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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

§ 78. Die Inspektoren machen von der ihnen durch Artikel 74 
der Verordnung gegebenen Befugnis keinen Gebrauch, ohne die Er- 
mächtigung des Ministers erhalten zu haben. 
„Sonder- . § 79. Die Vergällung von Tabak und Tabak- 
Uesizion öle. 136 stengeln, wie sie in den Artikeln 75 und 76 der Ver- 
GR Ur r Pl ve ste ohssns 
Ruß bestreut werden, und zwar solchergestalt, daß ihre Verwendung 
als Genußmittel hierdurch als ausgeschlossen erachtet werden muß. 
Wenn der Beteiligte gegen die im ersten Absatz dieses Para- 
graphen vorgeschriebene Art der Vergällung Einwendungen erhebt, 
kann der Inspektor im Einvernehmen mit dem Laboratorium des 
Finanzdepartements in Amsterdam eine andre Vermischung vor- 
schreiben, vorausgesetzt, daß auch dadurch nicht die Gefahr eines Be- 
trugs zu befürchten ist. 
bet nt; 3, § 80. Lecksteine, für die von Lagerhaltern von land- 
Hg §s nus rt U! stete yu dt st 
(Staatsblad Nr. 98, Verzameling Nr. 620, XXX) 1), die Einbringung 
unter Befreiung vom Einfuhrzoll beantragt wird, werden nach An- 
meldung gemäß Artikel 120 des allgemeinen Geseßes und nach Sicher- 
heitsleistung für den Einfuhrzoll auf Grund eines Begleitscheins an 
den Bestimmungsort befördert. . 
In dem Begleitschein wird die Bestimmung zur Einbringung 
unter Beanspruchung der Befreiung vom Einfuhrzoll vermerkt. 
Der Begleitschein wird erst erledigt, wenn die Einbringung der 
Lecksteine und deren Eintragung auf einem besonderen Blatt des in 
Artikel 15 der leßtgenannten Verordnung erwähnten Verzeichnisses 
unter Aufsicht von Beamten stattgefunden hat, und die gegebenenfalls 
angebrachte Siegelung unverletzt befunden ist. Jm Falle der Begleit- 
schein nicht erledigt wird, wird die Sicherheit eingefordert. 
Die Herausnahme, Beförderung und die Ablieferung von Leck- 
steinen, die unter Befreiung vom Einfuhrzoll unter den oben erwähnten 
Grundsätzen eingebracht sind, darf nur unter Beachtung der für land- 
wirtschaftliches Salz in der vorerwähnten Königlichen Verordnung vor- 
zeschriebenen Bestimmungen geschehen, unbeschadet dessen, daß die 
Verpackung von Lecksteinen in versiegelte Säcke nicht nötig ist. 
Allgemeine § 81. Auch die bei dem Inkrafttreten der Verord- 
hit en. nung auf Grund bestehender gesetzlicher oder Verwal- 
Befreinngen. jungsvorschriften bereits erteilten Freigabe - Genehmi- 
gungen, die mit den Bestimmungen des neuen Tarifgesetzes und der 
Verordnung nieht ganz vereinbar sind, können, solange sich kein 
Mißbrauch ergibt oder im übrigen kein Rechtsgrund zur Einziehung 
besteht, einstweilen als weiter in Geltung befindlich erachtet werden, 
bis an ihrer Stelle eine neue Genehmigung auf Grund der Be- 
stimmungen der Verordnung erteilt ist. Die Erssezung einer alten 
durch eine neue Genehmigung muß jedoch spätestens vor dem 1. Januar 
1926 stattgefunden haben. 
Die Inspektoren stellen dazu im Laufe der kommenden Monate, 
jedoch spätestens vor dem 1. Oktober 1925, die nötigen Anträge, so- 
weit sie nicht selbst die Befreiung auf Grund der Bestimmungen der 
Verordnung oder dieser Anweisung gewähren können. 
Sie veranlassen die Beteiligten, die im Genuß einer Genehmigung 
sind, die ersezt werden muß, ein diesbezügliches Gesuch bei ihnen 
einzureichen. 
g 82. Wenn es zur Gewährung einer Freistellung auf Grund 
der Verordnung nötig ist, daß die Beamten der Einfuhrzollverwaltung 
1) Hand. Arch. 1912 I S. 538. 
[2:4] 
" / 
die Art oder die Nämlichkeit der Waren feststellen, und sie hierzu die 
Kennzeichen der Waren abnehmen müssen oder auch Bleie [Plomben], 
Siegel, Stempelabdrücke oder andre Erkennungszeichen anbringen 
oder abnehmen müssen, gelten diese Arbeiten stets als zum Vorteil 
des Beteiligten vorgenommen worden zu sein, wenn sie außerhalb der 
üblichen Dienstzeit oder in den Fabriken oder andren Gelassen der 
Beteiligten vorgenommen werden, so daß hierfür dann Gebühren 
gemäß Artikel 1, Buchstabe e der Königlichen Verordnung vom 
20. November 1924 (Staatsblad Nr. 513, Verzameling Nr. 2477) 
fällig werden. 
Für gleichlautende Abschrift 
der Generalsekretär [Namel. 
Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zoll- 
pässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in 
der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. 
Aus „Tariekwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I< S. 482. 
Der Finanzminister hat für gut befunden und verstanden: das 
Folgende zur Kenntnis der Einfuhrzollbeamten zu bringen: 
§ 1. Um im internationalen Luftverkehr die Sicherheitsleistung 
sjür den Einfuhrzoll für Luftfahrzeuge in den Fällen, in denen es 
sonst verlangt wird, überflüssig zu machen, ist ein „Zollpaß“ [„Carnet 
Je passages en douanes“| eingerichtet, dessen Muster durch den 
Finanzminister genehmigt ist. 
Unter Luftfahrzeugen werden in diesen Vorschriften sowohl Luft- 
ballons (freie und lenkbare) als auch alle Arten von Flugzeugen 
verstanden. 
§ 2. Der „Zollpaß" [,„Caruet de passages en douanes“], fortan 
in diesen Vorschriften „Paß“ genannt, wird mit Rücksicht auf seine 
internationale Prägung in französischer Sprache gedruckt. Um die sich 
hieraus für manche Beamten ergebenden Schwierigkeiten, soweit möglich, 
zu mindern, wird in den Paß auch eine Gebrauchsanweisung in 
niederländischer Sprache aufgenommen. 
§ 83. Die Pässe sollen, um hierzulande dem im § 1 bezeichneten 
Zweck dienen zu können, durch anerkannte niederländische Gesell- 
schaften, die hierzu vom Finanzminister ermächtigt sind und diesem 
Minister genügend dafür Sicherheit gestellt haben, oder unter deren 
Verantwortung ausgestellt sein. (1) 
(1) Durch Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72, ist eine solche 
Ermächtigung erteilt an die Nederlandsche Vereeniging voor 
Luehtvaart in s-Gravenhage. Pässe können außerdem unter ihrer 
Verantwortung ausgestellt werden durch folgende Gesellschaften: 
Acéro-elub de Belgique, 
Acéro-elub de France, 
Royal Aérocelub ok the Vnited Kingdom, 
Aéro-elub d’Italine, 
Aéro.elub Royal de Roumaine und den 
Acéro:club Suisse. j 
Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf darin nicht länger als auf 
ein Jahr nach Ausstellung erstreckt werden. 
§ 4. Jeder Paß besteht aus einem Titel- oder Umschlagbogen, 
der angibt: 
&) die Nummer der Ausstellung ; 
b) den Tag, an dem die Gültigkeit beginnt; 
e) den Tag, an dem die Gültigkeit abläuft; 
c) den Namen der Gesellschaft, die ihn ausgestellt hat; 
&) die Namen der Gesellschaften, die in den verschiedenen Staaten 
für den Einfuhrzoll verantwortlich gemacht werden können; 
den Namen und den Wohnsitß der Person, für die er aus- 
gestellt ist; 
Mt
	        

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Rationalisierung Und Wirtschaftlichkeit in Der Kali-Industrie. Hauptvorstand d. Fabrikarbeiterverb., 1926.
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