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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

g) das Luftfahrzeug, für das er ausgestellt ist; 
h) die Staaten, für die er gültig ist. >>>. ö 
Auf der Innenseite des Umschlags befindet sich eine Beschreibung 
des Luftfahrzeugs. Für Länder, die für Luftfahrzeuge einen Einfuhr- 
zoll nach dem Wert erheben, enthält die Beschreibung auch den Wert 
des Gegenstandes. ö 
Weiterhin enthält der Paß eine Anzahl gelochte [perforierte] 
Blätter, die nicht herauszunehmen sind [stok] (souche) und heraus- 
zunehmende Blattstreifen [s8trook] (volet), und die dazu bestimmt sind, 
um darauf der Reihe nach die Einreise in einen Staat, die Abfahrt daraus 
oder das Verlassen eines Staates zu vermerken. Nach dem Blatt 
Nr. 1, das das Stammblatt [stok (souehe)]] und den Abschnitt 
strook (volet)] für die Abfahrt aus dem Herkunftsland enthält, be- 
stehen die folgenden Seiten in jedesmal wiederkehrender Reihenfolge 
aus einem Stammblatt [8tok (souehe)] und einem Abschnitt [strook 
(volet)] für die Ginreise [stok en strook van binnenkomst], 
einem Stammblatt und einem Abschnitt für die Abreise [Weiterreise] 
[stok en strook van vertrek] und einem Stammblatt und einem 
Abschnitt für die Ausreise [sbok en strook van nuitgang]. j 
§ 5. Wenn ein Luftfahrzeug dureh die Luft in das Land 
kommt, muß der Vorsteher des Beschaudienstes auf dem Flugplatz, 
wo die erste Landung stattsindet, nicht nur das erste offenstehende 
Eingangsstammblatt [souche d’entrée] und den Eingangsabschnitt 
volet d'’entrée] ausfüllen, abstempeln und unterzeichnen, sondern 
auch, wenn es sich nicht um die erste Reise unmittelbar aus dem Her- 
kunftsland handelt, das vorangehende Ausgangsstammblatt [soucehe de 
sortie] und den dazugehörenden Ausgangsabsschnitt [volet de sortie] 
ebenso bezaae.......... . ..... . 
Die so behandelten Abschnitte [volets] werden herausgenommen. 
Nach Buchung in dem im § 8 erwähnten Verzeichnis V, bei 
dem der Eingangsabschnitt [volet d'entrée] aufbewahrt wird, sendet 
der vorerwähnte Beamte den Ausgangsabschnitt [volet de sortie] auf 
Kosten des Inhabers des Passes unmittelbar an die Zollstelle, die 
nach dem vorangehenden Stammblatt für die Weiterreise [souehe de 
départ] die letzte Abfahrt aus dem Ausland festgestellt hat. 
Bei Ankunf! zu Lande oder zu Wasser müssen die Beschau- 
beamten am Orte der Abfertigung [vrijmaking] das erste offene 
VEingangsstammblatt [s8ouehe d’entrée] und den Eingangsabschnitt 
Ivolet d’entrée] ausfüllen, abstempeln und unterzeichnen. Den heraus- 
genominenen Eingangsabschnitt [volet d’entr6e] stellen sie dem Ein- 
nehmer zu, der ihn nach Buchung bei dem Verzeichnis V aufbewahrt. 
Dev vorhergehende Ausgangsabschnitt [volet de sortie] muß dann 
bereits bei der Ausfuhr aus dem fremden Lande durch die Zoll- 
verwaltung dort eingezogen sein. Sollte dies dort versäumt worden 
sein, dann ist die Behandlung die gleiche wie bei der Ankunft durch 
die Luft. _ . _ 
§ 6. Wenn ein Luftfahrzeug dureh die Luft in das Ausland 
abfährt, muß der Vorsteher des Beschaudienstes auf dem Flugplatz, 
wo der Aufstieg stattfindet, das erste offenstehende Weiterreise- 
Stammblatt [80uehe de départ] und den Weiterreise:Abschnitt [volet 
de départ] ausfüllen, abstempeln und unterzeichnen. Der heraus- 
genommene Weiterreise-Abschnitt [volet de départ] wird nach Buchung 
in dem im § 8 erwähnten Verzeichnis V an die Dienststelle oder den 
Beschauposten der Einreise gesandt und dort dem Eingangsabschnitt 
[volet d’entrée] angeheftet. Nachdem der vorerwähnte Beamte den 
folgenden Ausgangsabschnitt [volet de sortie] von der Zollverwaltung 
des Bestimmungslandes erhalten hat, soll er ihn nach Buchung in 
dem erwähnten Verzeichnis auch unverzüglich dem Beamten über- 
senden, der den vorangehenden Eingangsabsschnitt [volet d'entréel 
|.) 
IF 
eingezogen hat oder, wenn er ihn besittt, auch den Ausgangsabschnitt 
voie: de sortie] bei dem Verzeichnis aufbewahren. 
j Bei der Abfahrt 2u Lande oder zu Wasser sollen die Beamten, 
unter deren Aufsicht die Ginladung zur Ausfuhr geschieht, gemäß dem 
orstehenden die Abfahrt feststellen. Sie stellen den durch sie heraus- 
genommenen Weiterreise-Abschnitt [volet de départ] dem Ginnehmer 
der Einfuhrzölle oder Verbrauchssteuern des Abfahrortes zu, der 
iesen Abschnitt [volet] nach Vermerk in einem Verzeichnis V an die 
iensistelle oder den Beschauposten der Einreise sendet, wo er dem 
ingangsabschnitt [volet d’'entrée] beigeheftet wird. Die Beamten 
er Ausfuhrdienststelle füllen in diesem Falle das erstfolgende Aus- 
gangsstammblatt [8oncehe de sortie] und den Ausgangsabschnitt 
[volet de sortie] aus, versehen sie mit Stempel und Unterschrift 
und liefern das letztere Stück dem Einnehmer ab, der es nach Ver- 
merk in einem Verzeichnis V sofort an seinen Amtsgenossen an dem 
Orte übersendet, wo bei der Einladung die Abfahrt festgestellt worden 
ist. Dieser letztere sendet den Ausgangsabschnitt [volet de sortie] 
nach Vermerk in seinem Verzeichnis unverzüglich an den Beamten, 
der den vorangehenden Eingangsabschnitt [volet d’'entrée] in Ver- 
wahrung hat. 
Findet bei der letzteren Art der Ausfuhr keine Einladung unter 
mtlicher Aufsicht statt, dann müssen bei der lettten Dienststelle der 
eiterreise-Abschnitt [volet de départ] und der Ausgangsabsschnitt 
volet de sortie] eingezogen und mit den beiden Stammblättern 
souches] ausgefüllt, abgestempelt und unterzeichnet werden. Der 
innehmer sendet dann die beiden eingezogenen Abschnitte [volets] 
nach Buchung in seinem Verzeichnis V unverzüglich unmittelbar an 
en Beamten, der den vorhergehenden Eingangsabschnitt [volet 
d’entrée] in Verwahrung hat. 
Stets soll der Beamte, der den Ausgangsabschnitt [volet de 
sortie] erhalten hat, und der den vorhergehenden Eingangsabschnitt 
volet d'entrée] in Verwahr hat, dies in dem Verzeichnis V durch 
Ausfüllung der Spalte g vermerken, unbeschadet der Befolgung der 
estimmung des § 8, vorletzter Absatz. o 
§ 7. Die Beamten, die bei Ankunft, Weiterreise oder Ausfuhr 
von Luftfahrzeugen Pässe [carnets] visieren müssen, sollen stets beim 
erausnehmen der verschiedenen Abschnitte [volets] darauf sofort vie 
Dienststelle oder den Beschauposten und ~ wenn diese im Ausland 
elegen sind ~ zugleich den Namen des Landes vermerken, wo die 
ehandlung des vorhergehenden Blattes stattgefunden hat. Auf den 
bschnitten für die Weiterreise und den Ausgang [volets de départ 
nd de sortie] wird dies auf der Rückseite geschehen können, auf dem 
Eingangsabschnitt [volet d'entrée] muß hierfür der rotgedruckte Teil 
unten auf der vorhergehenden Seite verwendet werden. Auch auf 
dem Stammblatt [s8o0uehe] des Eingangsabschnilts [volet d'entrée] 
muß entsprechend dem Muster des Passes [carnet] ein solcher ve. 
erk gemacht werden. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß bei dem 
ersten Abschnitt [volet] und dem ersten Stammblatt [souche] für die 
Ginreise, die in einem Passe [carnet] vorkommen, ein solcher Ver: 
erk über die vorherige Behandlung unterbleiben muß, da dabei 
auch nicht gleichzeitig ein vorhergehender Ausganasabschnitt [volet de 
sortie] zu visieren ist. . 
§ 8. Die Vorsteher des Beschaudienstes auf den Flugplätzen und 
die zuständigen Einnehmer führen ein mit der Feder anzulegendes 
erzeichnis V, das die folgenden je nach Maßgabe der tände aus- 
ufüllenden Spalten enthält: 
a) Laufende Nummer der Eintragung ; 
b) Nummer des Passes [earnet] ; 
e) Zeitpunkt, an dem die Gültigkeit des Passes [carnet; abläuft;
	        

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Niederlande. Mittler, 1926.
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