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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

d) den Namen der Gesellschaft, die ihn ausgestellt hat; 
e) die Art des Luftfahrzeugs ; 
f) den Zeitpunkt der Ankunft [Einreise] ; 
s) den Zeitpunkt der Wiederausfuhr, der sich später aus dem ge- 
gebenenfalls von anderswoher erhaltenen Ausgangsabschnitt 
[volet de sortie] ergibt; 
die ausländische Dienststelle, an die der bei der Ankunft [Ein- 
reise] eingezogene Ausgangsabschnitt [volet de sortie] gesandt 
wird, oder die Angabe, daß die Einziehung dort bereits ge- 
schehen ist; 
) Zeitpunkt der Absendung des in der Spalte & erwähnten 
Ausgangsabschnitts [volet de sortie] ; 
i) Zeitpunkt der Einziehung des Weiterreise-Abschnitts [volet de 
départ]; 
k) Dienststelle oder Beschauposten, wo der vorangehende Ein- 
gangsabschnitt [volet d'entrée] verwahrt wird ; 
1) Zeitpunkt der Absendung des Weiterreise-Abschnitts [volet 
de départ]; 
m) Zeitpunkt des Eingangs des Ausgangsabschnitts [volet de 
sortie] am Orte der Weiterreise [départ]; 
Dienststelle oder Beschauposten, von wo der Ausgangsabschnitt 
[volet de sortie] eingegangen ist; 
Zeitpunkt der Übersendung des Ausgangsabschnitts [volet de 
sortie] an die Dienststelle oder den Beschauposten, wie er 
unter & angegeben ist; 
p) Zeitpunkt der Einziehung des Ausgangsabschnitts [volet de 
sortie] bei der Wiederausfuhr zu Lande oder zu Wasser; 
1) Dienststelle oder Beschaupossten, wo der vorhergehende Weiter- 
reise-Abschnitt [volet de départ] eingezogen worden ist; 
r) Zeitpunkt der Absendung des Ausgangsabschnitts [volet de 
sortie]; 
;1 Zeitpunkt, an dem über den Nichteingang des Ausgangs- 
abschnitts [volet de sortie] von der Dienststelle oder dem 
Beschauposten des Einreiseortes dem Departement berichtet 
worden ist, und an dem der Einreiseabsschnitt [volet d’entrée] 
gegebenenfalls mit angeheftetem Weiterreise:Abschnitt [volet 
de départ] dorthin abgesandt worden it; 
t) Zeitpunkt, an dem früher an das Departement wegen Nicht- 
eingang des Ausgangsabschnitts [volet de sortie] berichtet 
worden ist; 
u) Bemerkungen. 
Die Spalten o bis e müssen an den Orten der Ankunft [Ein- 
reise], der Abfahrt [Weiterreise] und der Ausfuhr [Ausreise], die 
Spalten k bis i, s und t in den Orten der Ankunft [Einreise], die 
Spalten j bis o in den Orten der Abfahrt [Weiterreise], und die 
Spalten p bis r in den Orten der Ausfuhr [Ausreise] ausgefüllt 
werden. 
Soweit die Ankunft [Einreise], die Abfahrt [Weiterreise] und die 
Ausfuhr [Ausreise] eines Luftfahrzeugs bei derselben Dienststelle oder 
bei demselben Beschauposten eingetragen wird, können die diesbezüg- 
lichen Eintragungen unter derselben fortlaufenden Nummer geschehen. 
Bei jeder auf die Einreise bezüglichen Eintragung eines Passes 
learnet], die später infolge des Nichteingangs des Ausgangsabschnitts 
[volet de sortie] zu einem Bericht an das Departement Anlaß geben 
kann, wird die fortlaufende Nummer in der ersten Spalte mit roter 
Tinte unterstrichen. Sobald ein solcher Paß [earnet] als erledigt 
angesehen werden kann, sei es infolge Eingangs des Ausgangs- 
abschnitts [volet de sortie], sei es infolge einer Mitteilung des De- 
partements, wird die fortlaufende Nummer der Eintragung mit roter 
J 
] 
' 2% 
Tinte durchstrichen. Hierdurch soll erreicht werden, daß bei den Dienst- 
stellen und Beschauposten des Einreiseortes leicht zu übersehen ist, 
welche dort zur Einfuhr visierten Pässe [earnets] noch unerledigt 
offen stehen. 
Auf allen herausgenommenen Abschnitten [volets] muß stets auf 
dem hierfür bestimmten Plat; die fortlaufende Nummer der Eintragung 
in das Verzeichnis V vermerkt werden, außer auf dem Weiterreise- 
abschnitt [volet de départ] Nr. 1 (Abfahrt [Weiterreise] aus dem 
Herkunftsland). Die Eintragung des letzteren kann ganz unterbleiben, 
während der Abschnitt [volet] selbst nach der Herausnahme vernichtet 
werden kann. Stets muß jedoch wohl das Stammblatt für die Weiter- 
reise [souehe de départ] Nr. 1 ausgefüllt werden, mit der Maßgabe, 
daß darin nach dem Wort „Passavant“ an Stelle einer Nummer 
ein Strich gesetzt wird. 
§ 9. Bei Ankunft1 eines Luftfahrzeugs vergleichen die die Be- 
schau vornehmenden Beamten dies mit der in dem Passe [carnet] 
gegebenen Beschreibung. 
Der Wert der Luftfahrzeuge wird in dem Passe [earnet] meistens 
in fremder Währung angegeben sein. In bezug auf die Einforderung 
von gegebenenfalls fällig werdendem Einfuhrzoll haben die vor- 
erwähnten Beamten in diesem Falle den Wert auf der Rückseite des 
Eingangsabschnitts [volet d’entrée] in niederländischer Währung nach 
dem letztbekannten Wechselkurs der fremden Geldsorte zu berechnen. 
Ist der auf diese Weise berechnete Wert erheblich geringer als der- 
jenige, der bei der Beschau dem Luftfahrzeug zuerkannt wird, so ist 
die Visierung zur Einreise hierzulande zu verweigern. Nur sind dann 
in dazu führenden Fällen, wenn der Beteiligte es wünscht, das voran- 
gehende Ausgangsstammblatt und der Ausgangsabschnitt [souche en 
volet de sortie] auszufüllen und zu visieren und dieser Ausgangs- 
abschnitt [volet] nach Herausnahme und Buchung der ausländischen 
Zollverwaltung, wie es im § 5 angegeben ist, zuzusenden. 
Stimmt das Luftfahrzeug mit der davon in dem Passe [earnet] 
gegebenen Beschreibung nicht überein, ist die Abfahrt [Weiterreise] 
aus einem vorhergehenden Lande nicht auf regelgemäße Weise fest- 
gestellt oder wünscht der Inhaber vorkommendenfalls die Versendungs- 
kosten für den vorhergehenden Ausgangsabschnitt [volet de sortie] 
nicht zu erstatten, so wird der Paß [earnet] nicht visiert und der 
Beteiligte wird so behandelt, als ob er einen Paß [earnet] nicht 
vorlegen könne. 
§ 10. Wenn längstens 30 Tage nach Ablauf der Gültigkeits- 
dauer eines Passes [carnet] der Ausgangsabschnitt [volet de sortie] 
nicht entsprechend dem § 6 bei dem Einnehmer oder dem Vorsteher 
des Beschaudienstes, der den Eingangsabschnitt [volet d'entrée] ge- 
bucht hat, eingegangen ist, gibt dieser davon unter Einsendung des 
leßtgenannten Abschnitts [volet] dem Finanzdepartement (Abteilung 
Einfuhrzölle) Kenntnis. In dieser Mitteilung muß der gemäß g 9 
berechnete Wert in niederländischer Währung angegeben werden. 
Wenn der Einnehmer oder der Vorsteher des Beschaudienstes 
innerhalb eines Jahres nach Einsendung der im vorigen Absatz er- 
wähnten Mitteilung noch keine Nachricht erhalten haben, daß der 
Paß [earnet] als erledigt betrachtet werden kann, oder auch, daß 
dessen Gültigkeitsdauer verlängert ist, so gibt er unter Angabe des 
Zeitpunktes und der Nummer der Mitteilung dem Departement aufs 
neue Kenntnis von dem Nichteingang des Ausgangsabschnitts [volet de 
sortie]. 
Von dieser Mitteilung wird ein Vermerk in den Spalten s und t 
des Verzeichnisses V gemacht. é 
§ 11. Der Paß [carnet], der einem Reichseinwohner für ein 
Lustfahrzeug ausgestellt worden ist, kann bei der Einreise hierzulande
	        

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Das Viehversicherungswesen Im Deutschen Reich. Vollrath, 1876.
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