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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Tarif
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

I0 
m 
: 
: 
§ 
B ez eichnung d er Waren 
II. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine 
Verwaltungsveroronung und unter den er- 
forderlichen Vorsichtsmaßregeln von dem ge- 
mäß dieser Position zu erhebenden Einsuhrzoll 
Befreiung zu gewähren: 
a. für ungebleichte Baumwolle zur Ver- 
wendung in den Baumwolldruckereien 
und Färbereien; 
b. für ungebleichte und ungefärbte Laken, 
die dazu bestimmt sind, um in den 
Baumwolldruckereien als Decken ver- 
wendet zu werden. 
III. Unter Beobachtung der Bestimmungen 
unter Nr. IV hiernach sind von dem gemäß 
ze Position zu erhebenden Einfuhrzolle 
efreit: 
1. Geknüpfter [geknoteter] Stoff [Schnur], 
gebräunter oder nicht gebräunter Stoff [ge- 
tränkte (imprägnierte) oder nicht getränkte 
(durch Kochen mit Gerbstoffen) Schnur] für 
die Anfertigung von Neten, sowohl im Stück 
als auch in nicht weiter bearbeiteten, aus- 
schließlih, aus solchem Stoffe bestehenden 
Stücken, und die aus solchem Stoffe her- 
gestellten Fischneytze. 
2. Seidene Beutelgaze, sowohl im Stück 
wie in nicht weiter bearbeiteten, ausschließlich 
aus solcher Gaze bestehenden Stücken, und 
die ganz oder hauptsächlich [überwiegend] mit 
solcher Gaze zusammengesettten Beutelkleider 
und Beutelsäcke. 
3. Ausjichließlich aus Asbest hergestellte 
Gewebe und Stoffe, sowohl im Stück als 
auch in nicht weiter bearbeiteten, ausschließ- 
lich aus solchem Stoffe bestehenden Stücken, 
und die aus solchem Stoffe hergestellten 
Ringe, ringförmigen Streifen und durch- 
 bohrten Scheiben. 
w :: 
verfilztes Gewebe für technische Zwecke, Walzen- 
überzüge u. dgl.], Persenningtuch und, mit 
Ausnahme von sogenannter Kokosmatte und 
andrem Teppich- und Läuferstoff und von 
Waren in der Form von Kordel, Schnur, 
Bindfaden oder in Röhrenform, andre zu 
dieser Position gehörende Gewebe, Geflechte 
und Stoffe, die auf den Geviertmeter ein 
Gewicht von mehr als €00, jedoch nicht mehr 
als 1500 g haben, sowohl im Stück als auch 
in mcht weiter bearheiteten, ausschließlich aus 
solchen Stoffen bestehenden Stücken; soweit: 
a. diese Stoffe nicht in der Form von Samt, 
Plüsch, Velour, Velvet und Tripp [samt- 
ähnliches Wollgewebe] mit aufstehenden 
oder anliegenden Haaren oder Fäden, 
oder als Altrachannachahmung mit 
Schlingen [00gen of lIussen, Noppen] 
versehen sind; 
diese Stoffe weder ganz noch teilweise 
aus Gummi oder Gummifäden, oder aus 
Wolle, Haar, Seide oder andren Erzeug- 
nissen hergestellt sind, die sich bei Ver- 
brennung wie ein Erzeugnis tierischer 
Art verhalten und die nicht mit Schmirgel, 
Glasstaub oder Sand bekleidet oder be- 
klebt, oder mit Kautschuk. Gummi oder 
majtat| Holl 
: 
r ~W 
§ 
S 
B ez eichnung d er Waren 
Guttapercha verkleidet, beklebt, bestrichen 
oder durchzogen sind, oder mit einer 
Substanz, die auf Grund der Sonder- 
bestimmung Nr. 1 zu Position 28 den- 
selben gleich zu erachten ist; 
von diesen Stoffen keine Einschlagfäden 
oder nicht mehr als ein Zehntel der Kett- 
fäden oder, wenn dieses eine Zehntel 
mtr sl HOB ts! UN fire 
als ein Faden zu zählen), im Stück 
oder im Faden ganz oder teilweise ge- 
färbt oder bedruckt sind; 
diese Stoffe nicht durch Weben, Bedrucken 
oder auf irgendeine andre Art und Weise 
mit Blumen, Blättern, Tupfen [blokkcen, 
Schachbrettmusternn,, Linien, Rauten, 
Streifen, Mustern oder Zeichnungen ver- 
sehen sind, soweit dies nicht durch das 
oben unter e erwähnte eine Zehntel Kett- 
fäden oder durch die oben unter c er- 
wähnten 8 Kettfäden hervorgerufen wird. 
H. Kardierband [Kratzenband], Treibriemen- 
band und, mit Ausnahme von sogenannter 
Kokosmatte und andrem Teppich- und Läufer- 
stoff und von Waren in der Form von Kordel, 
Schnur, Bindfaden oder in Röhrenform, andre 
zu dieser Position gehörende Gewebe, Geflechte 
und Stoffe, die auf den Geviertmeter ein Ge- 
wicht von 1500 g oder mehr haben, sowohl 
im Stück als auch in nicht weiter bearbeiteten, 
ausschließlich aus solchem Stoffe bestehenden 
Stücken, soweit: 
| a. diese Stoffe nicht in der Form von Samt, 
Plüsch, Velour, Velvet und Tripp [samt- 
ähnliches Wollgewebe] mit aufstehenden 
oder anliegenden Haaren oder Fäden, 
oder als Astrachannachahmung mit 
fY!inzen [0ogen of lussen] versehen 
ind; 
diese Stoffe nicht durch Weben, Bedrucken 
oder auf irgendeine andre Art und Weise 
mit Blumen, Blättern, Tupfen [blokken, 
Schachbrettmusterns”, Linien, Rauten, 
Stteter Mustern oder Zeichnungen ver- 
ehen sind. 
6. Gewebte oder geflochtene Litzen, Schnüre 
oder Bindfaden, zur Herstellung von Packungs- 
stoff [technischen Packungen] und (mit Aus- 
nahme von mit oder nicht mit Drahtkern 
versehener Hohl- oder Rohrlize und von mit 
Geweben oder Geflechten bekleideten oder 
überzogenen Kordeln, Schnüren oder Bind- 
faden) andre gewebte oder geflochtene, oder 
mit Geweben oder Geflechten zusammengesetzte 
Litzen, Schnüre und Bindfaden (auch wenn 
diese mit Fett oder Graphit bestrichen, mit 
einer Einlage aus Kautschuk, Gummi oder 
Guttapercha oder mit einer Einlage aus einer 
Substanz versehen sind, die auf Grund der 
Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 28 diesen 
Stoffen gleichzustellen ist, oder die mit Asbest, 
Gips, Glimmer, Kork, Kieselgur oder ähn- 
lichem Stoffe angefüllt sind), die auf den 
laufenden Meter, für jeden Dezimeter Umfang 
{Teile eines Dezimeters sind nicht außer acht 
: Zoll
	        

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“Wohin Weiter”. Im Selbstverlage des Verfassers, 1914.
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