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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

, 
geben. Diese Frist läuft von dem Tage ab, der unmittelbar dem- 
jenigen folgt, an dem laut Empfangsbescheinigung das Benachrichtigungs- 
schreiben ausgehändigt oder mit der Post abgesandt ist. 
Der Ausschuß ist berechtigt, Gutachten von Sachverständigen 
einzuholen. 
Artikel 10. Die Mitglieder des Tarifausschusses, die Beamten 
und Angestellten dieses Ausschusses und die von ihm zu Rate gezogenen 
Sachverständigen haben das, worüber sie bei der Ausführung der 
ihnen übertragenen Geschäfte Kenntnis erlangen, geheim zu halten, 
iedoch nur insoweit, als nicht eine Mitteilung darüber zur richtigen 
Erledigung der ihnen übertragenen Geschäfte erforderlich it. 
Artikel 11. Der Tarifausschuß gibt Unserem Finanzminister 
auf Verlangen Auskunft über Fragen, die die Anwendung des Zoll- 
tarifs betreffen. 
Für die Ausführung dieser Aufgabe wird der Ausschuß auf 
die im ersten Absat des Artikel 8 bestimmte Weise zusammengesett. 
Artikel 12. Die Geschäftsordnung für den Tarifausschuß wird 
von Uns geregelt. 
Die den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern des 
Ausschusses zu gewährende Vergütung, die Erstattung der von ihnen 
aufzuwendenden Kosten und die Vergütung der von dem Ausschuß zu 
Rate gezogenen Sachverständigen werden von Uns geregelt. 
Artikel 13. Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der 
Artikel 5 und 6 werden durch allgemeine Verwaltungsverordnung 
geregelt. 
Artikel 14. Wir behalten Uns vor, für Waren, die innerhalb 
der Zeit von zwei Jahren nach der Ausfuhr aus dem freien Verkehre 
in unverarbeitetem Zustand wiedereingeführt werden, durch allgemeine 
Verwaltungsverordnung und unter den erforderlichen Vorsichtsmaß- 
regeln Zoll- und Verbrauchssteuerfreiheit zu gewähren. 
Artikel 15. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine Ver- 
waltungsverordnung und unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln 
Zollfreiheit zu gewähren: 
a) für Waren, die eingeführt werden, um hierzulande einer Be- 
arbeitung, Veredelung oder Ausbesserung unterzogen und so- 
dann wiederausgeführt zu werden, sowie für Zeichnungen, 
Entwürfe und Modelle, die eingeführt werden, um nach ihnen 
hierzulande Arbeiten oder Gegenstände anzufertigen, und die 
sjodann wiederausgeführt werden; 
für verbrauchssteuerfreie Waren, die nur zur Ausbesserung 
nach dem Ausland gesandt sind und wiedereingeführt werden; 
für Zeichnungen, Entwürfe und Modelle, die nach dem Aus- 
land gesandt werden, um nach ihnen Arbeiten oder Gegen- 
stände anzufertigen, und die sodann wiedereingeführt werden. 
Artikel 16. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine Ver- 
waltungsverordnung Vorschriften zu erlassen, wonach gewisse, von 
Unserem Finanzminister zu bezeichnende Waren, die zur Veredelung 
nach dem Ausland gesandt sind, wiedereingeführt werden können gegen 
Entrichtung des Betrags, um den gemäß den Bestimmungen dieses 
Gesetzes der Zoll bei der Wiedereinfuhr dieser Waren höher ist, als 
wenn sie in dem Zustand wiedereingeführt würden, in dem sie aus- 
zeführt worden waren. Bei Waren anerkannt niederländischen Ur- 
sprungs oder anerkannt niederländischer Herstellung wird jevoch an- 
zenommen, daß sie in dem Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, 
demselben Einfuhrzolle zu unterwerfen gewesen wären als in dem 
Zustand, in dem sie eingeführt werden. 
_ Artikel 17. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine Ver- 
valtungsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen gewisse von 
Unserem Finanzminister zu bezeichnende Waren, die im Ausland 
N) ) 
nach Zeichnungen oder Modellen hergestellt werden, die von An- 
gehörigen des Reichs angefertigt worden sind, gegen Zahlung des 
Betrags eingeführt werden können, der für diese Waren zu zahlen 
sein würde, wenn bei der Feststellung des Werts der Waren die 
Kosten für die Anfertigung jener Zeichnungen und Modelle außer acht 
gelassen würden. 
Artikel 18. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine Ver- 
waltungsverordnung und unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln 
Zollfreiheit zu gewähren für Chemikalien, Farbstoffe und andre Stoffe 
ähnlicher Art, die als Hilfsmittel bei den Arbeiten in Fabriken und 
Werkstätten, oder beim Landbau, Gemüsebau und bei der Viehzucht 
benötigt werden. 
Artikel 19. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine Ver- 
waltungsverordnung und unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln 
Zollfreiheit zu gewähren für: 
a) Floßgerätschaften, sofern es sich um gebrauchte Gegenstände 
handelt; 
b’ Waren, die bestimmt sind zum persönlichen Gebrauche von 
diplomatischen und konsularischen Beamten fremder Mächte, 
die hierzulande ihr Amt ausüben, sowie von Kanzleibeamten, 
die den hierzulande errichteten Gesandtschaften und Konsulaten 
beigegeben sind; jedoch nur insoweit, als sie Angehörige 
fremder Staaten sind und innerhalb des Reichs kein Gewerbe 
und keinen Beruf ausüben, und weiterhin unter der Bedingung 
der Gegenseitigkeit. 
Unter persönlichem Gebrauche ist der Gebrauch durch 
Mitglieder des Hausstands mit einbegriffen; 
die Kanzleibedürfnisse, die von ausländischen Regierungen 
an ihre hierzulande errichteten Konsulate gesandt werden, 
vorausgesezt, daß im Lande der Versendung für die dort 
errichteten niederländischen Konsulate dieselbe Freiheit ge- 
währt wird; 
Fahrzeuge inländischer Herkunft oder solche, die nicht zu 
dauerndem Aufenthalte hierzulande bestimmt sind; 
Gegenstände, die reisende Personen zu ihrem persönlichen 
Gebrauche während der Reise benutzen; 
Muster und Warenproben ohne Handelswert; 
Muster und Warenproben mit Handelswert, die durch Berufs- 
reisende oder zum Gebrauch für solche eingeführt werden und 
die zur Wiederausfuhr bestimmt sind. 
Hinsichtlich der im Ausland Ansässigen wird die Freiheit 
auf die Angehörigen der Staaten beschränkt, die den nieder- 
ländischen Staatsangehörigen wechselseitig gleiche Freiheit 
zusichern ; 
Schiffsmundvorräte und Schiffsbedürfnisse an Bord von ein- 
gehenden Schiffen und Flößen; 
Hausgeräte, soweit es sich um gebrauchte Gegenstände handelt; 
gebrauchte Gegenstände, die nicht Handelsware sind und von 
denen ein Reichsangehöriger nachweist, daß er sie aus einer 
freigewordenen Nachlassenschaft geerbt hat; 
Aussteuern sowie Braut- und Hochzeitsgeschenke (ausgenommen 
Nahrungs- und Genußmittel, Gewebe im Stück oder andre 
Waren, die ohne Verarbeitung für Privatpersonen nicht ver- 
wendbar sind) für Ausländer, die sich mit Reichsangehörigen 
verheiraten, soweit diese Personen aus Ländern kommen, die 
den niederländischen Staatsangehörigen dieselbe Freiheit ge- 
währen; 
Früchte und Gewächse, die auf in ausländischem Gebiete ge- 
legenen und von Reichsangehörigen genutzten Ländereien er-
	        

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