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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

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1 
zeugt sind, sowie für Gegenstände, die von ihnen zur Be- 
arbeitung dieser Ländereien und für das Einholen der Ernte 
vorübergehend aus- und wieder eingeführt werden, sofern 
diese Ginfuhr zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang 
stattfindet und soweit die genannten Ländereien von den auf 
niederländischem Gebiete gelegenen Bauernhöfen oder Woh- 
nungen aus öewirtschaft werden. 
Gleiche Freiheit kann Angehörigen benachbarter Staaten 
gewährt werden, die auf dem Gebiete des Reichs Ländereien 
in Benutzung haben, die sie von den auf ausländischem Ge- 
biete gelegenen Bauernhöfen oder Wohnungen aus bewirt- 
schaften, soweit Gegenstände in Frage kommen, die vorüber- 
gehend nach den Niederlanden gebracht werden und sofern 
in diesen Staaten den niederländischen Reichsangehörigen 
gleiche Freiheit gewährt wird; 
leere, gebrauchte Säcke, Fässer und andre Gegenstände, sowie 
für gebrauchte Umschließungen, die zur Beförderung von Waren 
eigens verfertigt und eingerichtet sind, falls für diese Gegen- 
stände, soweit sie aus Glas, Porzellan, Steingut, Zement 
oder Stein angefertigt sind, urkundlich nachgewiesen wird, 
daß sie dazu gedient haben, Waren des freien Verkehrs aus 
den Niederlanden auszuführen; 
neue Säcke und andre zur Verpackung dienende neue Gegen- 
stände, die nach ihrer Befüllung hierzulande wieder ausgeführt 
werden sollen; 
naturgeschichtliche und ethnographische Gegenstände, Naturalien 
und anatomische Präparate in Weingeist oder in andren 
Stoffen, Bilder, Abgüsse und alle derartigen Gegenstände, 
die für Unterrichtsanstalten und für öffentliche Museen oder 
Sammlungen bestimmt sind und darin aufbewahrt bleiben; 
Gegenstände, von denen nachgewiesen wird, daß sie Teile 
von zollfreien, hierzulande zu bauenden oder herzustellenden 
Fahrzeugen werden sollen ; 
Teile von rollendem Eisenbahnmaterial oder von Luftfahr- 
zeugen, die durch ausländische Eisenbahn- oder Luftverkehrs- 
unternehmungen zum Ersatze des ihnen gehörenden, hierzu- 
lande im internationalen Verkehre vorhandenen Materials 
eingeführt werden; 
gebrauchte Teile von rollendem Eissenbahnmaterial und von 
Luftfahrzeugen sowie andres gebrauchtes Eisenbahn- und 
Luftfahrzeugmaterial, das von niederländischen Eisenbahn- 
oder Luftverkehrsunternehmungen eingeführt wird und aus 
ihnen gehörendem, im internationalen Verkehre gebrauchtem 
Material oder von durch sie im Ausland betriebenen Anschluß- 
linien herrührt; 
Eisenbahnmaterial und andre Waren, die erforderlich sind 
für den Dienst von auf niederländischem Gebiete gelegenen, 
durch im Ausland errichtete Eisenbahnunternehmungen be- 
triebenen Anschlußstrecken sowie für die Anlage und den 
Unterhalt der Strecke und der dazugehörigen Gebäude. 
Diese Freiheit wird nur dann gewährt, wenn die ausländische 
Eisenbahnunternehmung selbst oder irgendeine fremde Behörde 
verpflichtet ist, das Diesbezügliche zu veranlassen und sofern 
in dem in Betracht kommenden Nachbarstaate den nieder- 
ländischen Eisenbahnunternehmungen wechselseitig gleiche 
Freiheit zugesichert wird; 
Särge mit Leichen und Urnen mit Asche von verbrannten 
Leichen sowie für die damit eingeführten, zur Verzierung der 
Särge und Urnen dienenden Gegenstände; 
u) altertümliche Gegenstände, worunter Gegenstände oder Teile 
von Gegenständen zu verstehen sind, von denen seitens der 
Einführer oder in deren Namen nachgewiesen wird, daß die 
Gegenstände älter als siebenzig Jahre sind. Diese Freiheit 
kann nur dann gewährt werden, wenn die Gegenstände für 
die Einfuhr bei den von Uns zu diesem Zwecke zu be- 
zeichnenden Zollstellen angemeldet werden. 
Die unter b, k, h und o aufgeführten Waren können auch von 
der Verbrauchssteuer befreit werden; die unter b, j, k, o, & und u 
aufgeführten außerdem von der Steuer auf Gold- und Silberwaren. 
Artikel 20. Unser Finanzminister kann in besonderen Fällen 
unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregem Waren abgabenfrei zu- 
lassen, die nur kurze Zeit hier im Lande verbleiben sollen. 
Artikel 21. Unser Finanzminister ist befugt, unter den erforder- 
lichen Vorsichtsmaßregeln abgabenfrei zuzulassen: 
a) Reste und Abfälle von Waren, die in dem Zustand, in dem 
sie sich bei der Einfuhr befinden, nicht mehr den Waren, 
von denen sie herrühren, gleich zu erachten sind; 
Waren, die wegen Beschädigung, Verderb oder Abnutzung 
nicht mehr als zu dem Zwecke brauchbar zu erachten sind 
und auch nicht mehr zu dem Zwecke brauchbar gemacht 
werden können, zu dem sie in unversehrtem oder nicht be- 
schädigtem oder nicht verdorbenem Zustand verwendet werden. 
Artikel 22. Unser Finanzminister kann: 
a) Erstattung von Abgaben gewähren, die bei der Einfuhr in- 
folge eines Irrtums oder eines nicht beabsichtigten Versehens 
zuviel oder zu Unrecht entrichtet sind; 
Erstattung von Abgaben für eingeführte Waren gewähren, 
die dem Empfänger nicht ausgeliefert werden konnten und 
die wieder ausgeführt worden sind. 
Artikel 23. Sofern im Tarif nicht anders bestimmt ist, werden, 
abweichend von den Gesetzen über die Verbrauchsssteuern, bei der 
Cinfuhr bezüglich der Ermittlung des Einfuhrzolls und der Verbrauchs- 
steuer Teile eines Guldens, eines Kilogramms oder eines Liters 
für einen vollen Gulden, ein volles Kilogramm und einen vollen 
Liter gerechnet. 
Ausnahmen von dieser Regel sind hinsichtlich der nach dem Ge- 
wichte oder dem Maße zollpflichtigen Waren zulässig: 
a) wenn die Menge, nach der der Zoll zu berechnen ist, weniger 
als 1 kg oder 1 Liter beträgt; 
b) wenn der für 1 kg oder für 1 Liter zu entrichtende Zoll 
25 Cents oder mehr beträgt. 
In diesen Fällen werden bei der Anwendung der Bestimmung 
des ersten Absaßes Teile eines Hektogramms oder eines Deziliters 
sür ein ganzes Hektogramm oder für ein ganzes Deziliter gerechnet. 
Der zu entrichtende Zoll wird in vollen Cents in Rechnung ge 
stellt, unter Fortlasssung von Teilen eines Cent, sofern sie 50/101 oder 
weniger betragen. 
Artikel 24. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses 
Gesetzes und soweit hinsichtlich der so zusammengestellten Waren kein 
Zoll und keine Regelung im Tarif besteht, soweit weiterhin nicht die 
Vermutung einer abssichtlichen Zusammenfügung zwecks Beeinträchtigung 
der Rechte des Reichs naheliegt, werden Geräte, Hilfsmittel und ähn- 
liche Artikel, die bei dem Gebrauche, dem Reinigen, der Instandsetzung 
und der Handhabung von Waren gebraucht werden, wenn sie zugleich 
mit den Waren, zu denen sie gehören, eingeführt werden, sowie 
Gegenstände, die an den Waren befestigt sind oder daran befestigt 
werden sollen, oder die sich im Augenblicke der Einfuhr in Fächern, 
Schubladen oder an andren Stellen der Waren befinden, als nicht
	        

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