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Die Preußische Gewerbesteuer

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Bibliographic data

fullscreen: Die Preußische Gewerbesteuer

Monograph

Identifikator:
1741634059
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-115551
Document type:
Monograph
Author:
Hog, Hermann http://d-nb.info/gnd/133486184
Arens, Richard
Title:
Die Preußische Gewerbesteuer
Edition:
3., erg. u. verb. Aufl.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1926
Scope:
VIII, 213 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
C. Ministeriellle Anweisung vom 15. April 1926 zur Ausführung des Gesetzes vom 23. März 1926 über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 ( GS. S. 100). Auf Grund des § 19 des Gesetzes über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 vom 23. März 1926 bestimmen wir nach Anhörung des Staatsrats folgendes:
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Preußische Gewerbesteuer
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • A. Gesetz über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926. Vom 23. März 1926 GS. S.100)
  • B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
  • C. Ministeriellle Anweisung vom 15. April 1926 zur Ausführung des Gesetzes vom 23. März 1926 über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 ( GS. S. 100). Auf Grund des § 19 des Gesetzes über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 vom 23. März 1926 bestimmen wir nach Anhörung des Staatsrats folgendes:
  • D. Auszug aus dem Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 (RGBI. I S. 189) ( GStG.)
  • E. Sachregister. (Die Zahlen bedeuten die Seiten.)

Full text

VIII. Zuteilung der Steuergrundbeträge. Ä 
Bei der Zerlegung des Steuergrundbetrages nach dem Ertrag ist 
der Gemeinde, in der die Leitung des Unternehmens stattfindet, der 
ML IG 
vorgesehen. 
. Betriebsstätte nicht während des ganzen Kalenderjahres 
bestanden, so sind mit Rücksicht darauf, daß die veranlagten Steuer- 
grundbeträge nach Ertrag und Kapital Jahresbeträge sind (§ 3 Abs. 1 
Satz 3 des Ges.), die in dieser Betriebsgemeinde erzielten Rohein- 
nahmen bzw. erwachsenen Löhne und Gehälter auf einen vollen 
Jahresbetrag umzurechnen. 
Die Zerlegung des Steuergrundbetrages nach der Lohnsumme er- 
folgt nach Maßgabe der Löhne und Gehälter, die in der Gemeinde, 
in der die Betriebsstätte unterhalten wird, im Rechnungsjahre 1925 
an die in der Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt 
worden sind. 
Artikel 21. 
Für das Rechnungsjahr 1926 hat die Zerlegung des Steuergrund- 
betrages nach Ertrag und Kapital auf die Betriebsgemeinden zu er- 
folgen, in denen sich zur Zeit der Durchführung des ordentlichen Ver- 
anlagungsverfahrens Betriebsstätten des Unternehmens befinden. Die 
Zerlegung erfolgt auch für dieses Rechnungsjahr nach den Vorschriften 
der §8 37 ff. GewStV., jedoch sind die Roheinnahmen und die Aus- 
gaben an Löhnen und Gehältern des Kalenderjahres 1925 maßgebend. 
Ist die Betriebsstätte erst nach dem 1. Januar 1925 gegründet worden, 
so sind die auf diese Betriebsgemeinde voraussichtlich entfallenden 
jährlichen Roheinnahmen und Ausgaben an Löhnen und Gehältern 
zugrunde zu legen. 
Wird der Betrieb im Laufe des Rechnungsjahres 1926 in einer 
von mehreren Betriebsgemeinden eingestellt, so endet die Steuerpflicht 
in biefér Gemeinde mit dem Ablaufe des Monats der Betriebs- 
einstellung. 
tach §.r ordentlichen Veranlagung eingetretene Änderungen im 
Betriebe, z. B. später eröffnete Zweigniederkassungen oder später ein- 
getretene Vergrößerung einzelner Betriebsstätten müssen bei der Zer- 
segung für das Rechnungsjahr 1926 außer Betracht bleiben. 
Hinsichtlich der Zerlegung nach der Lohnsumme gilt § 9 Ab.. 3 des 
Gesetzes sinngemäß. 
Artikel 22. 
Wird die Betriebsstätte oder eine von mehreren Betriebsstätten 
in sine andere Gemeinde im Laufe des Rechnungsjahres 1926 verlegt, 
so sind die veranlagten Steuergrundbeträge nach dem Ertrage und 
Kapital auf die neue Gemeinde zu übertragen. Die Steuerpflicht endet 
in der alten Gemeinde mit dem Ablauf des Kalendermonats der 
Verlegung und beginnt in der neuen Gemeinde mit dem auf die Ver- 
legung des Betriebes folgenden Kalendermonat. 
18K8
	        

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Grundlagen Der Wirtschafts- Und Handelspolitik. Selbstverl. des Reichsverbandes der Deutschen Industrie, 1925.
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