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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Bibliographic data

fullscreen: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Monograph

Identifikator:
1742735827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120327
Document type:
Monograph
Title:
Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Year of publication:
1927
Scope:
574 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Grundlegung
  • Zweiter Teil. Die neuere Finanzentwicklung der Vergleichsländer
  • Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
  • Vierter Teil. Die Staatsausgaben in ihrer Gliederung nach Ausgabearten
  • Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Sachregister

Full text

2 
den Verwaltungszweigen behandelt. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde da zur Rechtspflege ge- 
rechnet, wo besondere Organe für sie bestehen. Zum Teil liegt sie in den Händen von Behördenkörpern 
der inneren Verwaltung, so daß der entsprechende Aufwand nicht ausgesondert werden konnte. Kine 
gewisse Mittelstellung zwischen ordentlichen und Spezialgerichten nehmen die Handelsgerichte ein. 
Sie dienen im wesentlichen der Entlastung der ordentlichen Zivilrechtspflege, doch war bei ihrer Kin- 
führung in Frankreich und Belgien auch der Gedanke maßgebend, Gerichtshöfe mit Spezialkenntnissen 
zu schaffen. Die Handelsgerichte wurden in der Aufarbeitung zur Rechtspflege gerechnet; ihre ver- 
hältnismäßig geringen Kosten (vgl. S. 113) erklären sich daraus, daß es sich bei ihnen um ehrenamtlich 
tätige Körperschaften handelt, die von Standesgenossen gewählt werden. Während in Belgien die 
Handelsgerichte einen vom Staate ernannten und besoldeten rechtskundigen Schriftführer (Greffier) 
haben. sind sie in Frankreich reine Organisationen des Handelsstandes; nur die wichtigsten Gerichtshöfe 
dieser Art erhalten für ihren Vorsitzenden einen rechtskundigen Assesseur. Der Unterschied in der Höhe 
der Kosten für diese Einrichtungen in den beiden Ländern ist vornehmlich hierdurch zu erklären. Außer 
den britischen Friedensrichtern und den Richtern in Handelssachen in Frankreich und Belgien gibt es 
in den behandelten Staaten keine ehrenamtlichen Richter. 
Die Tätigkeit derartiger ehrenamtlicher Richter beeinträchtigt die Vergleichbarkeit der Staatsausgaben 
für die Rechtspflege. Das gleiche gilt für die Tätigkeit der Geschworenen, soweit hier Abweichungen in der 
Zuständigkeit und dem Umfang der bezahlten Diäten und sonstigen Vergütungen vorliegen. Bedeutsamer 
ist die Störung der Vergleichbarkeit, die sich aus der Verschiedenheit des Behördenaufbaues der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit ergibt. Wenn in einem Lande Beurkundungs-, Beglaubigungsakte usw. VOor- 
wiegend durch Notare, deren Gebühren nicht über den Etat laufen, im anderen durch die Organe der 
Gerichtsbehörden vorgenommen werden, so sind die Staatsausgaben hierfür nicht vergleichbar, da sie 
einen verschiedenen Anteil an den Gesamtkosten auf diesem Gebiet darstellen. 
Auf Grund der vorliegenden Bearbeitung der Staatsausgaben ergeben sich folgende Aufwendungen 
für die Rechtspflege: 
Vorkriegs- Nachkriegs- 
jahr jahr 
in 1000 Mark Vorkriegskaufkraft 
Großbritannien... Kr nk 85 540 66 561 
Frankreich. 2. en HE 55177 41 837 
Belgien rn 16 051 11:557 
N 74 154 67 474 
Die gegenüber der Vorkriegszeit bei allen vier Ländern eingetretene Ausgabenverminderung ist nicht auf 
organisatorische Änderungen der Justizverwaltung zurückzuführen. In Großbritannien sind die Richter- 
gehälter, die vor dem Kriege sehr bedeutend waren, überhaupt nicht erhöht worden, da sie über der 
Grenze lagen, bis zu der Teuerungszulagen gewährt werden. Auch in den anderen Ländern erklärt sich 
der Rückgang des Gesamtaufwandes für die Rechtspflege aus der verhältnismäßig geringeren Besoldung 
der Justizbeamten, deren Gehälter, wie in allen Zweigen der Verwaltung, mit der Kaufkraftverminderung 
der Landeswährung nicht Schritt gehalten haben. Das trifft auch für Italien zu, dessen Aufwendungen 
nicht in dem Maße zurückgegangen sind, wie in den anderen Ländern, da hier der Gebietszuwachs eine 
stärkere Erweiterung der V erwaltungstätigkeit mit sich brachte, als es in Frankreich und Belgien durch 
den Erwerb von Elsaß-Lothringen bzw. Eupen-Malmedy der Fall war. 
E In der folgenden Übersicht sind die Kosten der Zentralverwaltung, der Gerichtsorganisation und des 
Strafvollzuges sowie der gesamten Pensionszahlungen für die vier Länder gegenübergestellt, 
Staatsausgaben für Rechtspflege. 
Großbritannien‘ | Frankreich | Belgien | Italien 
1912/18 | 1925/26 ] 1914 I 1925 | 1918 | 1925 | 1913/14 | 1925/26 
nn N in 1000 Mark Vorkrieeskaufkraft: . 
Zentralverwaltung HART 4 445 28955 ° 610 | 402 | 1 987 rn SE 
Gerichtsorganisation .......... 44 607 34962 | 32275 19.094 9136 5 904 | 
& ® 36 833 35 599 
Strafvollzug ................. | 31748 | 23106 17063 | 11233 | 4 857 3957 | 28751 | 25705 
Gesamte Pensionen ........... EA 5598 | 5229 11.108 947 (= 739 | 6253 |. 5196 
nl A ha 51%_ 
Insgesamt... | 285540 66561 | 55177 | 1837 | 16051 | 11557 | 74154 | 67474 
IL:
	        

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Kritische Geschichte Der Nationalökonomie Und Des Socialismus. Grieben, 1875.
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