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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Bibliographic data

fullscreen: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Monograph

Identifikator:
1742735827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120327
Document type:
Monograph
Title:
Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Year of publication:
1927
Scope:
574 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Grundlegung
  • Zweiter Teil. Die neuere Finanzentwicklung der Vergleichsländer
  • Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
  • Vierter Teil. Die Staatsausgaben in ihrer Gliederung nach Ausgabearten
  • Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Sachregister

Full text

„2 
einerseits, eines solchen mit Wehrpflicht andrerseits, führt zu fehlerhaften Schlußfolgerungen. Ein be- 
sonderer Abschnitt der Bearbeitung hat zu zeigen, daß es sich hierbei nicht um für das Gesamtbild 
unwesentliche Fehlerquellen handelt, wie sie im Verlauf dieser Arbeit häufig in Kauf genommen werden 
mußten, sondern daß die hier vorhandenen Fehlerquellen eine ganz falsche Vorstellung sogar der Größen- 
ordnung geben. Zur Illustration dieser Verschiebungen wird eine Reihe fiktiver Berechnungen durch- 
geführt, die angeben, wie hoch die Rüstungsausgaben in den einzelnen Ländern wären, wenn man für 
alle Länder entweder eine Wehrpflicht- oder eine Soldheerverfassung zugrunde legt. Diese Berechnun- 
gen beanspruchen keineswegs, nunmehr eine neue und anwendbare Vergleichsgrundlage zu geben, sie 
sollen vielmehr lediglich das Ausmaß der in jedem Budgetvergleich enthaltenen Fehlerquelle vor Augen 
führen. 
Il. Die Landesverteidigung Großbritanniens. 
a. Vorbemerkung. 
Die oberste Behörde für die Landesverteidigung ist das Committee of Imperial Defence; es besteht 
aus dem Premierminister als Vorsitzendem, dem Kriegsminister, dem ersten Lord der Admiralität, dem 
ersten Seelord, dem Luftfahrtminister, dem Schatzkanzler, den Ministern des Auswärtigen, der Kolonien 
und Indiens sowie den höchsten Offizieren der Wehrmacht. 
Die Ausgaben für das Committee of Imperial Defence, sind in den Etats der Zivilverwaltung ausgewiesen 
und belaufen sich auf 6 000 £ Personal- und 1000 £ Sachausgaben vor dem Kriege, auf 17285 £ bzw. 
600 £ nach dem Kriege. Bei der Aufarbeitung konnten diese Summen nicht auf Heer, Marine und mili- 
tärische Luftfahrt verteilt werden. Das gleiche gilt von einem Posten Pensionen. Demnach betrugen 
die »allgemeinen« Ausgaben der Landesverteidigung Großbritanniens (in den Übersichten S. 138 ff. 
unter »Sonstiges« aufgeführt) in Originalziffern für: 
1912/13 1925/26 
Persönliche Arbeitsleistung...... 24720£ 28 035/£ 
Sächlicher Bedarf 4 10» 600 » 
Insgesamt.... 25720£ 28 635 £ 
b. Das Heer. 
1. Allgemeines. 
Die oberste Kommandogewalt über das Heer!) hat der Army Council, bestehend aus dem Kriegs- 
minister als Präsidenten und den Spitzen des Ministeriums und des Generalstabes. 
Das Heer besteht aus der regulären Armee mit der Armeereserve und der Ergänzungsreserve, 
sowie der Territorialarmee. Die reguläre Armee steht zum größeren Teil in Großbritannien; zum 
kleineren Teil wird sie außerhalb des Mutterlandes, in den Mandatsgebieten und Kolonien, sowie als Be- 
satzungskorps „verwendet. Zur regulären Armee gehört das Colonial and Native Indian Corps, eingeborene 
lokale Streitkräfte, die außerhalb ihres Landes für Zwecke der britischen Regierung in den Mandatsgebieten 
u. a. verwandt werden. 
Im Gegensatze zu den anderen hier behandelten Ländern beruht im britischen Heere das Dienst- 
verhältnis durchweg auf freiwilliger Anwerbung und Vertrag. Das Einstellungsalter der Freiwilligen 
liegt zwischen 18 und 25 Jahren. Von der gewöhnlich 12 Jahre dauernden Dienstzeit werden 7 Jahre 
in der regulären Armee und 5 Jahre in der Armeereserve verbracht. Die Armeereserve ist im Falle der 
Mobilisation sofort verfügbar und dient zur Auffüllung der einzelnen Truppenteile. Getrennt davon ist 
die Ergänzungsreserve, eine hauptsächlich aus Technikern und KEisenbahnern bestehende Freiwilligen- 
truppe, welche die für den Mobilisationsfall erforderlichen technischen Kräfte zu stellen hat. 
Die Terriütorial Army verdankt ihre Entstehung der Heeresreform von 1907, die auf Grund der Er- 
fahrungen des Burenkrieges vorgenommen wurde, Sie ist verankert in dem Territorial and Reserve Forces 
ve von 1907. . Für die Nachkriegsregelung ist der Territorial and. Militia Act von 1921 von Bedeutung. 
on der Territorial Army wird die ständige Kerntruppe (Permanent Staff) zum stehenden Heere ge- 
rechnet. 
Der Ausbruch des Weltkrieges von 1914 machte vorübergehend Änderungen der Heeresverfassung not- 
wendig. Auf Grund des Freiwilligensystems war es immerhin möglich, das Heer auf eine Stärke von 
*) Es wird im folgenden nur von dem britischen Heere gesprochen, das in der Heimat wie auch außerhalb derselben verwendet wird. 
nieht dagegen von den eigenen Streitkräften der Dominions, Kolonien, Protektorate und Mandate, welche in diesem Zusammenhan i ht 
berücksichtigt werden. E00 
1
	        

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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien Und Italien in Der Vor- Und Nachkriegszeit. Reimar Hobbing, 1927.
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