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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Bibliographic data

fullscreen: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Monograph

Identifikator:
1742735827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120327
Document type:
Monograph
Title:
Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Year of publication:
1927
Scope:
574 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Grundlegung
  • Zweiter Teil. Die neuere Finanzentwicklung der Vergleichsländer
  • Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
  • Vierter Teil. Die Staatsausgaben in ihrer Gliederung nach Ausgabearten
  • Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Sachregister

Full text

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d) der Caissier Payeur Central, der einerseits die Überweisungen der Tresoriers-Payeurs Generaux 
sowie die aller Zahlungsbeamten des Seine-Departements und die Erträge aus dem Verkaufe der 
Bons und Obligationen des Tresors rechnungsmäßig zusammenfaßt und andererseits für den gesamten 
Schuldendienst des Staates und für die in Paris zu zahlenden Staatsausgaben Sorge zu tragen hat, 
e) die Contröleurs des Depenses Engagees, von. denen unten zu sprechen ist. 
Die Ausgaben für die Zentralverwaltung weisen im Nachkriegsetat eine bedeutende Steigerung auf, 
welche auf die durch den Krieg und seine Nachwirkungen verursachte Erweiterung des Aufgabenkreises 
zurückzuführen ist. Als neue Behörden seien beispielsweise genannt: 
das Amt für die Emission der Obligationen und Bons der nationalen Verteidigung (Service des 
Emissions de la Defense Nationale), 
das Rechnungsprüfungsamt (Service d’ Apurement des Comptes Speciaux du Tresor), welches durch 
das Gesetz vom 1. Dezember 1922 für diejenigen Sonderrechnungen (Comptes Speciaux) ein- 
gerichtet wurde, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen geschlossen werden sollen, sowie 
die Generaldirektion der Finanzen für Elsaß-Lothringen, deren Aufgabe darin besteht, Elsaß- 
Lothringen allmählich in das französische Finanzsystem einzugliedern, 
Die Erweiterung des Aufgabenkreises der Zentralverwaltung kommt bei den Personalausgaben und 
bei den Sachausgaben in gleichem Maße zum Ausdruck, Die in der Übersicht auf $. 194 aufgeführten 
Sachausgaben der Zentralverwaltung für das Jahr 1925 enthalten einen Betrag von 90 Millionen {fr., 
der vom Finanzministerium an die Postverwaltung, d.h. rechnungsmäßig an das Budget Annexe des Postes I, 
Telögraphes et Telephones als Entschädigung für die Beförderung von Briefen, Telegrammen usw. sämt- 
licher Ministerien überwiesen wird. Bei einem Vergleiche der Sachausgaben der Jahre 1914 und 1925 
ist dieser Betrag von 90 Millionen fr. auszusondern. 
Kassenwesen. 
Die unteren Elemente des französischen Kassenwesens sind teils Verwaltungszweigkassen, teils 
behördliche Kassen. Die mittleren und oberen Kassen entsprechen dagegen dem Prinzip der einheitlichen 
Staatskasse. Es sind dies die Kassen der Receveurs-Partieuliers des Finances und der Tresoriers-Payeurs 
Geönerauz. Die Receveurs-Partieuliers des Finances, von denen es in jedem Arrondissement einen gibt, 
beaufsichtigen und zentralisieren die Kassenführung der Steuereinnehmer der direkten Steuern 
(Percepteurs, vgl. Steuerverwaltung S. 194), erheben unmittelbar einen Teil der Budgeteinnahmen und 
führen unter Visakontrolle der 7r6soriers-Payeurs Generaux alle Zahlungsanweisungen für Budgetausgaben 
aus. Innerhalb eines jeden Departements werden tatsächlich oder mindestens rechnungsmäßig alle Ein- 
nahmen und Ausgaben des Staates in der Kasse des Tr6sorier-Payeur General zusammengefaßt. In die 
Kasse fließen unmittelbar oder durch Vermittlung der Receveurs-Partieuliers die Einnahmen aller Steuer- 
einnehmer sowie alle übrigen Budgeteinkünfte, auch wird der gesamte staatliche Ausgabendienst in dem 
Departement von dieser Kasse versehen. Die Tresoriers-Payewrs Generaux stehen hinsichtlich aller für 
die Rechnung der Tr6sorerie getätigten Einnahmen und Ausgaben mit der Trösorerie in laufender 
Rechnung, so daß in der letzteren der Grundsatz der fiskalischen Kasseneinheit seine Verwirklichung 
findet. Der bereits oben angeführte Direktor der allgemeinen Fondsverwaltung hat für den Ausgleich 
der Kassenbestände der einzelnen Zahlungsämter Sorge zu tragen. Zur Erleichterung der Zahlungen 
von einer Kasse zur anderen steht die Tr6sorerie im Kontokorrentverkehr mit der Bank von Frankreich, 
Für das Seine-Departement trägt der Beamte, der die.Funktionen des Tresorier-Payeur General erfüllt, 
die Bezeichnung eines Receveur Central. Während die Receveurs-Particuliers den Tresoriers-Generaux 
verantwortlich sind, haben die letzteren dem Cour des Comptes Rechnung zu legen. 
Die Steigerung der Kosten der Tresorerie nach dem Kriege ist bedingt einmal durch das Anschwellen 
der staatlichen Einnahmen und Ausgaben infolge des erhöhten Finanzbedarfs und der Geldentwertung 
und zweitens durch die gewaltige Steigerung der Emission von Schatzobligationen und Schatzbons. 
Finanzkontrolle. 
Die finanziellen Operationen sämtlicher Staatsverwaltungen unterliegen in allen Stadien mehrfachen 
Kontrollen. Die erste Kontrolle setzt bereits bei der rechtlichen Begründung einer staatlichen Zahlungs- 
verpflichtung ein. Kein Minister darf über die ihm bewilligten Kredite hinaus Zahlungsverpflichtungen 
eingehen. Um die Einhaltung dieser Regel zu überwachen, wird vom Finanzminister für jedes Ministerium 
ein Contröleur des Depenses Engagees ernannt, der die Aufgabe hat, bei der Eingehung einer Zahlungs- 
verpflichtung nachzuprüfen, ob diese den bewilligten Krediten entspricht. 
Der Zahlungsanweisung des Ministers (Ordonnance de Paiement) bzw., falls der Minister einem unter- 
geordneten Beamten das Recht der Zahlungsanweisung übertragen hat, dem Zahlungsmandat (Mandat 
de Paiement) sind zwei Grenzen gezogen: einmal der Umfang der bewilligten Kredite, zweitens das vom 
19°
	        

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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien Und Italien in Der Vor- Und Nachkriegszeit. Reimar Hobbing, 1927.
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