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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Bibliographic data

fullscreen: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Monograph

Identifikator:
1742735827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120327
Document type:
Monograph
Title:
Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Year of publication:
1927
Scope:
574 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Grundlegung
  • Zweiter Teil. Die neuere Finanzentwicklung der Vergleichsländer
  • Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
  • Vierter Teil. Die Staatsausgaben in ihrer Gliederung nach Ausgabearten
  • Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Sachregister

Full text

— 5 — 
d. Italien. 
1. Zentral- und Provinzialbehörden. 
Vor dem Kriege lag die oberste Leitung der italienischen Finanzverwaltung in der Hand des Finanz- 
ministeriums und des Schatzministeriums. Dem Finanzministerium unterstanden die Generaldirektionen 
der Steuern und Abgaben, die Katasterverwaltung sowie die Verwaltung des Staatsvermögens einschließ- 
lich der staatlichen Kanäle und Bergwerke, dem Schatzministerium dagegen das Generalrechnungsamt und 
die Schuldenverwaltung. Ferner enthielt der Etat für das Schatzministerium die Ausgaben für den 
Rechnungshof (Corte dei Conti), für die Schatzadvokaturen (Avvocature Erariali) und für die Pensions- 
zahlungen. Nach dem Kriege sind das Schatz- und Finanzministerium zu einem Ministerium vereinigt 
worden. Die Begründung hierfür liegt wohl fast ausschließlich in der Absicht, Ausgaben zu sparen und 
die Zahl der vom Staate beschäftigten Personen durch Vereinfachung des Behördenapparates zu Ver- 
mindern. 
Mittlere Finanzbehörden sind die Finanzintendanturen, die in jedem Hauptort einer Provinz eingesetzt 
sind. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Finanzverwaltung (Steuer-, Vermögens-, 
Schuldenverwaltung). 
Rechnungshof und Generalrechnungsamt,. 
Die Finanzkontrolle gliedert sich in Italien in zwei Teile, Zunächst findet eine Kontrolle über die laufenden 
Ausgaben während des Etatjahres statt. Ihr Schwerpunkt liegt bei dem Rechnungshof, dessen Mitglieder 
eine besonders gehobene Stellung einnehmen, welche sie der Verwaltung gegenüber möglichst unabhängig 
machen soll. Dem Rechnungshof sind alle königlichen und alle Ministerialdekrete sowie alle Verträge 
und Zahlungsanweisungen, welche die Staatskasse belasten, vorzulegen. Die zuständige Abteilung des 
Rechnungshofes hat die Verfügungen auf ihre Übereinstimmung mit den Etatgesetzen hin zu prüfen. 
Durch einen Genehmigungsvermerk (Visto) wird die Verfügung vollstreckbar. Um dem Prüfungsrechte 
den nötigen Nachdruck zugeben, steht dem Rechnungshofe die richterliche Gewalt insofern zu, als von ihm 
alle mit der Verwaltung öffentlicher Gelder betrauten Dienststellen zur Rechenschaft gezogen werden 
können; insbesondere gilt das für die Buchhaltungen bei den einzelnen Ministerien und für die General- 
buchhaltung beim Schatzministerium. Von diesen Buchhaltungen sind alle der Prüfung durch den 
Rechnungshof unterliegenden Verfügungen vorher zu kontrollieren und mit dem Genehmigungsvermerk 
zu versehen, durch den die Buchhaltungen die Haftung übernehmen. Von der Visakontrolle befreit sind 
die ständigen Ausgaben: Gehälter, Pensionen, Mieten usw. Sie werden von der Generaldirektion des 
Schatzamtes zusammengestellt, welche diese Zusammenstellung dem Rechnungshof zur Genehmigung 
vorlegt. Durch diese Genehmigung werden Verfügungen, die solche Zahlungen betreffen, ohne nochmalige 
Prüfung ausführbar; die Belege sind monatlich dem Rechnungshof einzureichen. 
Neben dieser Kontrolle während des Rechnungsjahres besteht eine zweite in der Rechnungslegung 
nach Abschluß der Etatperiode. Dafür haben die Buchhaltungen jedes Ministeriums den Rechnungs- 
bericht für ihren Amtsbereich zusammenzustellen und der Generalbuchhaltung beim Schatzministerium 
einzureichen. Der Schatzminister übergibt die in der Generalbuchhaltung zusammengestellte Gesamt- 
rechnung dem Rechnungshof, der sie nachprüft und mit seinem Berichte durch den Finanzminister dem 
Parlament vorlegen läßt. Durch ein Gesetz findet die Rechnung ihre endgültige Genehmigung. 
Schatzadvokaturen. 
Die Schatzadvokaturen sind Behörden, die innerhalb jedes Verwaltungszweiges die fiskalischen 
Interessen zu vertreten haben, und deren Stellung in gewisser Beziehung an die Staatsanwaltschaften 
erinnert, nur daß es sich hierbei nicht um die öffentlich-rechtlichen, sondern die privatrechtlichen Interessen 
des Staates handelt. Die Ausgaben (vgl. Übersichten S. 210) für sie haben nur eine der Geld- 
entwertung entsprechende Steigerung erfahren, 
Kassen-, Vermögens- und Schuldenverwaltung. 
Die mittleren Kassendienste innerhalb der 76 Provinzen des Landes versieht die Bank von Italien 
sowohl hinsichtlich des Kassen- wie des Rechnungsgeschäfts, Die oberste Schatzmeisterei, d.h. alle 
era welche die Verwaltung des Vermögens, die Generalbuchhaltung des Staates und die all- 
gemeinen Schatzdienste betreffen, hat der Staat sich selbst vorbehalten und übt sie durch das Zentral- 
schatzamt aus. 
Die Vergleichbarkeit der in den Übersichten für die Vermögensverwaltung angegebenen Zahlen wird 
dadurch beeinträchtigt, ‚daß die Verwaltung des staatlichen Verwaltungszwecken dienenden Staats- 
vermögens vor dem „Kriege Aufgabe der unter dem Finanzministeriuum aufgeführten Amministrazione 
del Demanio war, während die Vermögensverwaltung neuerdings teils mit der Verwaltung der Tasse 
(Direzione Generale del Demanio e delle Tasse) vereinigt ist, teils dem Proweditorato dello Stato obliegt. 
208
	        

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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien Und Italien in Der Vor- Und Nachkriegszeit. Reimar Hobbing, 1927.
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