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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Bibliographic data

fullscreen: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Monograph

Identifikator:
1742735827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120327
Document type:
Monograph
Title:
Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Year of publication:
1927
Scope:
574 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erster Teil. Grundlegung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Grundlegung
  • Zweiter Teil. Die neuere Finanzentwicklung der Vergleichsländer
  • Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
  • Vierter Teil. Die Staatsausgaben in ihrer Gliederung nach Ausgabearten
  • Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Sachregister

Full text

2) 
während das Unterhaus sich das Recht auf Herabsetzung oder Ablehnung beantragter Ausgaben vor- 
behalten hat. Diese Regelung hat zur Folge, daß die Appropriationsakte, das jährliche Finanzgesetz, 
nur unwesentlich von den Voranschlägen abweicht. Das besondere zwischen Regierung und Parlament 
herrschende Vertrauen wirkt sich meist darin aus, daß die wenigen Abweichungen von den Voranschlägen 
zum großen Teile Erhöhungen sind. Die Herabsetzung wichtiger Etatposten würde einem Mißtrauens- 
votum für die Regierung gleichkommen und wahrscheinlich den Rücktritt des Kabinetts zur Folge haben, 
Ähnlich liegen die Verhältnisse heute in Italien, wo das verfassungsmäßige Initiativrecht der Volks- 
vertretung praktisch nicht mehr besteht, und infolge des entscheidenden Einflusses der Regierung auf 
das Parlament die Bewilligungen nach dem Willen der Exekutivgewalt ausfallen, also unverändert oder 
mit Erhöhungen angenommen werden, Vor der innerpolitischen Umwälzung von 1922 waren Abweichungen 
von den Voranschlägen in weiterem Umfange möglich. 
Im Gegensatze zu den eben erwähnten Ländern besitzen in Belgien und Frankreich rechtlich und 
tatsächlich‘ beide Staatsgewalten gleich unbeschränktes Initiativrecht. Nach dem. parlamentarischen 
System ist zwar die Regierung aus der Mehrheit des Parlaments gebildet, doch kann dieses im Falle von 
Meinungsverschiedenheiten. oder politischen Spannungen die Voranschläge erhöhen oder herabsetzen, 
ohne daß ähnliche politische Komplikationen wie in Italien oder in Großbritannien entstehen, 
Wo die Regierung auf Grund ihrer Erfahrungen damit rechnen muß, daß ihre Ausgabeforderungen 
im Parlament erheblich reduziert werden, wird sie bemüht sein, sich durch Einrechnung sogenannter 
»Sicherheitszuschläge« die Möglichkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu sichern. Das Parlament wird 
andererseits in Kenntnis dieser Verhältnisse den Forderungen der Regierung kritischer gegenüberstehen 
und zu Herabsetzungen geneigt sein. Es sind also in Frankreich und Belgien schon auf Grund der 
politisch-parlamentarischen Verhältnisse größere Abweichungen der regulären Bewilligungen von den 
Voranschlägen der Regierung möglich als in Großbritannien und Italien, 
Nicht von der gleichen praktischen Bedeutung ist die verschiedene Verteilung der Kompetenz inner- 
halb der Parlamente, Das britische Oberhaus hat seit 1911 keinerlei budgetrechtliche Befugnis mehr. 
In Italien besteht heute der Senat fast durchweg aus hohen Staatsbeamten der Regierungsparteien, 
so daß eine Abänderung der Regierungsvoranschläge auf sein Eingreifen hin kaum in Frage kommen 
kann. Verfassungsrechtlich — was für die Zeit vor der Neuordnung von 1922 wichtig ist — hat der Senat 
nur das Recht zur Herabsetzung oder Ablehnung der Ausgaben. Dieselbe Beschränkung des Rechtes 
der ersten Kammer findet sich in Frankreich. Auch abgesehen davon können die Abänderungen infolge 
der Initiative des französischen Senats nur unwesentlich sein, da nach der vorangegangenen Kammer- 
beratung dem Senat meistens nur wenig Zeit für die Verhandlung über die Voranschläge zur Verfügung 
steht. Im Gegensatz dazu ist der belgische Senat eher in der Lage, größere Abänderungen herbeizuführen, 
da die verschiedenen Gesetzentwürfe auf Kammer und Senat verteilt und gegenseitig ausgetauscht 
werden?). ) 
Abänderungen in den Voranschlägen bei Gelegenheit der parlamentarischen Bewilligung werden also 
in der Hauptsache auf die Tätigkeit der Zweiten Kammer zurückzuführen sein, und hier wieder auf die 
Behandlung in den zu diesem Zwecke gebildeten Ausschüssen. In Großbritannien ist die Beratungs- 
zeit des mit der Prüfung der variablen Ausgaben betrauten Committee on Supply begrenzt, so daß meist 
nur die wichtigeren Ausgaben durchberaten werden können, während die anderen »en bloc« votiert 
werden. Im Gegensatz dazu ist in den drei übrigen Ländern meist genügend Zeit, um die Etats auf das 
eingehendste durchzuberaten und Änderungen und Zusätze anzubringen. Es ergibt sich demnach aus 
den geschilderten Unterschieden zwischen den einzelnen Ländern, daß die Abweichungen der regulären 
Bewilligungen von den Regierungsvoranschlägen in Italien und Großbritannien geringfügig, in Belgien 
und besonders in Frankreich bedeutender sein werden. 
Aus den nachstehenden Übersichten gehen die Änderungen an den von der Regierung eingereichten 
Voranschlägen durch die regulären Bewilligungen des Parlaments in Großbritannien, Frankreich und 
Belgien hervor, Die Bewilligungen des italienischen Parlaments für 1923/24 und für 1925/26 stimmen 
mit den Regierungsvoranschlägen überein; für andere Jahre stand das notwendige Quellenmaterial 
nicht zur Verfügung, Überhaupt machte es der Mangel an den erforderlichen Quellen unmöglich, diese 
Untersuchungen für alle Länder in dem wünschenswerten Umfange zu führen, Es konnte auch nicht 
nachgeprüft werden, wie weit die Abänderungen in den Voranschlägen auf Geldwertverschiebungen be- 
ruhen, die während der parlamentarischen Behandlung eingetreten sind. Die in diesem Kapitel enthaltenen 
Übersichten können grundsätzlich keine absolute Richtigkeit für sich beanspruchen, da infolge von 
Materialschwierigkeiten nicht ausschließlich auf erste Quellen zurückgegangen werden konnte. Die 
Zahlen sollen nur ungefähre Anhaltspunkte zur Beurteilung der Tatsachen geben. 
*) Bis 1921 wurden dem Senat sämtliche Voranschläge erst nach der Bewilligung durch die Kammer vorgelegt.
	        

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Inkassotarif Für Asien, Afrika Und Australien. 1927.
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