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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Bibliographic data

fullscreen: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Monograph

Identifikator:
1742735827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120327
Document type:
Monograph
Title:
Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Year of publication:
1927
Scope:
574 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Grundlegung
  • Zweiter Teil. Die neuere Finanzentwicklung der Vergleichsländer
  • Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
  • Vierter Teil. Die Staatsausgaben in ihrer Gliederung nach Ausgabearten
  • Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Sachregister

Full text

266 
Die Ausgaben des Staates für Elementarunterricht haben sich trotz des Gebietszuwachses wenig verändert. 
Die Hauptsteigerung liegt bei den Pensionen und Teuerungszulagen. Der hierfür in der Übersicht genannte 
Betrag ist aus den allgemeinen Pensionen und Teuerungszulagen nach dem Verhältnis der Gehälter 
schätzungsweise ausgegliedert. Er enthält außer den Schullehrerpensionen und -teuerungszulagen, auf die 
höchstens °/, der Summe entfallen, auch die betreffenden Ausgaben für das Personal in Zentralverwaltung, 
Fach-, Seminar- und Hochschulunterricht, Kunst und Wissenschaft. In den Übersichten auf S. 256£. und 
2581. erscheint der Betrag unter den gemeinsamen Unterrichtsausgaben. 
Höherer Unterricht. 
Die höheren Schulen (Eeoles Secondaires) sind entweder staatliche (Lyc6es), städtische (Colleges) oder 
private Anstalten (£tablissements Libres). Sie können Internate oder Externate sein. Für Mädchen bestehen 
außer Lyceen und Colldges besondere kommunale oder private Cours Secondaires de Jeunes Filles. Zur 
Einrichtung einer höheren Schule sind die Provinzialhauptstädte sowie- alle Gemeinden von über 6 000 
Einwohnern verpflichtet. Die Zahl der höheren Schulen hat wesentlich zugenommen, 
Öffentliche höhere Schulen‘). 
Anzahl der Schulen Anzahl der Schüler 
1913/14 1923 1913/14 1923 
Lfd Sahara Ar ra 160 193 83.000 106 000 
COEgEE 315 336 50 000 55 000 
Cours Secondaires de Jeunes Filles ...... 55 43 5 000 5 000 
Insgesamt.... 536 572 138 000 166 000 
Die Lyceen werden unter Beteiligung der Departements vom Staate unterhalten, doch liegt Bereit- 
stellung und Unterhaltung der Schulgebäude den Gemeinden ob, die bei Neubauten Staatszuschüsse 
erhalten können. Letztere werden in der Aufarbeitung als Sachausgaben behandelt. Die Ausgaben 
haben sich nur unwesentlich geändert. 
Die kommunalen Colldges werden im Prinzip von den Gemeinden finanziert, doch bestehen auch hier 
Staatszuschüsse, Die Beträge sind im Nachkriegsetat etwas zurückgegangen. Die Unterstützung höherer 
Privatschulen durch Departement oder Gemeinde ist fakultativ. 
Die gesamten staatlichen Unterrichtsausgaben (einschließlich Zentralverwaltung) sind, in Vorkriegs- 
kaufkraft gerechnet, um 41 vH von 348,5 auf 2 211,2 Millionen fr. (491,4 Millionen fr. Vorkriegskaufkraft), 
d.h. von 8,9 auf 12,5 fr. Vorkriegskaufkraft je Kopf der Bevölkerung gestiegen. Die Steigerung liegt 
hauptsächlich bei den Kosten der Zentralverwaltung und den Pensionen und Teuerungszulagen, er- 
scheint aber etwas überhöht, da in den letzteren Posten auch Beträge für die übrigen Bildungszwecke 
enthalten sind. Über die Ausgaben der Gemeinden für Unterrichtszwecke liegen Angaben nicht vor. 
3. Belgien. 
Elementarunterricht. 
Die Entwicklung des belgischen Elementarschulwesens ist durch das Reformgesetz von 1914 zu einem 
gewissen Abschluß gelangt. Der öffentliche Elementarunterricht liegt bei den Gemeinden, und zwar ist 
für jede Gemeinde mindestens eine Schule obligatorisch. Die Gemeinde leitet ihre Elementarschule und 
ernennt das Lehrpersonal. Die Errichtung von Kindergärten und Fortbildungsschulen ist fakultativ; 
neben den kommunalen bestehen private, meist von religiösen Kongregationen gegründete Anstalten. 
Es gibt ferner Spezialschulen für Blinde, Taubstumme, Anormale, Übungsschulen, Fürsorge- und 
Gefängnisschulen usw. 
Die öffentlichen Elementarschulen werden finanziell von den Gemeinden getragen, jedoch vom Staat 
durch Zuschüsse unterstützt, Die Gemeinde kann die Errichtung einer Gemeindeschule umgehen, indem 
sie eine Privatschule übernimmt (adoptiert). Solche Zeoles Adoptees müssen gewisse Bedingungen erfüllen 
(unentgeltlicher Unterricht bedürftiger Kinder, Mindestzahl von Unterrichtsstunden usw.), unterliegen 
der gleichen staatlichen Inspektion und erhalten dieselben staatlichen Zuschüsse wie die Gemeinde- 
schulen. Die Gemeinden haben von ihrem Übernahmerecht weitgehenden Gebrauch gemacht, so daß 
das Verhältnis zwischen übernommenen und sonstigen Privatschulen‘ sich wesentlich verschoben hat. 
Die sogenannten Ecoles Adoptables (auch Eeoles Privees Subsidites genannt) erhalten ebenfalls Staats- 
subventionen, wenn sie sich der staatlichen Kontrolle unterwerfen, Die reinen Privatanstalten sind auf- 
!) Nach Annuaire Statistique; 1913/14 einschließlich Algier,
	        

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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien Und Italien in Der Vor- Und Nachkriegszeit. Reimar Hobbing, 1927.
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