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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Bibliographic data

fullscreen: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Monograph

Identifikator:
1742735827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120327
Document type:
Monograph
Title:
Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Year of publication:
1927
Scope:
574 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erster Teil. Grundlegung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Grundlegung
  • Zweiter Teil. Die neuere Finanzentwicklung der Vergleichsländer
  • Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
  • Vierter Teil. Die Staatsausgaben in ihrer Gliederung nach Ausgabearten
  • Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Sachregister

Full text

EEE 
Belgien. 
In vH des Regierungsentwurfs. 
Verwaltungszweig 1912 1923 1924 
Finanzeh ee. We ee = + 162,6 + 17,8 
Staatsschuld ra 02 + 0,6 — 0,7 
Dotalionen ee — 0,4 + 0,4 + 3,7 
US N FR + 4,0 + 5,0 
Auswärbiges. 7.4.40 eek 8 + 2,0 EM 
A + 2,8 + 01 + 11,0 
Wissenschaften und Künste ................. + 0,7 + 10,6 + 9,9 
Landwirtschaft ....0.4 0-00 ee N ET 94 — 13,7 + 68 
Öffentliche Arbeiten 4.00 ers er Kerr rer EEE SO + 80,8 — 13,0 
Industrie, Arbeit und Ernährung ............ -+ 0,6 + 0,2 + 40 
Eisenbahn und staatliche Erwerbsbetriebe ... -}- 0,2 + 19,5 + 1,2 
Kolonie + 19,3 + 3,7 
Nationalverteidigung ......00.0.0000.00 0000 4,8 + 21,0 3 
Gendarmerie-Korps-.... +. ..00400 000144 U 0,4 + 25 + 7,5 
Wirtschaft er re 63 07, 
Ausfälle und Erstattungen ..........:0.+ +44 
Gesamtabweichung des Etats .... +4 07 5 — 85 
Quellen: 1912: Budgets für 1912, Chambre de Representants, Okt. 1911. 
Budgets für 1913, Chambre de Representanis, Okt. 1912. 
1923: Budgets für 1923, Situation du Tresor Public au 1° Janvier 1924, Brüssel 1925. 
1924: Bulletin de Statistique et de Legislation Compare, Dezember 1923, August 1924. 
b. Veränderungen der Regierungsentwürfe durch Bewilligungen außerhalb des Budgetgesetzes, 
Über das Budgetgesetz hinaus werden im Laufe des Etatjahres und zum Teil auch noch nach seinem 
Ablauf Summen bewilligt, die zusammen mit den regulären Bewilligungen dem tatsächlichen Bedarf 
erheblich näher kommen, da ja während der Vollziehung des Budgets der Staatsbedarf besser zu über- 
sehen ist als zur Zeit der Aufstellung oder Vorlage, die geraume Zeit vor Beginn des Etatjahres liegt. 
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Summen, die nur eine Erhöhung bereits bewilligter Ausgaben 
darstellen, und solchen, die für im Budgetgesetze nicht vorgesehene Ausgabezwecke bestimmt sind. So- 
weit die zusätzlichen Bewilligungen einen Ausgleich für infolge der Geldentwertung im Werte verminderte 
Bewilligungen darstellen, ist ihre Nichtberücksichtigung in der Bearbeitung gerechtfertigt und geboten, 
da durch die Umrechnung der Etatsummen auf Vorkriegskaufkraft Verschiebungen des Geldwertes, die 
nach der Etataufstellung eintreten, ohne Einfluß auf die Ergebnisse dieser Arbeit sind. Die Schwierigkeit 
besteht in der Feststellung, wie weit den Nachtragsbewilligungen ein tatsächlicher oder nur ein dominaler 
Mehrbedarf zugrunde liegt. 
Zusätzliche Bewilligungen finden sich in allen bearbeiteten Ländern. Sie konnten bei der Verarbeitung 
des Zahlenmaterials mit einer wichtigen Ausnahme?) nicht berücksichtigt werden, da sie nicht genügend 
gegliedert waren, um in das gewählte Schema der Aufarbeitung eingeordnet zu werden, und da für eine 
prozentuale Schätzung keine hinreichende Grundlage bestand, Auch wurden die Nachträge für den 
Nachkriegsetat großenteils erst nach Abschluß der ziffermäßigen Bearbeitung bekannt. Soweit es möglich 
war, wurden die Nachträge in den Länderberichten (vgl. Zweiten Teil) und bei der textlichen Be- 
sprechung der einzelnen Aufgabengebiete erwähnt und zusammengestellt. Bei Großbritannien gilt das 
für das Vorkriegs- wie für das Nachkriegsjahr, für Frankreich nur für das Nachkriegsjahr; der der Be- 
arbeitung zugrunde gelegte Etat für 1914 wurde infolge des Kriegsausbruches nicht vollzogen, und die im 
Kriegsjahr 1914 bewilligten nachträglichen Forderungen spielen keine Rolle, wenn der Etat für 1914 als 
Ausdruck der Lage zu Kriegsbeginn angesehen werden soll. Aus dem gleichen Grunde wurden für Italien 
im Länderbericht nur die Nachträge zum bearbeiteten Nachkriegsetat besonders behandelt. Die zu- 
sätzlichen Bewilligungen für die belgischen Etats konnten aus den zur Verfügung stehenden Quellen 
nicht festgestellt werden, Die nachstehenden Übersichten sollen ein ungefähres Bild davon geben, wie 
in den vier Vergleichsländern in den einzelnen Jahren die Gesamtbewilligungen (einschließlich der Nach- 
träge) von den Voranschlägen abwichen. Hierbei ergibt sich jedoch insofern ein zu ungünstiges Bild, als 
vielfach die Verhältnisse der vorhergehenden Jahre zugrunde gelegt werden mußten, in denen die Ab- 
weichungen teilweise noch größer waren als bei der im Jahre 1925 wenigstens teilweise beginnenden 
finanziellen Konsolidierung. 
1) In die italienischen Vorkriegsausgaben für Kolonialwesen‘ wurde eine Nachtragsbewilligung aufgenommen. 
Ds
	        

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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien Und Italien in Der Vor- Und Nachkriegszeit. Reimar Hobbing, 1927.
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