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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Bibliographic data

fullscreen: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Monograph

Identifikator:
1742735827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120327
Document type:
Monograph
Title:
Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Year of publication:
1927
Scope:
574 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Grundlegung
  • Zweiter Teil. Die neuere Finanzentwicklung der Vergleichsländer
  • Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
  • Vierter Teil. Die Staatsausgaben in ihrer Gliederung nach Ausgabearten
  • Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Sachregister

Full text

275 
252 
Für die neuere Entwicklung des technischen Unterrichts in Frankreich ist das Gesetz vom 25. Juli 1919 
besonders wichtig geworden. In der Etatbegründung wird es bezeichnenderweise die Charte des 
Enseignement Technique genannt. Die bisherige Direction für technischen Unterricht wurde in ein 
Unterstaatssekretariat umgewandelt. 
Die Kosten für die Zentralverwaltung des Fachschulwesens betragen, soweit sie nach den Angaben 
der zugrunde gelegten Etats von den Kosten der allgemeinen Zentralverwaltung für das Schulwesen 
vetrennt werden konnten, in 1 000 fr. 
1914 1925 
Originalziffer Vorkriegskaufkraft 
a2 1452 323 
Die Steigerung erklärt sich zum Teil aus der 1919 erfolgten, soeben erwähnten Neuschaffung des Unter- 
staatssekretariats und ferner aus der Vergrößerung des Verwaltungsapparates im Rahmen des Erweite- 
rungsprogramms von 19251). Dieses sah die Neuanstellung von zwei Subdirektoren (Sous-Direeteurs) und 
eine entsprechende Vergrößerung des Büroapparates vor. 
Schon vor dem Inkrafftreten des Gesetzes von 1919 gab es eine Reihe von Berufsschulen, die von den 
Städten, den Departements, Handelskammern und Arbeitsnachweisen ins Leben gerufen waren. Die 
Zahl ihrer Besucher wurde in diesem Jahre auf 50 000 geschätzt, während die Gesamtzahl der Lehrlinge 
in Frankreich zur gleichen Zeit etwa 600 000 betrug. Seit Erlaß des Gesetzes haben sich die Verhältnisse 
so weit gebessert, daß bei Aufstellung des Etats für 1925 150000 junge Leute in obligatorischen oder 
fakultativen Berufsschulkursen Unterricht erhielten. Zu dieser Zeit gab es obligatorische Kurse dieser 
Art in 332 Gemeinden, die sich auf 72 Departements verteilten. Die Gesamtausgaben zugunsten des 
obligatorischen Berufsschulunterrichts haben im Schuljahr 1923/24 die Höhe von 10688 000 fr. erreicht. 
Davon brachten auf: 
die Gemeinden en re 0750000. Ir, == 63,2 vH 
lie Departements und Handelskammern .......... - 1850 000 » = 17,3 » 
der Staat und die Industrie?) ......000.00+++7 +04 1 2088 000.» = 19,5 > 
100,0 vH, 
Besonders bemerkenswert sind die finanziellen Aufwendungen des Departement du Nord, das allein 
1 553 180 fr. bei 14 669 Schülern bereitstellte. 
Bis zum Juli 1925 fielen die Kosten der Berufsschulen hauptsächlich dem Staate und den Gemeinden 
zur Last. Es machte sich dann, ähnlich wie in manchen anderen Ländern, das Bestreben geltend, auch 
die Industrie, die ja den Hauptvorteil aus der Förderung des Fachschulwesens zieht, zur Beteiligung an den 
Kosten unmittelbar heranzuziehen. So kam es auf Grund des Gesetzes vom 30. Juli 1925, Art. 25, zur 
Einführung einer Sondersteuer zugunsten des Fachschulwesens, der Taxe d’Apprentissage. Der Ertrag 
dieser Steuer, die in das Einnahmebudget für 1925 bereits mit 100 Millionen fr. eingesetzt ist, soll neben 
der Förderung des kaufmännischen und gewerblichen Unterrichtswesens auch dem Ausbau von wissen- 
schaftlichen Laboratorien dienen. Der Steuer sind alle diejenigen physischen und juristischen Personen 
unterworfen, die einen gewerblichen oder kaufmännischen Beruf ausüben. Der Steuersatz beträgt für 
das Jahr 1925 0,20 vH des Gesamtbetrages der während des vorhergehenden Jahres vom Unternehmer 
yezahlten Löhne. Steuerpflichtige, die Aufwendungen für die berufliche Weiterbildung ihrer Lehrlinge 
machen, können von der Steuer befreit werden. Die Entscheidung über diese Befreiung wird nicht 
von den Finanzbehörden, sondern von den Departementalkommitees des Enseiqnement Technique 
gefällt. 
Die Kosten für den technischen Unterricht, die nach dem Regierungs-Voranschlage für 1925 rund 
100 Millionen fr.?) betragen, werden durch den veranschlagten Betrag der Lehrlingsteuer (Taxe 
?) Näheres vgl. S. 277. 
?) Eine Trennung zwischen den Leistungen des Staates und denjenigen der Industrie ist nach der französischen Quelle (D&veloppement 
Enseignement Technique) nicht möglich. 
3) Hiervon wurden seitens des französischen Parlaments nur 77 Millionen fr. bewilligt. Im Voranschlag für 1926 werden wieder 97 Mil- 
lionen fr. vorgesehen.
	        

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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien Und Italien in Der Vor- Und Nachkriegszeit. Reimar Hobbing, 1927.
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