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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Bibliographic data

fullscreen: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Monograph

Identifikator:
1742735827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120327
Document type:
Monograph
Title:
Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Year of publication:
1927
Scope:
574 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Grundlegung
  • Zweiter Teil. Die neuere Finanzentwicklung der Vergleichsländer
  • Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
  • Vierter Teil. Die Staatsausgaben in ihrer Gliederung nach Ausgabearten
  • Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Sachregister

Full text

810 
Staatsausgaben für Gewerbeaufsicht und Unfallentschädigung. 
1914 1925 
Original- Vorkriegs- 
ziffern kaufkraft 
im 1000 fr. 
Industrieinspektion +42 10 er 934 2153 478 
Bergbauinspektion ..............- KURT L AS CAE aa alas a 2.134 7614 1692 
Gewerbeinspektion in Elsaß-Lothringen .............0.000004000 169 38 
Zentralkommission für die Löhne der Heimarbeiter in der Be- 
kleidungsindustrie .......0.007 00014 FH reelle re een 2 
Kontrolle des Haftpflichtgesetzes ......-00000 kr Krk HARTE Her 350 ) 
Insgesamt .... 3418 9.943 2210 
Die im Nachkriegsetat auftauchende Zentralkommission für die Löhne der Heimarbeiter in der Beklei- 
dungsindustrie entspricht ihrer Funktion nach wohl den britischen Trade Boards, 
In Frankreich ist es auf dem Gebiet der Unfallentschädigung nicht zu einer einheitlichen Sozial- 
versicherung gekommen. Nach dem Haftpflichtgesetz von 1898 hat der einzelne Unternehmer für Heil- 
behandlung, Unfall-, Witwen- und Waisenrenten aufzukommen. Die Unfallhaftung, die nach dem 
Grundgesetz von 1898 nur Gewerbe und Schiffahrt umfaßte, ist durch verschiedene Novellen auf Handel, 
Landwirtschaft und häusliche Dienste ausgedehnt worden, so daß sie gegenwärtig ihrem Umfange nach 
etwa der britischen entspricht. Dem Unternehmer ist freigestellt, ob er eine Haftpflichtversicherung ein- 
gehen will oder nicht. Träger der freiwilligen Versicherung sind Versicherungsgesellschaften mit fester 
Prämie, gegenseitige Hilfskassen (besonders in der Landwirtschaft), die Garantiesyndikate der Unter- 
nehmerverbände sowie in freier Konkurrenz mit diesen Anstalten die staatliche Caisse Nationale d’ Assu- 
rance contre les Accidents. Um den Arbeiter von der Zahlungsfähigkeit des Unternehmers oder seines Ver- 
sicherers unabhängig zu machen, ist eine Art subsidiärer Kollektivhaftung in Form eines staatlichen 
Garantiefonds geschaffen, der durch direkte Beiträge der nicht versicherten Haftpflichtigen und durch 
Prämienzuschläge der Versicherungsanstalten gespeist wird. Der Staat begnügt sich in finanzieller Hin- 
sicht mit der Kontrolle der Durchführung der Unfallbestimmungen, Die Kosten ließen sich nur im Vor- 
kriegsetat ausgliedern, 
d. Belgien. 
Die belgische Gewerbeaufsicht ist durch ein inzwischen mehrfach ergänztes Gesetz von 1888 geregelt. 
Oberste Behörde ist das Ministerium für Gewerbe und Arbeit, in dessen Rahmen unter dem Premier 
Inspecteur General eine besondere Abteilung für Gewerbeinspektion mit 6 unterstellten Bezirksverwal- 
tungen besteht. Sie zerfällt in zwei Sektionen, von denen die eine sich mit dem eigentlichen Arbeiter- 
schutz befaßt und die andere mit dem Schlichtungswesen und den paritätischen Industrieausschüssen 
beschäftigt ist. Überhaupt werden von jeher die belgischen Arbeitsinspektoren auch für Aufgaben, die 
nicht unmittelbar in ihr Arbeitsgebiet fallen, weitgehend in Anspruch genommen. 
Organisatorisch wird unterschieden zwischen der /nspection de V’Industrie, der Inspection du Travail 
und dem Service Medical du Travail sowie der Bergbauinspektion und der Aufsicht über Explosivstoff- 
betriebe. Der Industrieinspektion liegt die allgemeine Überwachung und dauernde Beobachtung der 
industriellen Betriebe ob. Sie läßt u.a. Monographien über die einzelnen belgischen Gewerbezweige 
erscheinen. Die /nspection du Travail führt die Kontrolle der Arbeitszeit, der Frauen- und Kinderarbeit, 
der Gewerbehygiene und der Unfallverhütung durch. Ein Erlaß von 1919 ersetzte die ihr bisher bei- 
geordneten nebenamtlichen Delegierten durch einen Stab von Contröleurs du Travail, die dieselben Rechte 
wie die Arbeitsinspektoren haben, diesen aber unterstellt sind. Sie beschäftigen sich vorwiegend mit den 
Vorschriften über Frauen- und Kinderarbeit, Sonntagsruhe, Arbeitsordnung, Lohnzahlung usw. Mit 
Gewerbehygiene und Betriebssicherheit befassen sie sich nur auf besondere Veranlassung der Arbeits- 
inspektoren. Die Zahl der in Fabrikbetrieben ausgeführten Kontrollbesuche belief sich — abgesehen von 
einer großen Anzahl von Sonderkontrollen — im Jahre 1924 auf 38 731. 
a ana SEA Dee noch Mg Haha der emubekrichen ulzht (Ser 
oberste Behörde im Arbeitsministerium Si . en RE a hhmgig und hat eine besonder® 
Mitwirkung von ärztlichen Inspektoren 7 ALAND en Ma is we ht, in Keine vn 
Gewerbebetrieben Kenntnis geben. Die Gem Tin DES NN Meinl hen Mietändın Sn 
en . ‚werbeärzte werden auftragsweise beschäftigt und berichten 
direkt an den Minister. Ein Erlaß von'1920 ordnet die ärztliche Untersuchung aller in der Industrie tätigen 
Jugendlichen unter 18 Jahren an.
	        

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Economic Essays. Macmillan, 1927.
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