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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Bibliographic data

fullscreen: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Monograph

Identifikator:
1742735827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120327
Document type:
Monograph
Title:
Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Year of publication:
1927
Scope:
574 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Grundlegung
  • Zweiter Teil. Die neuere Finanzentwicklung der Vergleichsländer
  • Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
  • Vierter Teil. Die Staatsausgaben in ihrer Gliederung nach Ausgabearten
  • Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Sachregister

Full text

313 
versorgung ebenfalls in eine reine Sozialversicherung um. In den romanischen Ländern hat die Staats- 
nitiative in der Regel später eingesetzt und der privaten Betätigung mehr Spielraum gelassen als in Groß- 
britannien. Auch wo nach dem Kriege allmählich eine Sozialversicherung geschaffen wurde, begnügt sich 
der Staat meist mit ihrer gesetzlichen Regelung, ohne sich in einem dem britischen entsprechenden Um- 
fange an ihren Leistungen Zu beteiligen. Frankreich ersetzt die fehlende Krankenversicherung durch 
eine unentgeltliche Krankenversorgung und besitzt auf dem Gebiete der Alters- und Invalidenversorgung 
außer der praktisch nur unvollständig durchgeführten allgemeinen Alters- und Invalidenversicherung 
von 1910 eine Reihe von Spezialorganisationen. Ein Gesetz über eine einheitliche Alters-, Kranken- und 
[nvalidenversicherung ist seit mehreren Jahren in Vorbereitung. Belgien besitzt eine öffentliche Kranken- 
fürsorge nur im Rahmen der allgemeinen Armenpflege; die 1920 geschaffene Altersversorgung ist 1926 
durch eine obligatorische Alters- und Invalidenversicherung abgelöst werden. Für Italien gilt auf dem 
Gebiete der Krankenversorgung das gleiche wie für Belgien, während die obligatorische Alters- und In- 
validenversicherung schon seit 1919 in Kraft ist. 
Die Staatsaufwendungen sind infolge der erwähnten Reformen, abgesehen von Frankreich, wo die 
Neuorganisation noch bevorsteht, überall ihrem absoluten Betrage nach erheblich gestiegen. Der Rück- 
gang ihrer Bedeutung innerhalb des gesamten Sozialetats in Großbritannien, Frankreich und Belgien erklärt 
sich aus der noch stärkeren Steigerung auf den Gebieten der Hygiene, des Wohnungswesens und der Arbeits- 
losenfürsorge. 
b. Großbritannien. 
Staatsausgaben für Kranken- und Invalidenversicherung sowie Altersversorgung. 
1912/13 1925/26 
Original- Vorkriegs- 
ziffern kaufkraft 
Vational Health Insurance in 1000 £ 
Verwaltung +. ı 0er Henn 253 230 135 
Zuschuß zu den Leistungen ........+1+:> 1816 6850 4 029 
Nd Age Pensions 
Verwaltung +40>+ 0404 HK 67 63 37 
PENSIONEN mr 02h eh ker Pham nee nr tO AL IS 26 800 15 765 
Insgesamt .... 14271 33 943 19 966 
Die britische Kranken- und Invalidenversicherung ist durch den N ational Insurance Aet von 1911 gleich- 
zeitig mit der Arbeitslosenversicherung geschaffen worden. Sie ist seitdem nur in Einzelheiten (Höhe 
der Beiträge, der Leistungen usw.) abgeändert und 1924 ohne wesentliche Umgestaltung neu kodifiziert 
worden. Die Health Insurance ist im Alter von 16 bis 70 Jahren obligatorisch für alle Lohnarbeiter und 
Angestellten innerhalb einer gewissen Verdienstgrenze (1925 250£) und läßt außer der Weiterversicherung 
die freiwillige Versicherung für eine Gruppe ähnlich gestellter Personen Zu. Sie umfaßte 1925 etwa 
15 Millionen Versicherte. 
Einen Kassenzwang kennt das britische Gesetz nicht. Träger der Versicherung sind verschiedene staat- 
lich anerkannte Kassen und Gesellschaften ( Industrial Insurance Approved Societies) sowie die öffentlich- 
rechtlichen lokalen Versicherungsämter (Insurance Committees). Die Insurance Commissions für England, 
Wales, Schottland und Irland entsprechen etwa den deutschen Oberversicherungsämtern, das National 
Health Insurance Joint Committee als Spitzenbehörde beim Ministry of Health etwa dem Reichs- 
versicherungsamt. Streitsachen gehen von der Kasse zum Versicherungsamt und in oberster Instanz zu 
ainem vom Schatzkanzler bestellten Richter des High Court. 
In die Aufbringung der Mittel teilen sich Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Staat. Beiträge und Leistungen 
sind im allgemeinen nur nach dem Geschlecht, nicht nach der Lohnhöhe gestaffelt. Der Arbeitnehmer 
zahlt seit 1920 wöchentlich 5 d (Frauen 4 d), der Unternehmer 5 d, der Staat rund zwei Neuntel des 
(Gesamtaufwandes einschließlich der Verwaltungskosten. 
Die Leistungen umfassen außer ärztlicher Behandlung ein wöchentliches Krankengeld von 15s 
für Männer, 12s für Frauen; nach 26 Wochen tritt die Invalidenwochenrente mit 7/28 ein. Mit 70 Jahren 
scheidet der Empfänger aus der Versicherung aus und wird in die Altersversorgung (s. u.) übernommen. 
Zu den Leistungen der Krankenversicherung gehört ferner eine umfassende Wochenhilfe, deren Kosten 
sich jedoch nicht aussondern ließen. Da der Mutterschutz in den anderen Ländern getrennt organisiert 
ist und in dieser Aufarbeitung (unten S. 318ff.) gesondert behandelt wird, erscheinen die britischen Staats- 
ausgaben im internationalen Vergleich an dieser Stelle zu hoch. 
Die Staatszuschüsse zur Krankenversicherung haben sich, in Vorkriegskaufkraft umgerechnet, seit 
der Einführung mehr als verdoppelt, während die Verwaltungskosten nach den mit der Neueinrichtung
	        

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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien Und Italien in Der Vor- Und Nachkriegszeit. Reimar Hobbing, 1927.
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