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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Bibliographic data

fullscreen: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Monograph

Identifikator:
1742735827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120327
Document type:
Monograph
Title:
Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Year of publication:
1927
Scope:
574 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erster Teil. Grundlegung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Grundlegung
  • Zweiter Teil. Die neuere Finanzentwicklung der Vergleichsländer
  • Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
  • Vierter Teil. Die Staatsausgaben in ihrer Gliederung nach Ausgabearten
  • Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Sachregister

Full text

27 
In Frankreich sind Überschreitungen der bewilligten Kredite ebenso grundsätzlich verboten wie in 
anderen Ländern, doch bestehen einzelne Ausnahmen von den Vorschriften und außerdem Möglichkeiten 
zu ihrer Umgehung, 
Eine Überschreitung der Bewilligungen ist vorgesehen bei den Credits Evaluatifs, die ebenso wie die bel- 
gischen Credits Non Limitatifs in erster Linie dem Zwecke nach bewilligt werden. Ihre Beträge sind nur 
nominell bestimmt, da sich zur Zeit der Etatvorlage noch nicht übersehen läßt. welche Summen die Aus- 
gaben bei ihrer Effektuierung erfordern werden, 
Für diese Zwecke stehen die Avances ä rögulariser zur Verfügung, die nach dem Gesetze vom 30. April 1921 
ohne besondere Bewilligung in Anspruch genommen werden dürfen, jedoch der nachträglichen Geneh- 
migung des Parlaments unterliegen. Die Avances & requlariser wurden von der Regierung aber häufig 
auch für Ausgaben für vorher nicht genehmigte Zwecke benutzt. Es können also die Bewilligungen über- 
schritten werden, zumal trotz des komplizierten Kontrollapparates Beträge ausgegeben werden können, 
ohne der vorgeschriebenen Vorprüfung durch die Contröleurs des Depenses Engagees unterzogen worden zu 
sein*). Auf Grund dieser Verhältnisse wird man für Frankreich, besonders beim Nachkriegsetat, mit Ab- 
weichungen der tatsächlichen Ausgaben von den Voranschlägen der Regierung rechnen müssen, die auch 
dann, wenn man die Geldwertveränderungen in Abzug bringen könnte, sich höher stellen würden als in 
den anderen drei Ländern, Die Abweichungen im einzelnen zahlenmäßig nachzuweisen, war nicht möglich, 
da das dazu benötigte Quellenmaterial nicht zur Verfügung stand. Die Abweichung der gesamten tatsäch- 
lichen Ausgaben des Budget General vom Voranschlage betrug im Finanzjahr 1925 etwa 4.2 vH des Vor- 
anschlages ?), 
Il. Die Grundsätze der Etatbearbeitung. 
a. Allgemeines. 
Die einheitliche Aufarbeitung der Etats hat den Zweck, wenigstens nach Möglichkeit die Abweichungen 
auszuschalten, die in den geschilderten Unterschieden des Budgetrechts und der Budgetpraxis begründet 
sind. Ein Vergleich der einzelnen Abschnitte, wie sie in den Etats selbst je nach den Grundsätzen der Bud- 
getierung in den einzelnen Ländern zusammengefaßt werden?), ist unmöglich. Deswegen mußten die 
einzelnen Etatposten nach einem einheitlichen Schema aufgearbeitet werden, welches so aufgebaut ist, 
daß es nicht nur-einen Vergleich der in den Etats nachgewiesenen Ausgaben ermöglicht, sondern auch 
einen Einblick in die volkswirtschaftliche Bedeutung der Staatsausgaben gestattet. 
Ordentliche und außerordentliche Ausgaben. 
Die budgetrechtlich bedingte Unterscheidung der Ausgaben nach ordentlichen und außerordent- 
lichen, nach einmaligen und fortdauernden Ausgaben mußte bei dieser Bearbeitung fallen gelassen 
werden. Da in den verschiedenen Etats die Begriffsbestimmungen der einmaligen, fortdauernden, ordent- 
lichen und außerordentlichen Ausgaben gänzlich auseinandergehen, so würde eine Übernahme dieser 
Unterscheidung aus den bearbeiteten Etats sehr beträchtliche Fehlerquellen in sich bergen. Die vorlie- 
gende Arbeit beschränkte sich daher darauf, die in den Gesamtausgaben enthaltenen Posten für Neubauten 
und Neuanlagen noch einmal gesondert aufzuführen (vgl. Vierten Teil, Fünftes Kapitel S. 438 f.) 
und bei den staatlichen Erwerbsbetrieben diese Ausgaben neben den übrigen Staatszuschüssen getrennt 
zu vermerken (vgl. S. 397). 
Bruttoausgaben und Nettoausgaben. 
Um durch die Erfassung der Ausgaben ein Bild der gesamten Staatstätigkeit gewinnen zu können, mußten 
grundsätzlich die Bruttoausgaben aufgearbeitet werden. Verwaltungseinnahmen wurden daher von den 
Kosten der einzelnen Verwaltungen nicht in Abzug gebracht. Wenn in den Etats Staatszuschüsse zu bestimmten 
Fonds erscheinen (z. B. zu den selbständig etatisierten Fonds im italienischen Etat), für diese Fonds aber 
eine Spezialnachweisung vorlag, so wurden auf Grund dieser Spezialnachweisungen die Ausgaben dieser 
Fonds verarbeitet, während die in den Hauptetats nachgewiesenen Zuschüsse abgesetzt wurden. 
Staatliche Erwerbsbetriebe und Monopole. 
Von dem Grundsatze, die Bruttoziffern zu verarbeiten, mußte lediglich bei den staatlichen Erwerbs- 
betrieben und bei den Monopolen abgewichen werden, Die Produktion von Tabakwaren z. B. ist kein eigent- 
1) Vgl. Le Temps vom 3. Februar 1926, 
?) Nach Journal Officiel, Documents Parlementaires, Senat Annexes 36, 1926, Annexe 373. 
%) Vgl. Fünften Teil, Tabellen S. 457 ff.
	        

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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien Und Italien in Der Vor- Und Nachkriegszeit. Reimar Hobbing, 1927.
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