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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Bibliographic data

fullscreen: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Monograph

Identifikator:
1742735827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120327
Document type:
Monograph
Title:
Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Year of publication:
1927
Scope:
574 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Grundlegung
  • Zweiter Teil. Die neuere Finanzentwicklung der Vergleichsländer
  • Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
  • Vierter Teil. Die Staatsausgaben in ihrer Gliederung nach Ausgabearten
  • Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Sachregister

Full text

310 — 
Hierzu kommen noch die Eventualsubventionen auf Grund des Trade Facilities Act, die, wie an anderer 
Stelle bereits dargelegt wurde, in erheblichem Umfange Schiffahrt und Werftindustrie zugute kommen. 
Das Schiffahrtswesen untersteht dem Board of Trade, Die Ausgaben für die Mercantile Marine Services 
sind im Etat in einem besonderen Teil außerhalb des Board of Trade zusammengefaßt. Zu den Aufgaben 
des Board of Trade auf dem Gebiete der Schiffahrt, die durch den Merchant Shipping Act von 1894 und 
abändernde Gesetze geregelt sind, gehören: 
1. Die Aufsicht über die Registrierung und Vermessung von Schiffen, 
2. die Aufsicht über die Dienstverhältnisse auf den Seeschiffen, 
3. die Aufsicht über die Schiffsausrüstung. 
Die Zentralverwaltungsstelle ist das Mercantile Marine Department im Board of Trade. Diesem sind 
zwei Ämter unterstellt, die keine Schiffahrtsbehörden im eigentlichen Sinne darstellen: Sea Tramsport 
Branch und Board of Trade Stores, welche lediglich die staatlicherseits vorgenommenen Seetransporte, 
vor allem für militärische und koloniale Zwecke, durchführen. Vor dem Kriege ist das Mercantile Marine 
Department im Etat nicht gesondert aufgeführt. Für die Funktionen des Sea Transport Branch bestand 
damals ein Transport Department bei der Admiralität?). 
Im Jahre 1925/26 betrug beim Sea Transport Branch der Personalbestand 76 Köpfe, die Ausgaben 
22 000 £, bei dem Board of Trade Stores 7 Köpfe bzw. 2000 £. Diese Zahlen sind in den Gesamtaus- 
gaben für das Mercantile Marine Department enthalten; vgl. die Übersicht auf S. 369. 
Die Registrierung und Vermessung der Schiffe besorgt das General Register and Record Office of Shipping 
and Seamen. 
Die Aufsicht über die Dienstverhältnisse in der Seeschiflahrt wird von zwei Behördengruppen ausgeübt: 
den Local Marine Boards (Ortsseeämter), die sich überwiegend aus Vertretern seemännischer Interessen 
zusammensetzen und nicht als staatliche Organe gelten können, und den Mercantile Marine Offices (Kauf- 
fahrteibehörden), die sich örtlich mit den erstgenannten decken und bei der An- und Abmusterung der 
Seeleute mitwirken. Das Prüfungswesen, das nach dem Etat von 1912/13 zum Teil noch den Mercantile 
Marine Offices unterstellt war, ist 1925/26 gänzlich unter den Survey Service übernommen. 
Den Surveyors untersteht die Aufsicht in technischer und sanitärer Hinsicht. Sie erstrekt sich auf das 
Schiffsmaterial, die Schiffsausrüstung, die Gesundheitsverhältnisse und die Verproviantierung. Die Aus- 
gaben für die Inspectors of Ship Provisions, die im Etat von 1912/13 getrennt von denen für die Surveyors 
aufgeführt sind, sind im Etat 1925/26 mit diesen vereinigt. Außerdem ist nach dem Etat von 1925/26 
dem Survey Service das Prüfungswesen für Schiffsführer und Maate unterstellt. 
Als Subvention für die Handelsmarine erscheint im britischen Etat 1925/26 außer den Eventual- 
subventionen auf Grund des Trade Facilities Act (vgl. S. 353 ff.) lediglich ein Posten von 14 000 £, der für die 
Aufrechterhaltung des Postdienstes nach den Hebriden verausgabt wird. Echte Subventionen, d. h. solche, 
die den Empfänger zu einer Gegenleistung nicht verpflichten, sind der britischen Schiffahrtspolitik fremd. 
Auch kommen weder Bau- noch Fahrprämien vor. Die britische Handelsflotte konnte sich — im Gegen- 
satz zu der französischen und italienischen — im wesentlichen ohne finanzielle Hilfe des Staates aus eigener 
Kraft entwickeln. 
Mit dem erwähnten Betrage sind die britischen Postsubventionen jedoch bei weitem nicht erschöpft. 
Wenn sie bei der Bearbeitung nicht vollständig ausgesondert werden konnten, so ist das darauf zurück- 
zuführen, daß der britische Postetat (Revenue Departments Nr. 3) hierüber keine spezifizierten Angaben 
enthält. Dem Unterhause wird alljährlich ein Bericht über die gewährten Schiffahrtssubventionen vor- 
gelegt, aus welchem sich ein vollständiges Bild derselben ergibt. Die in diesem Bericht für die Rechnungs- 
jahre 1912/13 und 1923/24 enthaltenen Angaben sind im folgenden zusammengestellt: 
Die britischen Schiffahrtssubventionen?) 
Abzüge 
1912/13 Bruttobetrag Anteil der Erträgnisse aus Nettobetrag 
Kolonien Postbeförderungen 
in 1000 £ 
Postsubventionen ................ 585 132 140 313 
Admiralitätssubventionen ........ 150 — = 150 
Kolonialsubventionen .......... 25 12,5 — 12,5 
. Insgesamt.... 760 1447 40 475,5 
!) In der Bearbeitung unter »Landesverteidigung« ausgewiesen. 
*) Die Ziffern für 1912/13 und 1923/24 sind nach verschiedenen Gesichtspunkten geordnet und daher untereinander nur in der Endsumme 
vergleichbar.
	        

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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien Und Italien in Der Vor- Und Nachkriegszeit. Reimar Hobbing, 1927.
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