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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Bibliographic data

fullscreen: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Monograph

Identifikator:
1742735827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120327
Document type:
Monograph
Title:
Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Year of publication:
1927
Scope:
574 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Grundlegung
  • Zweiter Teil. Die neuere Finanzentwicklung der Vergleichsländer
  • Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
  • Vierter Teil. Die Staatsausgaben in ihrer Gliederung nach Ausgabearten
  • Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Sachregister

Full text

373 
1914 1925 
Schiffahrtsdienst nach Original- Vorkriegs- 
ziffern kaufkraft 
Australien, Neu-Kaledonien, der ostafrikanischen Küste und in 1000 fr. 
dem Fernen Osten... 15 974 49 0001) 10 88917 
Brasilien und La Plata. RR TUE 3218 21 8001) 4 844° 
New Yorker a ET 5 850 4 000 335 
Antillen und Mittelamerika: -......000 00er 4 878 4 000 ag 
Algier, Tunis, Tripolis, Marokko .......0.0.00 1.450 — 
Korsika er br 550 3 5001 
CaMS-DOVer EA 498 
Ostafrika ..0. rer rer ee ren 266 
Insgesamt.... 32684 82 300 18 289 
Die Einführung der Postsubventionen reicht bis in das Jahr 1851 zurück. Bemessungsgrundlage ist die 
Länge der durchfahrenen Strecken, die Zahl der Reisenden sowie die Fahrtgeschwindigkeit. Nur im In- 
lande gebaute Schiffe kommen in den Genuß der Subventionen. 
Auf Grund der Gesetze vom 13. August 1920 und vom 28. Juli 1921 ist der Staat durch Übernahme 
beträchtlicher Kapitalbeteiligungen zu den bisher subventionierten Schiffahrtsgesellschaften in ein engeres 
Verhältnis getreten. Die Aufgaben und Betriebsvorschriften der Gesellschaften wurden genau geregelt, 
ferner wurden Bestimmungen über die Verwendung der Schiffe als Hilfskreuzer sowie vor allem über die 
Gewinnbeteiligung des Staates getroffen. Dem Staate steht für den Fall, daß die Gesellschaften den Post- 
dienst nicht mehr aufrecht erhalten können, das Recht zu, das Mobiliar sowie den gesamten Schiffspark 
zu übernehmen, während er auf der anderen Seite die Pflicht hat, auch gegebenenfalls die Schuldenlasten 
der Gesellschaften auf sich zu nehmen. Die jährlichen Betriebszuschüsse bestimmen sich nach dem 
Rechnungsabschluß des Vorjahres. Der Anteil des Staates am Gewinn beträgt z. B. bei der Compagnie 
des Messageries Maritimes 80 vH. und bei der Compagnie de Navigation Sud Atlantique 90 vH. Der besseren 
Vergleichbarkeit wegen wurden in der Übersicht (S. 372) die Beträge, die der Staat den Schiffahrtsunter- 
nehmungen nunmehr in Form von Betriebszuschüssen zahlt, den Subventionen des Jahres 1914 gegen- 
übergestellt. 
Es wurde bereits erwähnt, daß nach dem Kriege Bauprämien an die Werftindustrie nicht mehr gezahlt 
werden. Die staatliche Unterstützung des Schiffsbaues hat indessen nicht völlig aufgehört, sondern nur 
andere Formen angenommen. Durch ein Gesetz vom 13. April 1917 wurden 60 Millionen fr. als Darlehen 
an Schiffsbesitzer für den Ankauf und 100 000 fr. für den Bau von Schiffen bereitgestellt. Der Zinssatz 
sollte 6 bzw. 4 vH betragen?). Infolge der Requisition der französischen Handelsflotte durch die Regierung 
bestand zunächst keine Möglichkeit, die bereitgestellten Beträge ihrer Bestimmung zuzuführen. Erst 
1920 wurde von diesem Fonds Gebrauch gemacht. Im Jahre 1921 waren insgesamt 30 265 000 fr. als 
Darlehen für den Kauf von Schiffen und 26 450 000 fr. als Baudarlehen ausgegeben. Die Rückzahlung 
sollte 1921 beginnen und 1924 beendet sein®). 
Ende April 1925 ging der französischen Kammer ein Regierungsentwurf zu, der eine weitgehende Kredit- 
aktion zugunsten der französischen Schiffsbauindustrie beabsichtigte. Nach diesem Entwurf sollte ein 
Office National de Credit Maritime gegründet werden, das dem Unterstaatssekretär für die Marine unter- 
stellt werden sollte. Es sollte die Aufgabe erhalten, den Reedereien, die zum Neubau von Schiffen An- 
leihen aufnahmen, einen Zinszuschuß in Höhe von 3 vH zu gewähren, und zwar sollte dieser Zinszuschuß 
für die ersten beiden Jahre auf 150 Millionen fr., für die sieben folgenden Jahre auf 100 Millionen fr. , insgesamt 
also auf 1 Milliarde fr. bemessen werden. Der Zinszuschuß wird nur für Anleihen bis zu 60 vH des Wertes 
der Schiffsneubauten geleistet. Die Rückzahlung der Darlehen soll nach dem Entwurfe in 20 Jahren 
erfolgen. Schiffe, die unter Mitwirkung des Office National de Credit Maritime erbaut worden sind, sollen 
einer zehnjährigen Sperrfrist unterliegen, innerhalb welcher sie nur mit besonderer Genehmigung an das 
Ausland verkauft werden dürfen. 
Neben der Gewährung dieser Zinszuschüsse soll das Office National de Credit Maritime den französischen 
Reedereien als Gegenleistung für die durch die Einführung des Achtstundentages entstandenen Ausfälle 
jährlich 20 Millionen fr. zur Verfügung stellen und schließlich die Betriebskosten der französischen Schul- 
schiffe zu einem Teil übernehmen. 
1) Betriebszuschüsse an solche Schiffahrtslinien, an denen der Staat beteiligt ist. 
2) Nach Jones, a.a. 0. 
3) Nach Jones, a.a. 0
	        

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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien Und Italien in Der Vor- Und Nachkriegszeit. Reimar Hobbing, 1927.
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