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Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Monograph

Identifikator:
829207953
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-40957
Document type:
Monograph
Author:
Aufseß, Otto von und zu http://d-nb.info/gnd/124693784
Title:
Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches
Edition:
3. Bearb.
Place of publication:
München
Publisher:
Hirth
Year of publication:
1886
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 280 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches
  • Title page
  • Contents
  • Index

Full text

170 
v. A ufse s; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Steuerpflichtig sind mit Vio uom Tausend des Werthes Kauf- und An 
schaffungsgeschäfte') von ausländischen Banknoten, ausländischem 
Papiergeld und ausländischen Geldsorten. 
Die ausländischen Wechsel, sowie Auszahllmgen an ausländischen Plätzen 
in fremder Valuta, wurden wegen des Arbitragegeschäftes freigelassen?) Sodann 
sind steuerpflichtig Kauf- und Anschaffungsgeschäfte über die in Nr. 1—3 des 
Stempelsteuertarifs genannten Arten voit Werthpapieren. 
Außer diesen Arten von Geschäften unterliegen der Stempelpflicht Kauf- 
uud sonstige Anschaffllngsgeschüfte, welche unter Zugrundelegung von 
Usancen einer Börse geschlossen werden (Loco-, Zeit-, Fix-, Termin-, Prä 
mien- rc. Geschäfte) über Mengen von Waaren, die börsenmäßig ge 
handelt werden. Als börsenmäßig gehandelt gelten diejenigen 
Waaren, für welche an der Börse, deren Usancen für das Geschäft maßgebend 
sind, Terminpreise notirt werden?) Diese Geschäfte werden mit vom 
Tausend besteuert. 
Bei sämmtlichen steuerpflichtigen Kauf- und sonstigen Anschaffnngsgeschästen 
wird die Steuer vom Werthe des Gegenstandes des Geschäftes 
berechnet und zwar in Abstufungen von vollen 2000 Mark, bei Geschäften im 
Werthe von 10,000 Mark und mehr in Abstufungen von je vollen 10,000 
Mark. Bei Geschäften unter 2000 Mark wird die Steuer von einem Werthe 
von 2000 Mark berechnet.') 
Der Werth des Gegenstandes wird nach dem vereinbarten Kauf- und 
Liefernngspreis, außerdem aber durch den mittleren Börsen- und Marktpreis 
vom Tage des Abschlusses bestimmt. Die zu den Werthpapieren gehörigen 
*) S. Bericht der Reichstagskommission. Drucks, des Reichstages 286 S. 1227—1230. 
Es geschah die Bezeichnung der Geschäfte mit Rücksicht auf Art. 271 des Handelsgesetzbuches. 
Die Kommission war darüber einig, das; Kauf die regelmässige Form des Umsatzes der 
Werthe und dieser Begriff im Handelsrechte und bei dein Handelsrechte ein durchaus geläufiger 
und unbegrenzter sei. tinter A nscha f fu ngs ge schüft sei nach den Entscheidungen des 
Reichsgerichts jedes ans den Erwerb von Eigenthum an beweglichen Sachen gerichtetes ent 
geltliches Vertragsgeschäft zu verstehen. Hieher gehören auch die sogen, un benannten 
Verträge, ivelche zwar nicht die Merkmale des Kaufes an sich tragen, bei welchen aber 
ans der einen Seite die Verpflichtung zur Uebertragung beweglicher Gegenstände, ans der 
andern diejenige zur Leistung begründet werde. Ferner gehören dahin der Tausch und die 
frei wil li ge Ann ahm e an Zahlung s statt. Dagegen sei die sog?». S kvnt iru ng 
kein Anschaffungsgeschäft; denn sie sei rechtlich dasselbe, als wenn zwei Personen eine An 
zahl Effekten in eine gemeinschaftliche Kasse legen, ans der jeder seinen Bedarf entnimmt 
und in derselben Höhe zurückerstattet. Dasselbe sei bei Uebertragung im Effekten- 
giro der Fall, dieselbe sei nicht steuerpflichtig, wenn es auch die vorangehenden Geschäfts 
abschlüsse wären. Auch der Ehek sei keine Form des Anschafsungsgeschäftes. Lombard 
und sonstige Leihgeschäfte seien nur dann Anschaffungsgeschäste, wenn die Veräußerung 
des Pfandes beim Abschlüsse normirt sei. Das Tauschgeschäft von Effekten dagegen 
involvire ein steuerpflichtiges Anschaffungsgeschäft. Aufträge zu einer steuerpflichtigen 
Handlung dagegen seien an sich nicht steuerpflichtig. Siehe hiezu auch den Bundesraths 
beschlus; vom 25. September 1885 (preuß. Zentralbl. 1885 S. 306) als besonders maß 
gebend. 
*) S. st. Erklärung des Reichskanzlers vom 4. Mai 1885. Stenogr. Bericht über die 
Verhandlungen des Reichstages S. 2521 ff. 
Tarif II Ziffer 4 B. Steuerfrei sind solche Kauf- und Anschafsungsgeschäfte, 
über die im Jnlande von einem Kontrahenten hergestellte oder erzeugte Sachen oder Waaren. 
Ziffer 9 und 10 der Ausführungsbestimmungen. 
0 Befrei t sind Geschäfte vom Werthe bis 600 Mark, dann sogen. K ontant-Gèschäfte 
der Tarifnummer 4 A l ausländischer Gold- und Geldwerthe, sowie über n»gemünztes 
Gold und Silber. Als Ko nt an t-Geschäfte gelten nur solche, bei denen die Lieferung am 
Tage des Geschäftsabschlusses zu erfolgen hat?
	        

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Die Zölle Und Steuern Sowie Die Vertragsmässigen Auswärtigen Handelsbeziehungen Des Deutschen Reiches. Hirth, 1886.
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