Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Monograph

Identifikator:
1744885710
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-117895
Document type:
Monograph
Author:
Baasch, Ernst http://d-nb.info/gnd/117692018
Title:
Holländische Wirtschaftsgeschichte
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
VI, 632 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Kapitel. Aufstieg und Niedergang der holländischen Wirtschaft zur Zeit der Republik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

130 
VII AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältnifie, 
MW. I, 304 ff.) Dem Tode des Unternehmer8 fteht e8 auch gleich, wenn 
diefer dauernd unfähig zum Werke wird (MM. II, 305; dal. auch oben S 644 
mit Bem.). 
% NKechtSverhältnis geftaltet ih dann, wie folgt (vgl. Neumann 
Bem. 3): 
a) Die Erben bes UnternehmerS haben, wenn nicht zu vertretende 
Unmöglichfeit vorliegt, nur infoweit einen Vergütungsanfpruch, al8 
etwa ein Zeilwerk im Sinne de8 8 641 Ab). 1 Sab 2 vorliegt; 
eh $ 323. Wegen eine8 etwaigen AnfpruchsS der Erben aus dem 
VW ungerechtfertigter Bereidherung f. $ 323 Abi. 3, 88 812 ff, 
Soweit den Unternehmer aber eine VBertretungspflicht trifft 3. BD. 
Selbitmord; vol. die Bem. zu 8 275), kommt S 325 zur Anwendung. 
Ueber die Frage für den Fall, daß der Werkvertrag eine Gefhäft5: 
bejorgung zum Gegenftande hat, vgl. BOB. 8 675. Dort ift insbefondere 
auch auf den $ 678 rlickvermwiefen, der die AusSlegungsregel aufftellt, daß im 
ABweifel mit dem Tode des Beauftragten Gier Unternehmers) das Vertrags: 
verhältnis erlifcht, dabei aber dochH deffen Erben heftimmte Vflihten aufs 
srlegt (val. Bem. 4, e zu 8 675). Durch od (oder die eintretende Gefchäfts- 
unfähigfeit) des BefellerS endigt der Werkvertrag in der Hegel nicht, 
foweit nicht eine anderweitige Vereinbarung beiteht. RKiezler S. 158 nimmt 
aber zutreffend Beendigung durch den Tod des Befteller3 für die Falle an, 
„menn das Werk gerade nur zum ausfchließlidhen perfönlidhen Gebrauche 
des BeftellerS beftimmt war, Je aud) dann, wenn zur Herftellung des 
Werkes mit eine perfünlihe Handlung des Befteller8 erforderlich war und 
noch ausftand“ (3. B. Heritellung eines Porträts); vgl. übrigens auch 
Dem. II, 1, a zu 8644. Teilmeife abweichend DVertmann in Bem. 7. 
4) Neber Einfluß eines Aonkurfes vgl. $8 17, 23, 26, 27 RD. 
IM. Den allgemeinen Vertragsaufhebungsgründen ftellt 8 649 für den Werkvertrag 
noch einen bejonderen Aufhebungsgrund zur Seite, womit dem Befteller eine unter 
Umftänden weitgehende NechtSbefugni3 eingeräumt wird. Val. hiezu Lotmar Bd. 2 
S, 585, 591, 850. 
:, Der Befteller fann nämlich bis zur Ballendung des Werkes, aber nicht bis 
zur Wbnahme, zu welcher er mit der Vollendung verpflichtet wird, jederzeit den Ber- 
trag fündigen, Hiebei handelt es [9 um ein gefeßlidhes, nicht um ein vbertrag- 
[ihe3 KündigungsSrecht (vgl. oben I, a; bei Wusiibung eine8 vertraglichen ‚Kündigungs 
recht8 fann_ der Unternehmer eine Gegenleiftung für die Regel mur infoweit verlangen, 
al8 er felbit bis zur Aündigung fchon geleiftet hatte, vgl. RKOS. Recht 1909 Nr. 2987). 
a) Die Gewährung eineS foldhen freien RücktrittsrechtS beruht nach M. 11, 302 ff. 
auf der gefeßgeberificdhen NN daß der Unternehmer an 8 
fein Recht auf die im Intereffe des eiteller8 liegende ba felbit 
habe, und au den Rücfichten auf etwaige Veränderungen der VBerbältnifie 
in der Berfon_ des Befteller3 Rechnung getragen werden müfie. Die Uus- 
übung Ddiefes Kündigungsrechts enthält alfo Leine Vertragsmwidrigkeit. 
Bol. hiezu auch U im Arch. f. bürgerl. N. Bd. 13 S. 251 ff. und 
DE ED Bd. 31 S. 338 und über die Frage der analogen Un- 
wendung diejer Beltimmung auf andere Verträge, insbe]. den Sientwertrog 
Kümelin a. a. OD. S, 288 fi. , 
Natürlich bezieht ficdh jenes Kündigungsrecht nur auf Werkverträge, 
nicht auch auf Lieferungskäufe. 
.,. Huch oilt der 5 649 nur für den Befteller. 
b) Mit Jolcdher Kündigung des Befteller8 erlifcht der Vertrag für die Zukunft, 
für die Bergangenheit aber behält er feine Geltung. E3 endigt daher 
des Unternehmers Verpflichtung, das Werk fernerhin bearbeiten und 
jertigzuftellen, Pfandrechte und Bürgfchaften für dieje vorherige VBer- 
a Den Gübereinftimmend Blande zu S 649); hinjichtlich Hypotheken 
al. x 
Der BVefteller Kann ferner nicht bloß die Heritellung des ganzen 
Werkes, fondernm auch die eine bloßen Teile8 ablehnen; vol. übrigen? 
md Rohler a. a. ©. 
Dagegen hat der Beijteller dem Unternehmer die ihın zugeficherte Ber: 
gütung 3u bezahlen, felbft wenn leßterer noch nicht? geleijtet oder nur 
eine Teilleiltung gemacht hat. Val. auch Lotmar Bd. 2 S. 754, 758, 760. 
»}
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.