Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Holländische Wirtschaftsgeschichte

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Holländische Wirtschaftsgeschichte

Monograph

Identifikator:
1744885710
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-117895
Document type:
Monograph
Author:
Baasch, Ernst http://d-nb.info/gnd/117692018
Title:
Holländische Wirtschaftsgeschichte
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
VI, 632 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Kapitel. Aufstieg und Niedergang der holländischen Wirtschaft zur Zeit der Republik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 485 
Handelns.“ „Die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage sind von ihren Kommittenten 
ünbedingt abhängig und diesen allein wegen getreuer Befolgung der ihnen erteilten In— 
ruüktionen, sowie wegen ihrer Geschäftsfuüͤhrung überhaupt verantwortlich“ (S.A. Art.7 
und 8). Der Bundestag hatte hiernach den Charakter eines ständigen. Gesandtenkongresses. 
Den Vorsitz führte, vertreten durch seinen „Präsidialgesandten“ Osterreéich (B.A. Art. 5), 
ohne daß jedoch hierdurch eine irgendwie geartete bevorrechtigte, hegemonische Stellung 
dieses — de kacto freilich führenden und vorherrschenden — Staates begründet gewesen 
vare: andere als formell geschäftsleitende Befugnisse hatte die „Präsidialmacht“ nicht. 
Ein völkerrechtlicher Gesandtenkongreß strengen Stils kennt nur gleichberechtigte Ver— 
treter gleichberechtigter Staaten und nur einstimmige Vereinbarungen, keine Beschluß⸗ 
zassung“ per maiora. Von diesem Typus wich der Bundestag — unbeschadet des durch 
B.A. Art. 8 ausgesprochenen Grundsatzes der Gleichberechtigung aller Bundesstaaten — 
nsofern ab, als seine Stimmordnung einmal das Majoritätsprinzip bis zu einem gewissen 
Grade zur Geltung brachte, außerdem aber eine Abstufung des Sltimmgewichts nach Größe 
uind Volkszahl der einzelnen Staaten durchgeführt war. Der Abstufung lagen zwei 
ebeneinander angewandte Systeme zu Grunde, deren Gegensatz zugleich das Unter⸗ 
cheidungsmerkmal abgab für die beiden Verhandlungs- und Beschlußfassungsformen der 
Hundesbersammlung: den ugeren Rat“ (S.A. Art. 11, B. A. Art. 4) und das 
„Plenum“. Der Unterschied der beder Formationen war nicht etwa, wozu die Termino— 
c Tsẽiten könnte, der, daß der engere Rat einen Ausschuß, eine ständige Deputation 
des Plenums gebildet hätte, vielmehr lag in dem einen und dem andern Falle nur die 
»erschieden gestaltete Abstimmungsordnung einer und derselben Versammlung vor: im 
„engeren Rat“ war das Stimmgewicht der Bundesglieder nach dem System der Viril⸗ 
ind Kuriatstimmen, im „Plenum“ dagegen nach dem der Pluralitätsvoten abgestuft. 
Der engere Rat war (S. A. Art. 11) die regelmäßige Form ẽer Verhandlung und 
Beschlußfassung, er zählte 17 Stimmen, woron 11 Virilstimmen der größten und mittleren 
Hsterreich, Preußen, die andern Königreiche, Baden, beide Hessen, Holstein, Luxemburg) 
sad 6 Kuriatstimmen der kleinen Staaten. Nur in den durch die B.A. und S. A. 
zusdrücklich bezeichneten Fällen (B. A. Art. 6, S.A. Art. 12: Abänderung der Grund— 
berträge, organische Einrichtungen und gemeinnützige Anordnungen sonstiger Art, Kriegs- 
erklärungen und Friedensschlüsse namens des Buͤndes, Aufnahmen neuer Mitglieder in 
den Bund) trat die Formation des „Plenums“ ein, deren 69 Stimmen so verteilt waren, 
daß die kleinen Staaten je eine, die mittleren und großen dagegen eine Pluralitäts- 
tiame, d. h. eine Mehrheit von Stimmen — 2, 8 oder höchstens 4 — abzugeben 
hatten. Im engeren Rat wie im Plenum galt formell grundsätzlich das Majoritätsprinzip 
engerer Rat: einfache, Plenum: Zweidrittelmehrheit), doch war diese Regel in zahlreichen 
ind wichtigen Fällen durch das ausdrücklich vorgeschriebene Erfordernis der Ein— 
sttimmigkeit durchbrochen. Nur einstimmig konnten nämlich Beschlüsse gefaßt werden 
einmal über Religionsangelegenheiten (geschichtliche Reminiszenz, itio in partes, s. oben 
Bd. J S. 280), fodann in allen Fällen, wo es sich um Rechte einzelner Bundesglieder, 
ura singulorum, handelte (S. A. Art. 15, Majorifierung des einzelnen Staates in Sachen 
seiner Rechte im Bunde also unmöglich), endlich überhaupt in allen Gegenständen, welche 
vor das Plenum gehörten (s. oben), ausgenommen Beschlüsse über Krieg und Frieden, 
einschließlich aber insbesondere der „organischen Einrichtungen“ und „gemeinnützigen 
Anordnungen“, womit also — s. die ängstliche Verklausulierung in S. A. Art. 14 — 
sede ernstliche Betätigung des Bundes für die Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes 
und Vaterlandes von vornherein unter das liberum veto jedes Kleinstaates gestellt, 
praktisch angesehen mithin ebenso unmöglich gemacht war wie eine grundsätzliche Reform 
der Bundesverhältnisse, eine Fortbildung des Bundesrechts. 
Dem staatenbündischen, d. h. voͤlkerrechtlichen Charakter des Deutschen Bundes 
entsprang es in Folgerichtigkeit, daß die Beschlüsse des Buͤndestags nur die Bundesglieder, 
die Regierungen der einzelnen Staaten, nicht aber deren Untertanen berechtigten wie 
— ——— über die Verschärfung 
der Druckschriftenzenfur oder der vom 5. Juli 1832 über das Verbot politischer Vereine
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Verkehrsgeographie Der Eisenbahnen Des Europäischen Rußland. G. D. Baedeker, Verlagshandlung, 1916.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.