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Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Monograph

Identifikator:
1744885710
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-117895
Document type:
Monograph
Author:
Baasch, Ernst http://d-nb.info/gnd/117692018
Title:
Holländische Wirtschaftsgeschichte
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
VI, 632 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Kapitel. Aufstieg und Niedergang der holländischen Wirtschaft zur Zeit der Republik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 713 
Nr. 9210 von 1923 übertrug der Kasse der Wasserverkehrs-Union die Kran- 
zenversicherung in der Flusschiffahrt. 
An der Verwaltung der Landeskasse nehmen Versicherte und Arbeit- 
zeber teil (Art. 103). Nach dem ungarischen Gesetz galten weder die Landes- 
xasse noch ihre Unterstellen, die Bezirks- und Betriebskrankenkassen, als 
Gesellschaften im Sinne des Handelsgesetzbuches. Die Kassen sind daher 
von. Steuern und Abgaben, insbesondere von der Grundsteuer, von der 
Steuer auf den Gewinn aus persönlicher Arbeit, von der Kapitalertrags- 
ınd Warensteuer, von den Zuschlägen zur allgemeinen Einkommensteuer, 
and staatlichen Steuerzuschlägen befreit (Art. 203) und geniessen im 
ibrigen im Verkehr mit den Behörden Portofreiheit (Art. 204.) . 
DIE LANDESVERSICHERUNGSKASSE 
Sie hat die Krankenversicherung auf Grundlage der Gegenseitigkeit 
Jurchzuführen, die verhältnismässige Beteiligung der Arbeitgeber und 
Arbeitnehmer an den Lasten zu bewirken, die Beiträge nach Massgabe 
Jes bezirklichen bzw. örtlichen Bedarfs festzusetzen, einheitliche Regeln 
für die Gewährung der Leistungen zu erlassen, die Arzte zu ernennen, 
Verträge über die Lieferung von Heilmitteln abzuschliessen, Krankenhäuser, 
Sanatorien, Genesungsheime bereitzustellen und einen Reservefonds zu 
srrichten, der den Krankenkassen in ausserordentlichen Fällen zur Stütze 
Jienen soll (Art. 100). N 
Organe sind : Die Hauptversammlung, die Direktion und der Über- 
wachungsausschuss (Art. 103). 
a) Die Hauptversammlung 
Sie besteht je zur Hälfte aus Vertretern der Bezirkskrankenkassen, 
lie von der Hauptversammlung dieser Kassen in getrennter Wahl von den 
Arheitgeber- und Arbeitnehmergruppen. in gleicher Zahl gewählt werden. 
Die Hauptversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen, für die 
Bestimmung der Lohnklassen, und der im Krankheitsfall zu gewährenden 
Leistungen, für die Abgabe einer Ausserung über Erhöhung oder . Vermin- 
derung des Beitragssatzes, für die Beschlussfassung über Erhöhung 
und Verwendung des Reservefonds sowie für die Beschlussfassung über 
Errichtung von Krankenhäusern und Genesungsheimen. Sie kann im 
übrigen in allen die Gesundheit der Versicherten berührenden oder die 
Anlage eines grösseren Kapitalbetrages erfordernden. Angelegenheiten 
antscheiden (Art. 104). 
b) Die Direktion 
Die Direktion besteht aus ordentlichen und stellvertretenden Mit- 
zliedern. Ihre Zahl wird durch die Satzung bestimmt. Sie werden durch 
lie Hauptversammlung im Verhältnis zur Zahl der Delegierten der Bezirks- 
and Betriebskrankenkassen gewählt. Die Vertreter der Arbeitgeber und 
Arbeitnehmer wählen die Mitglieder der Direktion aus ihrer Mitte. 
Beide Gruppen müssen in der Direktion in gleicher Stärke vertreten. sein 
(Art. 106, Abs. 1). 
ec) Der Überwachungsausschuss 
Der Überwachungsausschuss wird von. der Hauptversammlung ernannt, 
and. zwar je zur Hälfte von den Arbeitgeber und Arbeitnehmerdelegierten 
in, getrennter Abstimmung (Art. 107). 
Durch. die Verordnung Nr. 4790 von 1917 wurde die Selbstverwaltung 
der Landeskasse vorübergehend aufgehoben. Eine Hauptversammlung 
wurde seit 1. Januar 1918 nicht mehr abgehalten. Die Verordnung 
Nr. XXI der Revolutionsregierung beseitigte die Beteiligung der 
Arbeitgeber an der Verwaltung. Die Verordnung Nr. 3679 von 1919 hat 
indessen. die Arbeitgeber, welche bei der Landeskasse oder beim Ver- 
sicherungsgericht tätig gewesen waren, mit Wirkung vom 21. März 1919 
wieder in ihre Ämter eingesetzt. 
Die Verordnung Nr. 104065 vom 6. Dezember 1919 hat dann die Selbst- 
verwaltung der Landeskasse aufs neue aufgehoben. Sie stützte sich
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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