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Die Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
1745929134
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119446
Document type:
Monograph
Title:
Die Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1926
Scope:
85 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Fragebogen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)
  • Title page
  • Contents
  • A. Die Grundlagen
  • B. Die Menschen im Betrieb
  • C. Die Organisation
  • D. Die Wirtschaftlichkeit
  • Index

Full text

76 
Die Menschen im Betrieb. 
Erst durch die Gewerkschaften und den Aufbau der Tarifverträge wurde nach 
dem Kriege eine scharfe Senkung erreicht, die ausging von der Internationalen 
Arbeitskonferenz in Washington (1919), die durch das Internationale Arbeitsamt 
in Genf einberufen wurde. Diese Konferenz forderte die allgemeine Einführung 
des Achtstundentages, ohne allerdings damit durchzudringen. In Deutschland 
wurde zwar grundsätzlich der Achtstundentag eingeführt, aber sowohl die Ver 
ordnung vom 21. Dezember 1923 als auch das Arbeitszeitgesetz vom 14. April 1927 
ließen wesentliche Abweichungen zu. Durch behördliche Anordnung, durch Ver 
einbarung im Tarifverträge und in Notfällen durch einseitige Bestimmung des 
Betriebsleiters war eine Erhöhung auf 10 Stunden möglich; bei Notstandsarbeiten 
und bei dringenden Fällen des Gemeinwohls kann sogar über 10 Stunden hinaus 
gegangen werden. Eine Verkürzung für gesundheitsgefährliche Betriebe und eine 
Erlaubnis der Sonntagsarbeit — die im übrigen allgemein verboten wurde — 
für gewisse Betriebe (Verkehr, Gastwirtsgewerbe u. a.) war daneben vorgesehen. 
Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Pausen sollten durch die Arbeitsord 
nungen vereinbart werden. 
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, daß nunmehr die Mehrarbeit besonders 
vergütet werden soll; allerdings sind auch hier viele Ausnahmen vorgesehen, so 
bei Arbeitsbereitschaft, Bewachung, Instandhaltung oder in Saisonbetrieben, 
wenn sie durch später verkürzte Arbeitszeit wieder ausgeglichen wird. 
Als Erfolg dieser gesetzlichen Maßnahmen konnte im Jahre 1929 eine Umfrage des Deutsch- 
nationalen Handlungsgehilfenverbandes bei 166 000 Mitgliedern feststellen, daß nur noch 7% 
der erfaßten Personen mehr als 54 Stunden wöchentlich arbeiteten; über 71 % arbeiteten unter 
48 Stunden, weitere 10% zwischen 48 und 51 Stunden. Dabei wurde allerdings die gelegent 
liche Mehrarbeit nicht erfaßt. Besonders aufschlußreich war die Erfahrung, daß mit steigen 
dem Einkommen der Anteil derer wächst, die 'unter 48 Stunden arbeiten; regelmäßig lange 
Arbeitszeiten wurden im Kleinhandel (hier besonders im Drogen-, Eisenwaren- und Lebens 
mittelhandel), im Hotel- und Gastwirtsgewerbe und bei den Auskunfteien festgestellt. Be 
sonders bei den einfachen Tätigkeitsgruppen, vor allem den Verkäufern, und in kleinen Städten 
lagen die Arbeitszeiten noch in großem Umfang über 48 Stunden wöchentlich; in Städten mit 
über V 2 Million Einwohnern hatten fast 80% der Kaufmannsgehilfen den Achtstundentag. Von 
den zweiten Verkäufern arbeiteten noch 30% über 54 und 56% über 51 Stunden, von den 
zweiten Dekorateuren und Filialleitern etwa 25% über 54 und fast die Hälfte über 51 Stunden. 
Trotz der gesetzlich vorgesehenen Eegelung einer „angemessenen“ Bezahlung der Mehrarbeit 
erhielten über 80% der Überstunden leistenden Angestellten überhaupt keine Vergütung, bei 
den übrigen war die Bezahlung durchaus ungenügend; so besonders in Ostpreußen. 
Starke gelegentliche Mehrarbeit wird neben dem Einzelhandel besonders bei 
den Banken, im Verkehrsgewerbe und beim Großhandel gefordert. Hier wird 
besonders der Einfluß der Tarifverträge deutlich, da festgestellt werden konnte, 
daß beim Bestehen von Tarifverträgen immerhin ein Fünftel der Beteihgten eine 
Bezahlung für ihre Überarbeit erhielten, dagegen bei den tariflich nicht erfaßten 
Kaufmannsgehilfen nur 9% für die geleistete Mehrarbeit entschädigt wurden. 
Da es sich bei der Erhebungszeit um einen Zeitraum der Hochkonjunktur handelt, 
werden in der darauffolgenden Krise die Verhältnisse sich sehr verschlechtert 
haben. 
Zur Frage der Arbeitszeit gehört endlich auch der Urlaub, den der kaufmän 
nische Angestellte erhält. Die Tatsache, daß gerade die kaufmännischen An 
gestellten schon frühzeitig in den Genuß des Urlaubs gekommen sind, der später 
in den Tarifverträgen eine allgemeine Regelung gefunden hat, diese verhältnis 
mäßig leichte Regelung des Urlaubs hängt in etwa mit der Natur der kaufmän 
nischen Arbeit zusammen. Dort, wo erfahrungsgemäß mit stillen Zeiten gerechnet 
werden kann, ist eine vorübergehende Stellvertretung innerhalb der Nebenarbeiten 
möglich. Dazu kommt, daß sich gewisse Buchhaltungs- und Abrechnungsarbeiten 
auf bestimmte Termine (Monatsende) zusammendrängen oder auch für einige Zeit 
aufspeichern lassen. In anderen Fällen stehen Aushilfskräfte (im Warenhaus etwa
	        

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Essays of Benjamin Franklin. G. P. Putnam’s Sons, 1927.
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