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Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

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Bibliographic data

fullscreen: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

Monograph

Identifikator:
174667959X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119339
Document type:
Monograph
Title:
Das Flammenzeichen vom Palais Egmont
Edition:
1. Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Neuer Deutscher Verlag
Year of publication:
1927
Scope:
284 Seiten
Illustrationen
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
  • Title page
  • Contents
  • I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
  • II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
  • III. Die außergerichtliche Justiz und die Polizei
  • IV. Das Gefängnisregime
  • V. Das Asylrecht
  • VI. Die rechtliche Lage der nationalen Minderheiten
  • VII. Die Gesetze und das Gerichtswesen in den Kolonial- und Halbkolonialländern

Full text

rechtes des ersten Viertels des 20. Jahrhunderts bestehe, Darin | 
geben wir ihnen gerne recht, 
Ich habe aber nicht nur die Absicht, Ihnen zu zeigen, wie jeder 
Staat durch die Verschärfung des Kriminalstrafverfahrens gegen die 
revolutionäre Bewegung zu kämpfen sucht. Ich möchte außerdem 
hervorheben, daß die Regierungen sich trotz allen nationalen Ge- 
setzgebungen vor dem Drange und dem Widerstande der Arbeiter- 
und Bauernmassen nicht sicher und auch nicht stark genug fühlen, 
um die revolutionäre Stimme zu ersticken und die proletarischen 
Organisationen zu zerschmettern, solange sie einzeln dastehen. Seit 
einigen Jahren, besonders nach dem Kriege, denkt man im Völker- 
bunde und auch in allen Kommissionen der Intellektuellen, die 
sich hinter den Kulissen des Völkerbundes und der juridischen Kon- 
gresse versammeln, daran, einen internationalen Krimi nal- 
Serichtshof zu bilden. 
Sie wissen, daß viele Menschen nicht daran glauben, daß das 
Gespenst des Krieges in den diplomatischen Kanzleien wieder 
herumschleicht, Sie glauben auch nicht an die Möglichkeit einer 
internationalen Organisation für die Unterdrückung der revolutio- 
nären Bewegung, Viele glauben, daß es zu viele Gegensätze unter 
den bürgerlichen Staaten gibt und daß es ihnen nicht gelingen wird, 
einen internationalen Kriminalgerichtshof zu bilden. 
Nachdem ich diese Frage studiert habe, kann ich Ihnen sagen, 
daß diese Frage schon reif ist. Vom juridischen Standpunkte 
aus ist man mit derselben fertig; jetzt hat man sie nur politisch zu 
verwirklichen, In der Tat wurde am ersten internationalen Kongress 
des Kriminalrechtes, der im vorigen Jahr in Brüssel abgehalten 
wurde, diese Frage wieder erörtert. Für diesen internationalen Ge- 
richtshof handelt es sich nicht nur darum, die Verbrechen des inter- 
nationalen Gemeinrechtes, wie der Mädchenhandel, Falschmünzer- 
werkstätte usw., zu strafen. Es handelt sich darum -— und das ist 
der Hauptzweck der Arbeit, welche dieser internationale Gerichts- 
hof leisten wird, wenn wir gegen eine Bildung nicht genug kämpfen —, 
einen Gerichtshof zu schaffen, der gegen die internationale revolu- 
tionäre Propaganda und gegen die internationalen Arbeiterorgani- 
sationen den Vernichtungskampf führen soll. Eine sehr lange Dis- 
kussion fand statt, aber man diskutierte nicht nur über die 
Organisation, sondern über die Kompetenz dieses internationalen 
Gerichtshofes, 
Was wird aber die Kompetenz dieser Einrichtung. der inter- 
aationalen Justiz sein? 
Ich habe. zu wenig Zeit, um alle Phrasen dieser. Diskussion zu 
schildern, Ich beschränke mich darauf, die Worte eines italienischen 
Delegierten, des Senators Garofalo, zu zitieren, Nachdem er alle 
Verbrechen, die zu der Kompetenz des internationalen Kriminal- 
gerichtshofes gehörten, aufgezählt hatte, fügte er hinzu: 
„Dasselbe gilt für die Verbrechen, die von 
den Kommunisten vollbracht werden, gegen 
welche alle zivilisierten Völker heutzutage 
Senötigt sind, einen ununterbrochenen Kampf 
zu führen; für die bolschewistische Agitation, 
für die Terrorakte, Attentate gegen die 
21
	        

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Organizacion Política Y Económica de La Confederacion Argentina, Que Contiene: 1. Bases Y Puntos de Partida Para La Organización Política de La República Argentina; 2. Elementos Del Derecho Público Provincial Argentino; 3. Sistema Económico Y Rentístico de La Confederacion Argentina; 4. De La Integridad Nacional de La República Argentina, Bajo Todos Sus Gobiernos. Impr. de José Jacquin, 1856.
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