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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1746729937
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119900
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Edition:
2., neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
G. Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
XIV, 683 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

II. Abschnitt. Einkommen aus Industrie- und Handelsunternehmungen. 175 
nahme wie immer wachsen, eine weitere Reduktion nicht nötig ge- 
wesen wäre. KErst wenn alle 'Momente erledigt sind, können die 
Ansprüche des Unternehmens als befriedigt betrachtet werden und 
der verbleibende Reinertrag kann an die Staatskasse zur Befriedigung 
der Staatsbedürfnisse abgeliefert werden. 
3. Neuere Entwicklung. Von den staatlichen, gewerb- 
lichen und kaufmännischen Unternehmungen haben in der Gegen- 
wart die gewerblichen Unternehmungen im allgemeinen eine ge- 
ringere Bedeutung; am häufigsten kommen vor Eisen- und Ma- 
schinenwerke, Druckereien (zumeist zu eigenem Gebrauch oder als 
Musterinstitute), Waffenfabriken, Schiffswerften, hier und da noch 
Porzellanfabriken usw. Viel größer ist die Tätigkeit des Staates 
auf dem Gebiete des Handels. Die größte Bedeutung erlangte der 
Staat auf dem Gebiete des Verkehrswesens und hier wieder auf 
dem des KEisenbahnwesens. In einzelnen Staaten sind die Eisen- 
bahnen im ganzen oder zum großen Teil in Händen und im Be- 
triebe des Staates, ja in einzelnen Staaten stehen auch die Privat- 
bahnen zum großen Teil oder im ganzen im Betrieb des Staates %. 
Die Eisenbahnen werden als Rückgrat der Staatsfinanzen betrachtet. 
In Deutschland müssen sie jetzt den Reparationsverbindlichkeiten 
dienen °). In manchen Staaten ist der Staat beteiligt an Schiff- 
fahrtsunternehmungen. England hat sich in Besitz des größten 
Teils der Suezaktien gesetzt. Auf dem eigentlichen Gebiete des 
Handels hat der Staat, zum Teil aus sozialpolitischen Gründen, die 
Arbeiterversicherung, dann die Feuerversicherung in sein Bereich 
?) Über Kisenbahnüberschüsse und Staatsfinanzen siehe Moll a. a. 0. 8. 83. 
°) Mit der Notverordnung vom 12. Februar 1924 wurde die einheitliche 
deutsche Reichsbahn gegründet, die ein selbständiges wirtschaftliches Unter- 
nehmen, unabhängig von der übrigen Finanzwirtschaft des Reiches, bilden sollte. 
Nach dem Gutachten der Sachverständigen vom 9. April 1924 wurde die Reichs- 
bahn in den Reparationsplan einbezogen. Demgemäß mußte die Reichsbahn in 
eine Gesellschaftsunternehmung umgestaltet werden. Diese Gesellschaft wurde mit 
einer Reparationschhuld von 11 Milliarden Goldmark belastet, während die jähr- 
lichen Leistungen folgendermaßen festgestellt wurden: für eigentliche Repara- 
tionszwecke sind zu zahlen im 1. Jahre 200 Millionen Goldmark, im 2. Jahre 
595 Millionen Goldmark, im 3. Jahre 550 Millionen Goldmark und vom 4. Jahre 
an 660 Millionen Goldmark. Ferner für die Verzinsung der Vorzugsaktien 140 
Millionen Goldmark, im ganzen jährlich 800 Millionen Goldmark, was hinter 
den in den letzten Jahren vor dem Weltkriege erreichten Überschüssen zurück- 
bleibt. Demnach ist bei ordnungsmäßigem Betriebe eine Schädigung der volks- 
wirtschaftlichen durch den etwaigen Wunsch der Erzielung höherer Reinerträge, 
was übrigens ausdrücklich abgelehnt wurde, nicht zu befürchten. Von der 
Beförderungssteuer muß nach Ablauf der ersten zwei Jahre jährlich 290 Millionen 
Goldmark abgeführt werden. (Reichsgesetz über die Deutsche Reichseisenbahn- 
RE N ET 30. August 1924 nebst Begründung usw. Finanzarchiv 1925, 
„Bd. 8. 165.
	        

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Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
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