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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1746729937
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119900
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Edition:
2., neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
G. Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
XIV, 683 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

I. Abschnitt. Theorie der Gebühren. “1 
welche er als Staat unzweifelhaft ausüben muß, das Maß der Gegen- 
leistung des einzelnen nicht gemäß dem starren privatwirtschaft- 
lichen Prinzip festgesetzt werden kann. Nebenbei bemerkt, zeigt 
die fixe Festsetzung wenigstens gewisser Gebühren, daß doch der 
Wert der getanen Leistung, der ja gewiß bei den einzelnen Indi- 
viduen verschieden ist, nicht in Betracht kommt. 
Freilich ist es nicht zu leugnen, daß die Anerkennung dieses 
Prinzipes gewisse Schwierigkeiten verursacht. Unzweifelhaft ist es 
nämlich, daß der Staat nicht im Interesse einzelner seine Hoheits- 
rechte auf verschiedenen Gebieten ausübt, sondern als Folge seines 
staatlichen Wesens. Der Staat hat die Pflicht, im Interesse seiner 
Mission jene Institutionen zu schaffen und zu verwalten, welche zu 
den wesentlichen Einrichtungen des Staates gehören, welche teil- 
weise automatisch wirken, teilweise infolge der Inanspruchnahme 
durch einzelne. So wirkt ein staatliches statistisches Amt, eine 
staatliche Sternwarte, ein Staatsrechnungshof usw. von selbst, ohne 
Inanspruchnahme der einzelnen. Selbst der Verwaltungsapparat, 
der richterliche Apparat wirkt nicht bloß infolge von Inanspruch- 
nahme einzelner, sondern viele der Funktionen sind derart, daß das 
Amt hierin ganz unabhängig seine Tätigkeit ausübt. Dieser Teil 
der Funktionen ist solcher Natur, daß deren Kosten den einzelnen 
nicht belasten können. Außerdem kommt noch in Betracht, daß 
die Steuern von den Staatsbürgern deshalb geleistet werden, daß 
die staatliche Tätigkeit funktionieren könne und im gegebenen 
Falle zur Verfügung stehe; wenn nun trotzdem in dem Falle der 
Inanspruchnahme eine Gebühr eingehoben wird, so hat diese die 
Natur einer Ergänzungssteuer. Was der Staat auf diesem Gebiete 
leistet, ist daher einerseits seine Pflicht, andererseits bildet die 
Deckung der Kosten den einzigen Zweck und die einzige Be- 
rechtigung der Steuer. 
Das Problem der Gebühren erschweren überdies die folgenden 
Umstände. Einmal die Berechnung der Kosten. Die Kosten eines 
Paares Schuhe, die direkt für mich angefertigt werden, lassen sich 
berechnen; die Berechnung jenes Teils der Prozeßkosten, welche 
der einzelne Prozeß verursacht, ist undurchführbar. Überhaupt 
lassen sich diese Kosten nicht berechnen, der größte Mathematiker 
wäre nicht imstande auszurechnen, welcher Kostenteil auf den ein- 
zelnen Prozeß fällt, wobei ja der ganze gerichtliche Apparat in 
Tätigkeit ist oder wenigstens Voraussetzung bildet. Ebenso un- 
möglich ist es genau zu berechnen, welchen Teil der Kosten die 
streitenden Parteien zu tragen haben, denn z. B. die Richter müssen 
dauernd Bezahlung erhalten, ob sie bei einem Prozeß in Tätigkeit 
19
	        

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Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
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