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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1746729937
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119900
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Edition:
2., neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
G. Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
XIV, 683 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

7 4. Buch. IV. Teil. Gebühren. 
sind oder nicht. Ebenso müssen unter allen Umständen die Gerichts- 
lokale im Winter geheizt, beleuchtet werden usw. Genau auf den 
einzelnen Prozeß lassen sich daher nur die durch denselben ver- 
brauchten Materialien, Papier, Tinte usw. berechnen. Dabei ist 
noch in Betracht zu ziehen, daß es unmöglich ist festzusetzen, 
namentlich mit voller Genauigkeit und für den einzelnen Fall, wem 
die amtliche Tätigkeit zunutze kommt. Wem leistet z. B. die Rechts- 
ordnung einen größeren Dienst, dem, der in seinem Rechtsbestand 
durch dieselbe so gesichert wurde, daß er einem Angriffe nie aus- 
gesetzt war und so den Schutz der staatlichen Organe nicht in 
Anspruch nehmen mußte, oder dem, der Angriffen ausgesetzt war 
und dem die Hilfe der staatlichen Organe zuteil wurde? Kndlich 
ist auch dar Umstand in Betracht zu ziehen, daß die strenge An- 
wendung der Gebührenprinzipien die Armen gänzlich davon aus- 
schlösse, die staatlichen Institutionen in Anspruch zu nehmen. 
29. Das Kostenelement. Aus dem Gesagten ergibt sich, 
daß das Gebührenprinzip eine strenge, konsequente Anwendung nicht 
gestattet. Nur im allgemeinen, mit weiser Vorsicht und mit dem 
Druck des Bedürfnisses und der obschwebenden Interessen ent- 
sprechenden mäßigen Sätzen ist es durchzuführen. Auch unter- 
liegt es keinem Zweifel, daß von den mit der Tätigkeit der staat- 
lichen Organe verbundenen Kosten ein Teil durch den Staat selbst 
getragen werden muß, da er diese Funktionen in seiner staatlichen 
Eigenschaft ausübt, woraus ja folgt, daß diese den gesamten Staats- 
bürgern zum Vorteil gereichen, also auch jenen, die de facto die 
staatlichen Organe und Institutionen nicht in Anspruch nehmen. 
Welcher Teil der Kosten durch Gebühren gedeckt werde, auch das 
Jäßt sich nur im allgemeinen festsetzen, da die Gebühreneinhebung 
dann am gerechtesten sein wird, wenn von den mit den staatlichen 
Funktionen zusammenhängenden Gesamtausgaben die sogenannten 
allgemeinen Kosten der Staat selbst trägt und die mit dem einzelnen 
Falle verbundenen speziellen Kosten von jenen gedeckt werden, die 
diese Funktionen verursacht haben. 
In der Regel bleibt die Gebühr weit hinter den Kosten zurück, 
die dem Staate die betreffende Funktion verursacht, was ja hand- 
greiflich der Umstand beweist, daß die aus den Gebühren stammen- 
den Einnahmen in den meisten Zweigen die Kosten nicht zu decken 
vermögen. Unzweifelhaft kommen aber auch solche Fälle vor, ın 
welchen die Gebühr im Vergleich zu dem Werte des vom Staate 
geleisteten Dienstes bedeutend ist. Im allgemeinen kann gesagt 
werden, daß die Gebühren oft in umgekehrter Progression anwachsen 
und so namentlich die schwächeren Interessen drückend belasten. 
192
	        

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Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
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