Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Finanzwissenschaft

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1746729937
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119900
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Edition:
2., neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
G. Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
XIV, 683 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

1. 4. Buch. IV. Teil. Gebühren. 
können. Natürlich muß es ganz ausgeschlossen sein, daß der Staat 
die Bürger aus finanziellem Interesse zur Inanspruchnahme seiner 
Tätigkeit zwinge; 3. wenn die Leistung wohl dem einzelnen nützt, 
aber der Staat nicht als Staat, sondern als Partei interessiert ist. 
Fassen wir die Frage der Höhe der Gebühren näher ins Auge, 
so dürften folgende Prinzipien als kristallisiert betrachtet werden. 
Innerhalb der Grenzen der Selbstkosten ist nach zwei Richtungen 
hin Unterschied zu machen. Erstens in betreff des Charakters der 
staatlichen Funktion. Die Funktionen des Staates gehen auf zwei 
Gebieten vor sich: Recht und Kultur. Die Rechtsordnung bildet 
eine Staatsaufgabe erster Ordnung, die Gebühren müssen daher auf 
diesem Gebiete mäßig und vorsichtig festgesetzt werden; die auf 
die Kultur bezügliche Staatstätigkeit ist weniger Pflicht des Staates, 
da hier in erster Reihe das Individuum selbst tätig sein muß. Auf 
diesem Gebiete hat also die Gebührenpflicht eine weitere Grenze. 
Ferner müssen wir wieder innerhalb jeder Staatstätigkeit das Ver- 
hältnis ins Auge fassen, in dem der Staat und das Individuum da- 
bei interessiert ist; je mehr es das staatliche Interesse fordert, daß 
eine gewisse Staatstätigkeit durch das Individuum in Anspruch ge- 
nommen werde, desto geringer muß die Gebühr sein, je weniger 
der Staat und je mehr der einzelne interessiert ist, desto höher 
kann die Gebühr sein. Wenn es überwiegend Staatsinteresse ist, 
daß eine Tätigkeit in Anspruch genommen werde, so wird der 
Staat bis zur Unentgeltlichkeit gehen (Elementarschule); wenn das 
Staatsinteresse untergeordnet ist, dann wird die Gebühr ihr Maxi- 
mum erreichen können (Fachschule). 
Das Wesen der Gebührenpflicht besteht daher darin, daß die- 
selbe, wie der freie Verkehr, auf dem Prinzip der Leistung — Gegen- 
leistung beruht, doch wird dieses Prinzip hier durch den Umstand 
abgeschwächt, gemildert, daß die vom Staate vollzogenen Funktionen 
nicht privatwirtschaftlichen Charakters sind, daß der Staat dieselben 
unter allen Umständen zu vollziehen hat, denn dieselben gehören 
zu seinen wesentlichen Attributen, so Heerwesen, Justizwesen, innere 
Verwaltung usw. 
Mit Berücksichtigung dieses Umstandes läßt es sich prinzipiell 
bestimmen, wie die Festsetzung der Gebühren zu geschehen hat. 
Das rein privatwirtschaftliche Vorgehen ist hier nicht anwendbar, 
wie sich aus dem Gesagten ergibt; bei dem privatwirtschaftlichen 
Verkehr kann bei Festsetzung der gegenseitigen Leistungen in Rech- 
nung gezogen werden, welchen Vorteil jeder Teil aus dem Verkehrs- 
akt zieht, denn dieser Vorteil ist die Ursache des Verkehrs; auch 
deshalb ist dieses Prinzip nicht anwendbar, denn diese Funktionen 
„94
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.