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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1746729937
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119900
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Edition:
2., neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
G. Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
XIV, 683 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

IT. Abschnitt. Spezielle Grundsätze des Gebührenwesens. 197 
Vorteile bieten, negative Privilegien, die aus dem Gesetze fließende 
Lasten abnehmen. Solche Gebühren werden auch Taxen genannt *). 
Es ist selbstverständlich, daß die Gebühren in den verschiedenen 
Zweigen der Staatstätigkeit verschieden festzusetzen sind und daß 
immer in Betracht zu ziehen ist, in welchem Maße es Interesse des 
Staates ist, daß der einzelne die betreffende Tätigkeit in Anspruch 
nehme. So kann es mit Rücksicht auf die verschiedene Natur von 
Rechtspflege und Verwaltung keinem Zweifel unterliegen, daß der 
Staat die Inanspruchnahme der Rechtspflege nicht erschweren darf, 
die Gebühren müssen auf diesem Gebiete daher jedenfalls mäßiger 
bemessen werden als auf dem Verwaltungsgebiete. Andererseits 
kann der Staat auf gewissen Gebieten der Rechtspflege die Größe 
der Interessen stärker in Berücksichtigung ziehen als auf dem Ver- 
waltungsgebiete und kann so an der sicheren Hand des Interesses 
bei größerem Interesse höher hinaufsteigen als bei der Verwaltungs- 
tätigkeit. Dabei ist noch zu berücksichtigen, daß der Staat auf 
dem Gebiete der Verwaltung in der Regel zur Inanspruchnahme 
seiner Einrichtungen aneifern will, während er auf dem Gebiete der 
Rechtspflege dem überflüssigen Prozessieren einen Riegel vorschieben 
muß. Auf dem Gebiete der Strafrechtspflege wäre eine derartige 
Festsetzung der Gebühren berechtigt, daß dem Staate die gesamten 
Kosten erstattet werden und auch die Abschreckung befördert 
werde, aber die größte Zahl der Fälle rekrutiert sich aus der 
untersten, zahlungsunfähigen Schichte. Auf dem Gebiete der Ver- 
waltungsgerichtspflege müssen — mit Rücksicht auf die hier ob- 
schwebenden hohen allgemeinen Interessen — die Gebühren mäßiger 
berechnet werden. 
2. Gebührenbemessung. Sowohl von staats- als von 
privatwirtschaftlichem Standpunkt ist die richtige Festsetzung der 
Gebühren von höchster Wichtigkeit. Allgemeiner Grundsatz, daß 
die Gebühr innerhalb der Grenzen der Kosten sich bewege. Aber 
gerade diese Berechnung der Kosten ist in den meisten Fällen fast 
unmöglich, der Grundsatz kann also nur annähernd verwirklicht 
werden. Das geschieht derart, daß gewisse Symptome zum Aus- 
*) Der Gebrauch des Ausdruckes „Taxe“ ist ziemlich unsicher. Oft wird 
er zur Bezeichnung von Steuern gebraucht, wie z. B. Biertaxe, oft zur Bezeich- 
nung von Gebühren, wie z. B. Schultaxe. Selbst auf Leistungen derselben 
Art wird bald der Ausdruck Taxe, bald der der Gebühr gebraucht; so heißt es 
Schultaxe aber Kinschreibegebühr, Prüfungsgebühr. Dann wieder heißt es Kur- 
taxe und Musikgebühr oder Musiktaxe. Man sagt Fremdensteuer, Fremden- 
gebühr, Fremdentaxe. Im Interesse der Exaktheit der Terminologie wäre es 
wohl wünschenswert, den Ausdruck Taxe überhaupt zu eliminieren. In England 
heißt die Steuer tax, so landtax, income tax, excessprofit tax usw., Besteuerung 
überhaupt „taxation“. r
	        

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Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
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