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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1746729937
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119900
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Edition:
2., neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
G. Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
XIV, 683 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

Zu 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
beruht nicht darauf, sondern es ist dies eine Nebenwirkung der 
Steuer, die überhaupt selbständig nur selten wahrzunehmen ist. 
b) Die Steuerleistung bildet die Pflicht der Staatsbürger 
und im allgemeinen aller, die in einem gewissen realen Verhältnisse 
zum Staate stehen. Sie hängt nicht von dem Belieben des ein- 
zelnen ab, sondern muß pflichtmäßig geleistet werden, denn in dem 
entwickelten Staat läßt sich nur auf diese Art einerseits die unge- 
störte Funktion der Privatwirtschaft, andererseits die vollständige 
Konzentration der Staatsmaschine auf die staatlichen Aufgaben 
sichern. Die Steuer wird manchmal auch als Zwangsbeitrag, Zwangs- 
leistung charakterisiert; wir stimmen mit dieser Auffassung nicht 
überein. Die Steuerleistung beruht auf einer staatsrechtlichen 
Pflicht, die wohl nötigerweise auch mit Zwangsmitteln gesichert 
wird, sie wird aber in den meisten Fällen als solche erkannt, aner- 
kannt und ohne Zwang erfüllt. Ebenso könnten wir ja auch von 
dem Zwangsgehorsam der Kinder gegen die Eltern, Zwangspflichten 
der Ehegenossen gegeneinander, Zwangsgehorsam der Bürger gegen 
den Staat sprechen, trotzdem diese Pflichten in der Regel ohne 
Zwang, aus Pflichtbewußtsein, Hingebung, Liebe, Einsicht geleistet 
werden und nur in einem Minimum der Fälle wird Zwang ange- 
wendet. Am besten würde die Steuer mit der Bezeichnung als 
staatsrechtlicher Beitrag charakterisiert werden. 
c) Die Pflicht der Steuerleistung ist nicht bloß Folge der 
Staatsbürgerschaft, sondern oft schon Folge der bloßen tatsächlichen, 
eventuell vorübergehenden Zugehörigkeit zum Staate, des Aufent- 
haltes innerhalb eines Staatsgebietes, der dort ausgeübten produk- 
tiven Tätigkeit, der dort vollzogenen Konsumtion, des dort befind- 
lichen Besitztums. Nicht ein spezielles Verhältnis des einzelnen 
zum Staate, sondern die allgemeine Natur der rechtlichen oder tat- 
sächlichen, wirtschaftlichen Zugehörigkeit zum Staate begründet die 
Steuerpflicht. Die Steuer fließt aber nicht bloß aus dem staats- 
bürgerlichen Verhältnis, sondern auch aus Verhältnissen loserer 
Natur, z. B. bloße Gegenwart, die aber doch in irgendeiner Weise 
den Schutz des Staates mit sich bringen. 
d) Die Eigentümlichkeit der Steuer ist ferner darin zu suchen, 
daß sie in der Regel — von einzelnen Fällen abgesehen — das 
allgemeine Deckungsmittel des Staatsbedarfes bildet. Wie 
oben erörtert wurde, so entwickeln sich im Laufe des Fortschrittes 
im Staatsleben immer mehr die eigentlichen Staatsfunktionen, während 
die privatwirtschaftlichen Funktionen des Staates immer mehr zu- 
sammenschrumpfen. Der Staat lebt dem Ganzen und das Ganze 
lebt dem Staate als Staatsbürger, und sich und der Familie als 
108
	        

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Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
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