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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1746729937
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119900
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Edition:
2., neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
G. Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
XIV, 683 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

Rn 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
für Schulden und andere Zwecke anerkannt werden. Von den in- 
direkten Abgaben kommt namentlich das Ungeld (accise, Aufschlag) 
in Betracht, das sich als eine den Zöllen ähnliche innere Abgabe 
von Getränken trotz allem Widerwillen entwickelte. 
7. Ungarn. In Ungarn zeigt die Steuergeschichte folgende 
bemerkenswerte Momente. Für die ersten Jahrhunderte ist es kaum 
möglich‘ das Dunkel zu erhellen. Etwas mehr Daten liefert die 
Geschichte für die folgende Zeit, aber erst vom XVIL. Jahrhundert 
ab sehen wir etwas klarer. Gewiß kommen schon unter Stefan d. H. 
steuerartige Einkommen vor, darunter namentlich die Census ge- 
nannte jährliche Taxe, welche die Nichtadeligen, die Hospites des 
Königs, die städtische Bürgerschaft, Sachsen, Rumänen, Szekler, 
Juden und Ismaeliten bezahlten, sofern sie nicht unter grundherr- 
liche Obrigkeit kamen. Auch andere Elemente zahlten Steuer. Zu 
den königlichen Einkünften gehörte zum Teil auch das Herdgeld. 
Hierher gehören ferner die vom Burgvolk gezahlte Lehensteuer, 
das Einkommen vom Salz, Markt, Straßen, Dreißigstmauth. Diese 
verschiedenen Einnahmen wurden unter dem Namen „lucrum ca- 
merae“ zusammengefaßt, bis dieser Name auf die aus der Einlösung 
der Münzen sich ergebenden Gewinne angewendet wurde. In Kroatien 
galt als ständige Steuer die Mardersteuer (Marturina). Diese Steuer 
greift vielleicht in die älteste Zeit der Staatengründung zurück; es 
ist die älteste Steuer, von der wir Kunde haben, und die slavischen 
Ursprungs ist. Es ist wahrscheinlich, daß die Magyaren noch in 
ihrer früheren Heimat mit dieser Steuer bekannt wurden. Der 
Gewinn aus der Münzprägung wurde mit der Zeit zu einer stän- 
digen Steuer, die nach der Größe des Grundbesitzes ausgeworfen 
wurde. Der Steuersatz konnte nur mit Zustimmung der Stände 
erhöht werden. Zur Einhebung des durch die Stände festgesetzten 
Steuerbetrages war die Einwilligung der Stände nicht mehr nötig. 
Indem die Stände gestatteten, daß diese Steuer auch von den Leib- 
eigenen eingehoben werde, ergibt sich für das Königtum ein sozial- 
politisches Interesse für diese Steuer, so daß infolgedessen das 
Königtum im Interesse seines Steuereinkommens der Beschützer 
dieser Klasse wurde gegenüber dem Egoismus der Stände. Im 
15. Jahrhundert zeigen sich die bisherigen Einkünfte als un- 
genügend und immer häufiger begegnen wir den Subsidien, welche 
die Stände gegen die Bewilligung verschiedener Begünstigungen 
dem Könige bewilligten, um so mehr, als diese nicht von den Privi- 
legierten, sondern von den Leibeigenen gezahlt wurden. Diese 
Subsidien behaupteten bis zum Jahre 1715 ihren außerordentlichen 
Charakter als Geschenk. Zum erstenmal wurden diese Subsidien 
299
	        

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Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
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