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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1746729937
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119900
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Edition:
2., neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
G. Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
XIV, 683 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

F. V. Abschnitt. Verkehrssteuern. 427 
lich der Umstand, daß hierdurch größere Einnahmen zu gewinnen 
sind und zwar durch Inanspruchnahme weniger Steuerzahler, da 
die Eisenbahn- und Dampfschiffsgesellschaften die Steuer an Stelle 
der Reisenden oder Verfrachter bezahlen und dieselbe auf diese 
in dem erhöhten Preis überwälzen. Diese Steuer hat aber auch 
nachteilige Wirkungen auf die Volkswirtschaft, da dieselbe die 
Konkurrenzverhältnisse einzelner Orte, ja ganzer Landesteile ver- 
ändert, gewisse Orte, Gegenden und gewisse Transporte begünstigt, 
namentlich die in der Nähe großer Zentren liegenden Gegenden, 
dagegen die von größerer Ferne oder öfters zu transportierenden 
Waren schwerer trifft, wodurch gerade das gegenteilige Resultat 
erreicht wird, als eigentlich das moderne Verkehrssystem anstrebt, 
nämlich den Einfluß der Entfernung möglichst zu eliminieren resp. 
zu reduzieren. Der Einfluß dieser Steuer wird sich demzufolge 
auch auf dem Gebiete der Produktion und Konsumtion fühlbar 
machen. Ein Fehler dieser Steuer ist auch, daß dieselbe weder 
mit dem Werte der Waren noch mit dem aus dem Verkehr er- 
warteten Vorteil in Verhältnis steht. Die meisten Staaten haben 
diese Steuer zum mindesten infolge des Krieges eingeführt (Deut- 
sches Verkehrssteuergesetz vom 1. August 1917). 
i) Eine der berechtigtesten Arten der Verkehrssteuer ist die 
Besteuerung der Spiele, Glücksspiele, Wetten, der auf das 
Spiel verwendeten und der dem Spielzufall zu verdankenden Be- 
träge. Die Besteuerung dieser Beträge besitzt mehr den Charakter 
der Besteuerung eines Genusses, der durch jedes Spiel gewährten 
Zerstreuung. Die Berechtigung dieser Steuer beruht darauf ‚ daß 
im Spiel ein Teil des Einkommens resp. des Vermögens leichtsinnig 
verbraucht wird und der Staat kann nicht darauf verzichten, daß 
er aus moralischen Gründen dem Spiel einen Damm entgegensetze. 
Wohl ist hiervon wenig Erfolg zu erwarten, nachdem die 
Formen des Spiels so vielfältig sind, da ja auch die Verschlungen- 
heit des modernen wirtschaftlichen Verkehrs reichlich Anlaß gibt 
zu Spiel und dem Spiel ähnlichen Spekulationen und Operationen. 
Wer einen Teil seines Einkommens zum Spiel verwendet, zeigt 
jedenfalls, daß er entbehrliches Einkommen oder Vermögen besitzt. 
Auch die Unüberwälzbarkeit spricht für diese Steuer. Sie kann 
auch leicht bei den das Spiel arrangierenden Unternehmungen, 
Vereinen eingetrieben werden. Gleichfalls berechtigt ist die Be- 
steuerung der ausgezahlten Gewinnste, welche in die Reihe des 
zufälligen, unerwarteten Vermögenszuwachses gehören. 
j) Außerordentliche Gewinne steigern jedenfalls die 
Steuerfähigkeit, zum mindesten relativ in Vergleich zur Vergangen-
	        

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Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
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