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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1746729937
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119900
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Edition:
2., neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
G. Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
XIV, 683 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

F, I. Abschnitt. Die Einkommenssteuern. 455 
wurde seinerzeit in Österreich bei Beratung des Einkommenssteuer- 
gesetzentwurfes von einer Seite gewünscht, daß der kleine Grund- 
besitz von der Steuer befreit werde. Es wurde dies mit der da- 
maligen ungünstigen Lage des kleinen Grundbesitzes begründet, 
dann aber damit, daß auf dem flachen Lande die Einkommenssteuer 
nur schwer durchführbar ist, was die Folge auch bestätigte !). Es 
muß zugegeben werden, daß die Einkommenssteuer, sofern man nicht 
auf die Verläßlichkeit der Einkommensbekenntnisse verzichten will, 
nur dort durchzuführen ist, wo einigermaßen vorausgesetzt werden 
kann, daß genauere Aufzeichnungen über Ein- und Ausgänge des 
Wirtschaftsbetriebes geführt werden, was ja wirklich in der Bauern- 
wirtschaft nicht die Regel ist. Hierzu kommt noch, daß der größere 
Teil des Einkommens nicht in Geld, sondern in Produkten besteht, 
deren Geldwert oft keine genaue Festsetzung gestattet. Freilich 
ließe sich eine allgemeine Steuerfreiheit trotzdem nicht rechtfertigen, 
um so weniger, als ja natürlich auch der kleine Grundbesitzer das 
Privileg des steuerfreien Existenzminimus genießt und in vielen 
Fällen das Einkommen, teils infolge der geringen Katastralein- 
schätzung, teils infolge der großen Mannigfaltigkeit der Einkommens- 
quellen größer ist als das nachgewiesene. In Österreich hatte dieses 
Bestreben nur so weit Erfolg, als in der Vollzugsverordnung die 
betreffenden Organe angewiesen wurden, daß in das Verzeichnis der 
der Einkommenssteuer unterliegenden Steuerzahler jene Personen 
nicht aufgenommen werden sollen, deren in eigenem Betriebe be- 
findlicher Besitz keinen höheren Reinertrag als 500 Kronen 
nachweist. 
Obwohl das Subjekt der Einkommenssteuer die einzelne Person 
ist, so haben doch in einer Reihe von Staaten die Gesetze die Ver- 
fügung getroffen, daß die zu besteuernde Einheit nicht die einzelne 
Person ist, sondern bei einer Familie, einen Hausstand besitzenden 
Personen der Haushalt. In Preußen führt dies auf frühere Ge- 
setze zurück *), Als zum Haushalt gehörig werden betrachtet die 
') So sagt Meisel (Schmoller’s Jahrbuch 1916, II, S. 531): „Die Veran- 
lagung der Steuer (hat) bei der Landwirtschaft und dem flüssigen Kapital in 
Österreich versagt.“ 
°) Fuisting: Die Praxis fand hier ein zur Belastung der unteren Klassen 
geeignetes Mittel. Denn gerade bei diesen pflegen die vom eigenen Verdienste 
lebenden und deshalb wirtschaftlichen Kinder im elterlichen Hausstande zu ver- 
bleiben, um von dem gemeinschaftlichen Zusammenleben beiderseits Vorteile zu 
genießen. Es bedürfte also nur einer, möglichst ausgedehnten Anwendung des 
Haushaltungsbegriffes, um gerade die mindest wohlhabenden Steuerpflichtigen 
unter Zurechnung des besonderen Einkommens der Kinder als Haushaltungs- 
vorstände in höherem Grade belasten zu können. Von dieser in sozialer Rich- 
tung verderblich wirkenden Handhabe, wurde unter Herrschaft des alten Ge- 
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 28 
RS
	        

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Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
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