Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Finanzwissenschaft

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1746729937
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119900
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Edition:
2., neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
G. Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
XIV, 683 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

ZU 4, Buch. V. Teil. Die Steuern. 
seiten dritter Personen. Es ist eben nicht jedermanns Sache die 
Denunziation (Schanz). Oft ist gerade die Veröffentlichung Ursache, 
daß die Bekenntnisse unter dem wirklichen Einkommen bleiben, 
denn solche, die bisher entsprechend fatiert haben, werden nun auch 
lieber weniger Einkommen bekennen, als daß sie sich durch Denun- 
ziationen gehässig machen. So war in Appenzell die weitgehendste 
Öffentlichkeit nicht geeignet auffällige und bekanntermaßen falsche 
Angaben zu verhindern. In einzelnen Kantonen der Schweiz nennt 
der Volksmund das Steuerbuch „Mährchenbuch“. 
Die Scheu vor Bekenntnissen kann bis zu einem gewissen Grade 
bekämpft werden, wenn genügende Garantien geboten werden, daß 
die auf die persönlichen Verhältnisse der Steuerträger bezüglichen, 
in den Bekenntnissen enthaltenen Angaben auf das Strengste als 
Amtsgeheimnis betrachtet werden. Bei Einrichtung der Einkommens- 
steuer muß daher hierauf ganz besonderes Augenmerk gerichtet 
werden. Das österreichische Gesetz bestrafte die hiergegen straf- 
fälligen Organe, Kommissionsmitglieder mit Gefängnis bis zu drei 
Monaten oder 2000 Kronen Geldstrafe; staatliche Beamte verfielen 
überdies dem Disziplinarverfahren. Mit Strafe wurden bedroht, die 
auf Grund der Daten bezüglich der Einkommsensteuer öffentlich 
oder in Druckwerken gegen einen Steuerträger oder gegen die 
Steuerkommiscion bzw. ein Mitglied derselben Angriffe richten. 
Ähnliche Verfügungen“finden wir auch in anderen Staaten. Kinige 
beachtenswerte Verfügungen enthielt das Anhaltische Gesetz. Bei 
Einführung der Einkommenssteuer erklärte Pitt, daß er die Daten 
geheim halten werde, und als die Steuer später aufgehoben wurde, 
wurden in der Tat alle Akten verbrannt. Auch das englische Gesetz 
vom Jahre 1842 verfügt die Geheimhaltung bei Sch. D. 
Das Gelingen der Einkommenssteuer hängt hauptsächlich von 
dem Grade der Steuermoral ab). Ein Mittel zur Hebung der- 
!) Über Steuermoral s. Meisel, Moral und Technik bei der Veranlagung 
der preußischen Einkommenssteuer (Schmoller’s Jahrbuch, 35. Jahrg., I-/Heft, 
S. 285, 1911) und „Britische und deutsche Einkommenssteuer“ (Tübingen 1925). 
Meisel hält eine andere Moral und eine andere Technik für nötig. „Seit der 
Veröffentlichung dieses Buches, sagt Moll (Finanzarchiv 1918, I: Zur Verede- 
lung der preußischen Einkommenssteuer) sind die Stimmen immer lauter geworden, 
die von dem tiefen Stande der Steuermoral zu künden wissen.“ „... Da muß 
man sich unwillkürlich fragen, ob nicht vielleicht die Lücken der Veranlagung 
ebensoviel in den Fehlern, der Technik und anderen Ursachen wie in den 
Mängeln der Moral zu erblicken sind.“ — Weiter unten sagt dann Moll: 
„Gegenwärtig werden im Rahmen der Einkommenssteuer eigentlich nur die Lohn- 
arbeiter und die Festbesoldeten ziffermäßig genau belastet.“ Dagegen sagt eın 
alter praktischer Finanzmann: „Ich bestreite. aber, daß das Steuerorgan das 
Recht hat auf Grund seiner Erfahrung in jede Angabe Zweifel zu setzen, ich 
bestreite, daß eine allgemeine Unrichtigkeit der Steuererklärungen zu vermuten 
ist“ (Schanz., Finanzarchiv, 1913, S. 54). 
A492
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.