Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Finanzwissenschaft

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1746729937
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119900
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Edition:
2., neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
G. Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
XIV, 683 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

F. I. Abschnitt. Die Einkommenssteuern. £& 
selben ist ein niedriger Steuerfuß. Die Steuermoral steht dort am 
schlechtesten, wo zu hohe Steuerfuße angewendet werden. Dies 
beweisen neuerdings die Erfahrungen bei den hohen Sätzen der 
englischen Einkommenssteuer und der Supertax!). Aber auch bei 
niedrigem Steuerfuß darf es nicht Wunder nehmen, wenn die in 
früheren Perioden eingewurzelte Neigung zur Verheimlichung der 
Steuerquellen noch eine Zeitlang währt. Schon deshalb, weil die- 
jenigen, die bisher geringere Einkommen bekannten, nicht leicht 
sich entschließen, ihr höheres Einkommen nun anzugeben. Mit 
Rücksicht auf diesen Umstand muß für einen Übergang gesorgt 
werden. So verfügten das österreichische und andere Gesetze, daß 
die neueren Angaben weder zur Rektifikation älterer Angaben be- 
nutzt werden dürfen, noch die entdeckte Steuerverkürzung nach- 
träglich bestraft werde (Amnestie). Wenn übrigens die eine Seite 
der Steuermoral darin besteht, daß der Steuerträger sich seiner 
Steuerpflicht nicht entziehe, so stellt andererseits die Steuermoral 
auch an den Staat gewisse Forderungen, in erster Reihe die, daß 
er von den Staatsbürgern nicht Opfer fordere, die dieselben zu er- 
tragen nicht imstande sind. Oft ist der hohe Steuerfuß nur Folge 
eines circulus vitiosus. Der Staat wendet den hohen Steuerfuß 
deshalb an, weil er davon ausgeht, daß er ohnedies keine gewissen- 
haften Bekenntnisse erhalten werde, die Steuerträger hingegen finden 
die Entschuldigung für falsche Bekenntnisse darin, daß der Staat 
ja nur deshalb hohe Steuerfuße anwendet, weil er nicht auf ehr- 
liche Bekenntnisse rechnet. Gewissermaßen sind hier Staat und 
Staatsbürger Mitschuldige, die sich nicht viel vorzuwerfen haben ?). 
Ein Mittel zur Sicherung entsprechender Steuereingänge haben 
mehrere Einkommengesetze darin gefunden, daß in Fällen, wo der 
Standard des Steuerträgers ein viel höheres Einkommen voraussetzt, 
als der Steuerträger bekannt hat, anstatt des Einkommens der Auf- 
wand zur Grundlage der Steuerbemessung genommen werden kann. 
Freilich sieht dieser Vorgang der Besteuerung nach dem Verbrauch 
') Jeze, V’'aversion fiscale en Angleterre (Revue de science et de legislation 
financiere 1925). 
?*) „Es wird also eine der bedeutsamsten Aufgaben der Zukunft sein, in 
weitesten Schichten der Bevölkerung behufs Erhaltung und Stärkung völkischen 
Pflichtbewußtseins das Verständnis für die Notwendigkeit der Deckung des 
öffentlichen Geldbedarfs zu wecken und zu fördern. . .. Zugleich ist es jeden- 
falls mindestens ebenso bedeutungsvoll, die Formen des Verfahrens in klarer 
Weise auszugestalten. Sie müssen allgemeinem Verständnisse begegnen, sowie 
im Volksempfinden die Überzeugung erwecken und erhalten, daß die Einschätzung 
nach Recht und Billigkeit stattfindet. Hier bleibt ebenfalls noch vieles zu tun 
übrig.“ Moll, a. a. O0. (Schanz, Finanzarchiv, 1918, I, S. 95). Gegen die 
Einkommenssteuer neuerdings Haensel (Ansbach 1923). 
443
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.