Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Finanzwissenschaft

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1746729937
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119900
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Edition:
2., neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
G. Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
XIV, 683 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

} 4. Buch. V. Teil. Die Steuern, 
daß diese Steuer aus dem Ertrag des Vermögens, aus dem KEin- 
kommen gezahlt werden wird, nachdem das Vermögen jedenfalls ein 
weit höheres Einkommen, sagen wir im Durchschnitt 3—5 Prozent 
Einkommen, bietet. Die älteren Vermögenssteuern fungierten in 
der Regel als Hauptsteuern, ja oft als alleinige Steuern, die 
modernen Vermögenssteuern werden auch als Nebensteuern, Er- 
gänzungssteuern eingeführt. 
Die Vermögenssteuer ist ihrem Begriffe nach eine allgemeine, 
generelle Steuer, doch kommen auch partielle Vermögenssteuern 
vor, die bloß gewisse Vermögensteile der Steuer unterziehen. 
2. Einzelne Prinzipien usw. Die meisten Vermögens- 
steuergesetze besteuern kumulativ das Vermögen der Haushaltung, 
rechnen also dem Vermögen des Familienhauptes das der Ehefrau 
und der Familienmitglieder hinzu, einige Staaten aber bloß in dem 
Falle, wenn die Nutznießung dem Familienhaupte zusteht. In der Regel 
sind der Vermögenssteuer als persönlicher Steuer nur die physischen 
Personen unterworfen. Doch gibt es auch hierin Ausnahmen. Die 
Steuer wird in der Regel auf Grund von Bekenntnissen veranlagt. 
3. Geschichtliches. Den Vermögenssteuern begegnen wir 
fast überall, im Altertum ebenso wie im Mittelalter, in Griechenland 
ebenso wie in Rom, in den italienischen Städten ebenso wie in den 
größeren Staaten. Im Anfang hatte die Vermögenssteuer mehr den 
Charakter einer außerordentlichen Steuer, welche hauptsächlich zur 
Deckung der Kriegskosten diente. Berühmt war die florentinische 
(estimo di catasto), welche aber schon mehr den Charakter einer Ertrags- 
steuer besaß. Die mittelalterlichen Vermögenssteuern entstehen als 
reine Vermögenssteuern, werden aber im Laufe der Zeit auf Grund 
von Ertragssteuerprinzipien vervollkommnet. Die französische Taille, 
ebenso wie die ungarische Roväs, waren überwiegend Vermögens- 
steuern. In Österreich wird im Jahre 1700 und den folgenden 
Jahren eine Vermögenssteuer auf alles bewegliche und unbeweg- 
liche Vermögen ausgeworfen. 
4. Schweiz. Namentlich in der Schweiz bilden die Vermögens- 
steuern einen wesentlichen Bestandteil des Steuersystems und auch 
hier entwickelten sich dieselben zumeist aus den alten Vermögens- 
steuern. Die Vermögenssteuern bestehen in den meisten Kantonen, 
in vielen ergänzt durch eine Einkommensteuer. Die einzelnen 
Systeme zeigen große Verschiedenheiten. Die schweizerischen Ver- 
mögenssteuern ergreifen nur in wenigen Kantonen das ganze Ver- 
mögen. Steuerfreiheiten bestehen überall; insbesondere in folgenden 
Fällen: die einjährige Ernte, das Bargeld, die häuslichen und land- 
wirtschaftlichen Utensilien, die Nutztiere, das häusliche Mobiliar usw. 
460
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.