Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Finanzwissenschaft

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1746729937
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119900
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Edition:
2., neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
G. Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
XIV, 683 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

£ 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Absicht nur in mäßigem Grade zur Verwirklichung, da ja selbst 
bei den neueren, schärfer aufsteigenden Erbschaftssteuern, nament- 
lich in den nächsten Verwandtschaftsgraden der Steuerfuß ein sehr 
mäßiger ist, also durchaus nicht geeignet, auch nur einigermaßen 
eine fühlbare Anderung in der Wirtschaftslage hervorzurufen; Größe 
und Kategorie der Einkommen und Vermögen bleiben fast unbe- 
rührt. Die Erbschaftssteuer kann in dieser Beziehung eher als 
suggestiver Natur betrachtet werden, indem in derselben indirekt 
von seiten des Staates die Auffassung zum ‚Ausdruck kommt, daß 
die übergroßen Vermögen und Einkommen ungesunder Natur sind 
und darum verkürzt werden müssen. Unter denselben Gesichtspunkt 
fallen jene Theorien, welche mehr weniger der Idee entspringen, 
daß das Erbrecht eigentlich eine Ungerechtigkeit ist, und daher mit 
schweren Bedingungen zu verbarrikadieren sei, oder aber daß es 
eine Schöpfung des positiven Rechts ist, weshalb der Staat eine 
Gegenleistung beanspruchen kann, sowohl dafür, daß er dieses Recht 
anerkennt, sowie dafür, daß er ihm seinen Schutz angedeihen läßt !). 
Sofern diese Auffassung namentlich darauf hinweist, daß der Schutz 
des Erbrechtes dem Staate Kosten verursacht, hat die Erbschafts- 
steuer mehr den Charakter der Gebühr; geschichtlich hat sich in 
der Tat die Erbschaftssteuer zumeist aus der Gebühr entwickelt 
und in vielen Staaten wird die Erbschaftssteuer auch gegenwärtig 
unter die Gebühren eingereiht. Betrachtet man die HKrbschafts- 
steuer als Vermögenssteuer ‚oder Verkehrssteuer, dort, wo solche 
bestehen, so bedarf dieselbe keiner besonderen Begründung. Wo 
der Staat die konjunkturalen Einkommen höher besteuert als andere 
Einkommen, dort kann auch die Erbschaft einbezogen werden, die, 
wenn auch nicht dem Prinzipe, aber doch dem Zeitpunkte nach zu 
den konjunkturalen Einkommen gehört, wie ja auch neuestens einige 
Steuertheoretiker die Erbschaftssteuer: als Besteuerung eines außer- 
ordentlichen Einkommens, als  Bereicherungssteuer *°) betrachten. 
Demnach nähme die Erbschaftssteuer vom erworbenen Vermögen '/3 hinweg, 
vom ererbten Vermögen im ersten Fall %/3, im zweiten Fall %;; mit der‘ dritten 
Generation ginge also das Vermögen. in das Eigentum des Staates über... Mit 
dem Tode des Enkels erlischt also das Privateigentum. Der Vorschlag Rigna- 
no’s ist nicht ohne Widerhall geblieben, hat aber auch scharfe Kritiker ge- 
funden, so Griziotti, la politica finanzieria italiana (Milano 1916) S. 206, 
der überhaupt die sozlalpolitische Motivierung der Erbschaftssteuer zurückweist: 
1) Begründung der englischen. estate duty (1894): Die Natur gibt dem 
Menschen nur für seine Lebenszeit. Macht über seine irdischen Güter. Seine 
Macht, auch für die Zeit nach dem Tode darüber zu verfügen, ist eine Schöpfung 
des Rechts und ist daher der Staat befugt, die Bedingungen zu setzen; nach 
BU diese weitergehende Macht ausgeübt werden soll (Finanzarchiv XII. Jahrg. 
. Bd. S. 149). nn 
?) Bei Griziotti: Die „granitene“ Basis der Erbschaftssteuer ist die Be- 
reicherung des Erben (a. a. O0. S. 197). 
A770
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.