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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1746729937
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119900
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Edition:
2., neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
G. Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
XIV, 683 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

F. IV. Abschnitt. Die Besteuerung der geistigen und anderen Getränke. 495 
zent, sehr häufig jedoch 5—6 Prozent, was, wenn wir den Betrag 
des Existenzminimums in Abzug bringen, einen großen Teil des 
erübrigenden Einkommens ausmacht. Im allgemeinen läßt sich 
feststellen, daß die Ausgaben für geistige Getränke im umgekehrten 
Verhältnisse stehen zur Lebenshaltung. 
Welchen bedeutenden Anteil die Steuern auf geistige Getränke 
an den gesamten Verzehrungssteuern haben, ersehen wir daraus, 
daß von den Verzehrungssteuern auf die geistigen Getränke in 
Deutschland (1925) 65° %, in Deutsch-Osterreich 86 °, in Ungarn !) 
32,2 °/, entfallen. 
2. Weinsteuer. Die Steuerfähigkeit des Weines liegt in 
dem Umstande, daß dessen Genuß im allgemeinen kein Bedürfnis 
ist, wenn es auch Fälle gibt (Krankheit, Alter, Abspannung), wo 
der Wein die Gesundheit befördert, ebenso, wie er in anderen Fällen 
die Arbeitskraft zu stimulieren vermag. Von diesen Fällen abge- 
sehen, läßt der Weingenuß auf freies Einkommen schließen und 
weist daher auf Steuerkraft hin. Die Schwierigkeit besteht aber 
in der Durchführung der Steuer. „Noch ist die Erhebungsweise 
für die Weinsteuer nicht erfunden, welche auch nur den dringendsten 
Anforderungen der Wissenschaft genügen würde.“ Bei der Pro- 
duktion ist die Steuer schwer durchzuführen, da die Produktion 
an vielen Stellen, in vielen Wirtschaften erfolgt, deren Überwachung 
außerordentlich schwer und kostspielig ist. Wird die Weinsteuer 
dann eingehoben, wenn der Wein in den Keller. des Konsumenten 
kommt, dann führt dies wenigstens zum Teil zur Befreiung des 
Produzenten, was das Prinzip der Allgemeinheit der Steuer ver- 
letzt. Wird die Steuer dann eingehoben, wenn der Wein aus dem 
Keller des Produzenten genommen wird, so ist gleichfalls einer 
belästigenden, mit vielfacher Schreiberei, Anmeldung usw. ver- 
bundenen Kontrolle nicht auszuweichen. Bildet der Ausschank das 
steuerpflichtige Moment, dann wird dies zur Steuerfreiheit des 
Engros- Verkehrs und gerade die steuerkräftigsten Individuen ent- 
gehen der Steuer. In den Städten läßt sich in Form von Tor- 
steuern die Besteuerung durchführen, doch führt dies natürlich zu 
einer verschiedenen Belastung von Stadt und Land, abgesehen von 
den sonstigen volkswirtschaftlichen Nachteilen der Torsteuern. _ Die 
Produktionssteuer hat zwei Formen: sie wird entweder nach der 
Fläche des zum Weinbau benutzten Grundstückes oder nach der 
Menge des tatsächlich produzierten Weines berechnet. Die große 
Schwierigkeit der Besteuerung hat in einigen Staaten dazu geführt, 
') Ohne Weinsteuer, welche der Gemeindebesteuerung angehört.
	        

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Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
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