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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1746729937
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119900
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Edition:
2., neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
G. Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
XIV, 683 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

F. I. Abschnitt. Primitive Steuergattungen. 2 
sächliche Leistungsfähigkeit des Individuums in Betracht kommt, 
sondern bloß gewisse größere Unterschiede zur Geltung kommen, 
welche zwischen gewissen Klassen, Berufen, hinsichtlich der 
Zahlungsfähigkeit konstatiert werden können. Bei hoher Entwick- 
lung des wirtschaftlichen Lebens genügt aber auch diese voll- 
kommenere Form der Kopfsteuer nicht mehr, die Unterschiede 
zwischen den einzelnen Individuen sind so groß, daß es unbedingt 
zur Forderung der gerechten Lastenverteilung wird, es müsse die 
Leistungsfähigkeit für jedes Individuum gesondert festgestellt werden. 
Auf dieser Stufe der Entwicklung müssen die Kopfsteuern ver- 
schwinden. Mit der Kopfsteuer haben Ahnlichkeit jene Steuern, 
welche in einzelnen Staaten als Korollarium der Rechtsgleichheit, 
als finanzieller Ausdruck des gleichen Wahlrechtes, von allen 
Personen in gleicher Höhe — ohne Berücksichtigung der Leistungs- 
fähigkeit — eingehoben werden. Wir haben in unseren Erörte- 
rungen an anderer Stelle nachgewiesen, daß eine solche Steuer 
ihre Berechtigung hat, denn in ihr kommt die Wahrheit zum Aus- 
druck, daß in gewissen Relationen alle Staatsbürger gleich sind, 
sowie daß es gewisse Staatsausgaben gibt, zu denen alle Staathürger 
in gleichem Maße beitragen sollen; als solche könnten die aus der 
Verfassung sich ergebenden Ausgaben, Zivilliste, Kosten der Gesetz- 
gebung betrachtet werden. Auch Leroy-Beaulieu betrachtet 
eine mäßige Kopfsteuer als Korollariuum des Wahlrechts für ge- 
rechtfertigt. Er führt zu deren Gunsten noch den Umstand an, 
daß bei Bestehen einer solchen Steuer die auf Gegenstände des 
ersten Lebensbedarfes gelegten indirekten Steuern leichter entbehrt 
werden können. 
Die Kopfsteuer wurde in der Regel auf die Einzelnen von 
einem gewissen Alter an ausgeworfen, die jüngsten und die ältesten 
Altersklassen waren von der Kopfsteuer befreit. Bei der Unent- 
wickeltheit der Statistik mußte die Konstatierung des Alters große 
Schwierigkeiten bereiten. Darum wurden z. B. in einzelnen Staaten 
Jene der Kopfsteuer unterworfen, die das heilige Abendmahl ein- 
nahmen. In den der türkischen Herrschaft unterworfenen Staaten 
wurde, wie es scheint, den Betreffenden ein Ring auf den Kopf 
gelegt; wessen Kopf schon so groß war, daß er nicht durch den 
Ring ging, der mußte die Steuer bezahlen. In Ungarn scheint 
wenigstens in einzelnen Gegenden bei Bemessung der türkischen 
Kopfsteuer (Kharads) der Ring durch ein Gefäß ersetzt worden zu 
sein, welches auf den Kopf des Betreffenden gesetzt wurde. Sehr 
lange erhielt sich die Kopfsteuer unter den europäischen Staaten 
in Rußland, aber auch dort wurde sie (1887) abgeschafft. Am 
514%
	        

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Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
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