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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1746729937
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119900
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Edition:
2., neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
G. Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
XIV, 683 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

BI 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
jede Grundfläche, also auch die bebaute, der Grundsteuer unter- 
liegen würde, und wenn jedes Kapital, auch das zum Häuserbau 
verwendete, der Kapitalsteuer unterliegen würde, dann wäre die 
Haussteuer gegenstandslos. Doch hat die Form der Gebäudesteuer 
ihre gute Berechtigung in der eigentümlichen, leicht erkennbaren, 
sichtbaren, steuerlich leicht erfaßbaren Form des Steuerobjektes, 
das eine wichtige, bedeutende Gruppe der Wirtschaftsobjekte bildet. 
Auch die Steuerquelle ist hier eine zweifache, insofern als bei 
solchen Häusern und Wohnungen, die zur Selbstbenutzung dienen, 
die Steuerquelle der Wert der Nutzung ist, bei jenen Häusern und 
Wohnungen, die dem geschäftlichen Betriebe dienen, der Ertrag 
dieses Betriebes die Steuerquelle bildet. In vielen Fällen, namentlich 
in kleineren Städten und Dörfern, sind diese beiden Formen kaum 
zu unterscheiden, insofern als die Häuser zu Wohnzwecken und 
Geschäftszwecken verwendet werden. Auch die Idee der Be- 
steuerung des aus der geschäftlichen Verwendung der Ubiquitäten 
sich ergebenden Ertrages ist nicht konsequent durchgeführt, inso- 
fern als zu landwirtschaftlichen Zwecken dienende Gebäude sowie 
auch Fabriksgebäude bei der Grundsteuer, bzw. bei der Besteuerung 
der gewerblichen Tätigkeit zur Steuer herangezogen werden. Aus 
dem Gesagten ist zu ersehen, daß die Haussteuer theoretisch keine 
systematisch durchgeführte Konzeption ist und deren Entwicklung 
zur Einkommensteuer eigentlich der Rationalität am besten ent- 
spräche. 
Der Einkommensteuer nähert sich am vollständigsten jene Form 
der Haussteuer, die wir Hauszinssteuer nennen, bei welcher 
das aus der Vermietung von Häusern bzw. Wohnungen erzielte 
Hauszinseinkommen die Steuerquelle bildet. Diese Form der Steuer 
kann aber nur bei den wirklich vermieteten Wohnungen bzw. 
Lokalitäten in Anwendung kommen. Manche Steuergesetze dehnen 
aber die Hauszinssteuer auf alle jene Orte aus, wo die Vermietung 
die Regel ist (mehr als die Hälfte der Gebäude vermietet ist), in 
welchem Falle das Mieteinkommen bezüglich der nicht vermieteten 
Wohnungen mit Hilfe der Analogie festgestellt wird. Ja in Ungarn 
ist man soweit gegangen, daß man die Hauszinssteuer für einzelne 
Stadtteile durchgeführt hat, da es viele Ortschaften gibt, in denen 
wohl im ganzen die vermieteten Häuser in Minorität sind, dabei 
aber in den entwickeltsten Stadtteilen doch die Majorität bilden. 
Eine andere Form der Haussteuer ist die Hausklassensteuer, welche 
nach jenen Häusern gezahlt wird, die nicht vermietet sind, also von 
dem Besitzer selbst benutzt werden, in welchem Falle also die 
Nutzung die Steuerauelle bildet. Diese Steuer hat einen starken 
514
	        

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Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
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