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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1746729937
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119900
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Edition:
2., neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
G. Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
XIV, 683 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

G. II. Abschnitt. Die wichtigeren Steuersysteme der Selbstverwaltung. 547 
Die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden sind auch heute 
die Verbrauchssteuern, die im Jahre 1923 531 Millionen Frances 
betrugen. 
3. Preußen. In dem größeren Teile von Preußen haben die 
Gemeinden teils aus dem Gemeindevermögen, teils aus selbständigen 
Steuern, teils aus Zuschlägen zu den Staatssteuern Einkommen ge- 
schöpft. Das Gesetz vom 30. Mai 1853 gestattete die Einführung 
von Gemeindesteuern durch den Beschluß der Gemeindevertretungen, 
wenn das Gemeindevermögen zur Deckung der Ausgaben nicht ge- 
nügte. Die Steuern konnten sein: a) Zuschläge zu den Staatssteuern, 
nur die auf das Hauptgewerbe gelegte Steuer sollte nicht mit Zu- 
schlägen belastet werden, ferner sollte bei der Einkommensteuer das 
Einkommen aus dem in einer anderen Gemeinde liegenden Grundstücke 
nicht belastet werden; b) selbständige, direkte und indirekte Steuern. 
Die Einwilligung der Regierung sollte notwendig sein bei jenen auf 
direkte Steuern gelegten Zuschlägen, welche fünfzig Prozent der 
Staatssteuer überschreiten oder nicht in gleichen Steuersätzen um- 
gelegt werden, bei den Zuschlägen zur Einkommenssteuer und zu 
den indirekten Steuern. Indirekte Steuern können nicht ausge- 
worfen werden zu den mit dem 28. Mai 1818 eingeführten Steuern 
und Zöllen, zur Branntwein-, Wein-, Tabak-, Rübenzuckersteuer, 
zur Salzsteuer und zu den Stempelabgaben. Im Jahre 1867 wurde 
das Recht der Gemeinde zur Einführung von selbständigen in- 
direkten Steuern wieder bedeutend beschränkt. Von den selb- 
ständigen direkten Steuern gewann in den größeren Städten nament- 
lich die Einkommensteuer an Bedeutung. Unter den indirekten 
Steuern finden wir die Mahl- und Schlachtsteuer, die im Jahre 1820 
eingeführt wurde, aber als Staatssteuer im Jahre 1873 verschwand. 
In einzelnen Gemeinden kommt auch die Hundesteuer vor. In den 
meisten deutschen Staaten waren ähnliche Systeme in Wirkung. 
Auf neue Grundlage legte das Gemeindesteuerwesen das Kommunal- 
steuergesetz vom Jahre 1893. Die Bedeutung dieses Gesetzes lag 
vorerst darin, daß auf dem ganzen Gebiete des Staates ein einheit- 
liches Steuersystem eingeführt wurde und daß dasselbe in engem 
Zusammenhange stand mit der Reform des Staatssteuersystems, 
demzufolge der Schwerpunkt der staatlichen Besteuerung auf die 
Einkommenssteuer und die Vermögenssteuer als Ergänzungssteuer 
gelegt wurde. Durch die Überlassung der Ertragssteuern gewann 
das Gemeindefinanzsystem reichliche Quellen zur Bestreitung seiner 
Aufgaben. Die Verwertung der Ertragssteuern kann vollständiger 
geschehen und wie oben bemerkt, stehen diese Steuern in engerer 
Beziehung zu den durch die Gemeinden den Bewohnern gewährten 
3.4 
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Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
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