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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1746729937
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119900
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Edition:
2., neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
G. Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
XIV, 683 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

Be 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
mangelhaft, am mangelhaftesten wohl jener, der auf der Volkszahl 
beruht, da ja die Volkszahl die Wohlstandsverhältnisse, die Leistungs- 
fähigkeit am wenigsten widerspiegelt. Die Volkszahl als Maß der 
Leistungsfähigkeit ist‘ einer der rohesten Maßstäbe, wie dies Bis- 
marck, Miquel, Schäffle, Scheel, Schanz u. a. aussprachen. 
Die Vereinigten Staaten von Nordamerika haben ihre speziellen Kin- 
nahmen, namentlich Zölle und indirekte Steuern, doch werden dort 
in außergewöhnlichen Fällen von den Staaten Beiträge gefordert, 
die nach der Bevölkerungszahl umgelegt werden. In dieser Zahl 
wurden in früheren Zeiten die steuerfreien Indianer überhaupt 
nicht, die Sklaven nur zu ®%/, ihrer Zahl angerechnet *). 
des Volkswohlstandes (Schanz, Finanzarchiv XVII. Jahrg., I. Bd.); ferner meine 
Referate als Referent der ungarischen Quotendeputation 1906—1909. Das älteste 
Beispiel der Quote finden wir in der niederländischen Republik, wo die Beiträge 
gleichfalls den Namen Quoten trugen. Die Republik hatte ihre eigenen Kin- 
nahmen, dieselben waren aber zur Deckung der Ausgaben nicht genügend. 
Das Fehlende hatten die Provinzen beizutragen und zwar Holland 575/5 °/,, Fries- 
land 11'/ %,, Zeeland 9'/; % usw. Die Berechnung war eine ziemlich willkür- 
liche auf Grund des materiellen Wohlstandes. Es galt die Ansicht, daß Holland 
des meiste zu zahlen hätte, oft auch statt der anderen Provinzen. Außerordent- 
lich lehrreich ist das Verhältnis zwischen Großbritannien und Irland. Nach der 
Union wurde die Beitragsquote mit 1: 7! resp. 2:15 festgesetzt, obwohl in 
Wirklichkeit nach dem materiellen Wohlstand das Verhältnis 1:29 sein müßte. 
Die Klagen hörten auch nach der Verallgemeinerung des Steuersystems nicht 
auf und öftere Enqueten konnten dem Übel nicht abhelfen. Daß von mathe- 
matischer Genauigkeit bei Festsetzung des Schlüssels nicht die Rede sein kann, 
kam allgemein zum Ausdruck und alle Berechnungsarten wurden einer eingehen- 
den Kritik unterworfen. Die Frage konnte nicht gelöst werden und tauchte 
immer von neuem auf. In der Schweiz sollte die sogenannte Geldskala auf 
Grund der Bevölkerung und der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse festgesetzt 
und alle zwanzig Jahre revidiert werden. Doch kam man bald zu der UÜber- 
zeugung, daß es leichter ist, die alte Skala zu belassen, als eine neue durchzu- 
setzen. Übrigens haben die Beiträge keine praktische Bedeutung, da die Schweiz 
aus den Bundeseinnahmen die Ausgaben zu decken vermag. In Dänemark 
(Dänemark, Schleswig-Holstein) wurde die Quote streng nach der Volkszahl be- 
rechnet. Schweden und Norwegen wendeten bei verschiedenen Ausgaben ver- 
schiedene Schlüssel an; bei der Zivilliste und den Ausgaben für die Diplomatie 
die Volkszahl, bei den Konsularausgaben wurde das Verhältnis der Volks- 
zahl, der Handelsflotte und des Außenhandels zur Basis genommen. Olden- 
burg, Lübeck und Birkenfeld haben bei der Quote die Steuerkraft und zwar 
die Resultate der Erwerbs- und Einkommenssteuer und den Ertrag der Domänen 
zur Basis genommen. In Österreich-Ungarn machten die Quotendeputationen 
ihre Vorschläge auf Grund der Steuerleistungen beider Staaten, die aber trotz- 
dem nur als Material dienten und von denen auf Grund von Verhandlungen, 
Nuntien die Quote bestimmt wurde. Konnte zwischen den Deputationen beider 
Staaten keine Einigung erzielt werden, so wurde die Quote, für ein Jahr durch 
die Krone bestimmt. Die Festsetzung der Deputationen galt stets für zehn Jahre. 
Wie in den meisten Staatenbunden hatte auch in Österreich-Ungarn der gemein- 
same Haushalt eine gemeinsame Einnahmequelle, die Grenzzölle. Ein neuerer 
Fall der Berechnung der Quote ist nach der Gründung des irischen Freistaates 
der zwischen England und Nordirland (siehe Shirras, a. a. 0. S. 33). 
l) Hock, Die Finanzen und die Finanzgeschichte der Vereinigten Staaten 
von Nordamerika (Stuttgart 1867), S. 310. 
mn 
AO
	        

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Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
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