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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1746729937
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119900
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Edition:
2., neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
G. Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
XIV, 683 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Fünftes Buch. Der Staatskredit
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

IV. Abschnitt. Die verschiedenen Arten der Staatsschulden. 613 
größere Posten von Papieren zurückgeschickt werden. Darum ist 
es für im Auslande stark verschuldete Staaten oft schwierig, den 
Goldstandard aufrecht zu erhalten. 
Wenn aber ein Staat gezwungen ist, im Auslande Kredit zu 
beanspruchen, so ist es nur die allereinfachste und selbstverständ- 
liche Klugheitsregel, daß er mit seinen ausländischen Gläubigern 
glimpflich umgehe. Hier kommt namentlich das Problem der 
Couponsteuer in Betracht. Wenn ein Staat die Couponsteuer ein- 
führt, so hat er unbedingt das Recht, dieselbe auch den auslän- 
dischen Gläubigern gegenüber anzuwenden. Ein anderes ist es, 
wie sich der ausländische Richter verhalten wird? Es läßt sich 
kaum das Prinzip aufstellen, daß der ausländische Richter die Pflicht 
hat, fremde Steuergesetze zu verteidigen, eher läßt sich das Gegen- 
teil behaupten; vielleicht hat er nicht einmal das Recht hierzu. 
Insofern ist wohl anzunehmen, daß das internationale Steuerrecht 
enger ist, als das internationale Privatrecht. Der Staat kann in 
solchem Falle das ausländische Gericht ebensowenig in Anspruch 
nehmen, als wenn er die Ausländer direkt besteuern wollte. Wo 
aber der Staat in der Lage ist, den ausländischen Gläubiger in 
Anspruch zu nehmen, dort kann er es ohne Bedenken tun D). 
Bei der Aufnahme der Staatsanlehen spielt die Lage und 
Organisation des Geldmarktes eine große Rolle. Die Aufnahme- 
fähigkeit des internationalen Geldmarktes zeigt einen engen Zu- 
sammenhang mit der Erscheinung, daß es Wertpapiere gibt, welche 
überall in jedem Lande als Anlagewerte eine große Rolle spielen, 
so daß jede Preisvariation auf Angebot und Nachfrage zurück- 
wirkt. Wenn nun ein Staat zur Aufnahme eines Anlehens ge- 
zwungen ist, so wird das in der Regel den Preis der Papiere 
drücken; Folge hiervon wird sein, daß jene internationalen Wert- 
papiere stärker gesucht werden, das Ausland wird Kapitalien 
schicken, welche die Emission des Anlehens erleichtern werden. 
Wohl ist diese Operation im wesentlichen ein Austausch verschie- 
dener Wertpapiere. Ein ähnlicher Prozeß war in Frankreich nach 
1870 zu beobachten, bei Emission des zur Deckung der Kriegs- 
kosten und der Kriegsentschädigung aufgenommenen Anlehens. 
Die Aufnahme ausländischer Anlehen wird erleichtert, wenn der 
Staat auch im Auslande Zahlungsstellen zur Einlösung der Coupons 
bezeichnet. 
Lehrreich ist es, die Teilnahme der ausländischen Geldmärkte 
des näheren zu verfolgen. Bei dem Umtausch der Couponbogen 
') Siehe Wieser, Die Besteuerung ausländischer Gläubiger in Österreich 
(Zeitschrift für Volkswirtschaft usw. II. Bd., S. 563).
	        

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Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
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