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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1746729937
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119900
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Edition:
2., neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
G. Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
XIV, 683 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

II. Abschnitt. Die staatswirtschaftliche Verwaltung insbesondere. 673 
Fiskus gebracht, der die Zwangseintreibung veranlaßt. Der Beamte 
ist verpflichtet, 5 Prozent Verzugszinsen zu zahlen und die Kosten 
des Verfahrens zu tragen. 
3. Kautionen. Alle Beamte, die mit der Verwaltung von 
Geldern betraut sind, also namentlich die bei den Kassen ange- 
stellten Beamten, sind in einzelnen Staaten zur Sicherung der 
treuen Verwaltung verpflichtet, Kaution zu erlegen. Dieses System 
hat jedenfalls den Vorteil, daß es das Verantwortlichkeitsgefühl 
des Beamten erhöht. Trotzdem werden gegen dieses System auch 
gewichtige Gründe angeführt. Vor allem, daß der Erlag dieser 
Kautionen für die Beamten eine große Last bildet, ja dieselben 
oft zur Aufnahme von Schulden treibt. Demgegenüber ist zu be- 
achten, daß Kassenmanko doch selten vorkommt und wenn es vor- 
kommt, nur zum kleinsten Teile aus der Kaution gedeckt wird. 
In den meisten Fällen kann der Fehlbetrag nur aus dem Vermögen 
des Betreffenden oder aus Gehaltsabzügen gedeckt werden. Hierzu 
kommt, daß die Verwaltung dieser Kautionen für den Staat eine 
große Last bildet. Auch ist vor Augen zu halten, daß die Kaution 
im Grunde geringfügig ist, und daß die sonstigen Folgen einer 
sorglosen oder treulosen Geldverwaltung, wie Verlust des Amtes, 
der Pension, der Ehre, ferner Strafe, viel schwerer wiegen und 
daher abschreckender wirken als die Kaution. Auch wird mit 
Recht betont, daß auch viele in der Staatsverwaltung verwendeten, 
in anderen Eigenschaften tätigen Beamten dem Staate große 
materielle Schäden und Verluste verursachen können, ohne daß 
diese zum Erlage der Kaution verpflichtet werden, also hier werden 
jene Folgen als genügend betrachtet, die den Beamten in Fällen 
der Pflichtverletzung treffen. Darum verbreitet sich immer mehr 
die Ansicht, daß das Kautionssystem abzuschaffen ist. Der Staat 
sorgt wie im Falle der Selbstversicherung der Großunternehmer 
oder der Besitzer vieler Vermögensgegenstände für den eventuellen 
Schaden und entfernt durch eine fachgemäße, strenge und verläß- 
liche Kontrolle und Aufsicht jede Gefahr. So sehen wir, daß in 
neuerer Zeit einzelne Staaten, so das Deutsche Reich, Preußen, 
Sachsen, Ungarn usw. das Kautionssystem abgeschafft haben. 
3. Finanzielle Verantwortlichkeit. Eine doppelte 
Verantwortlichkeit lastet auf der Finanzverwaltung: a) Dem Staate 
gegenüber ist sie für jede Unterlassung verantwortlich, die ihr zur 
Last fällt. Zur Sicherung der Verantwortlichkeit dienen ver- 
schiedene Methoden. Namentlich wichtig ist in neuerer Zeit, wo 
im allgemeinen die Staatstätigkeit, insbesondere aber die wirtschaft- 
liche Tätigkeit des Staates an Umfang und Bedeutung gewinnt, 
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 43
	        

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Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
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