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Die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Kohlenbergbau der Ver. Staaten

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Bibliographic data

fullscreen: Die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Kohlenbergbau der Ver. Staaten

Monograph

Identifikator:
1747756261
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120730
Document type:
Monograph
Author:
Jüngst, Ernst http://d-nb.info/gnd/13351241X
Title:
Die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Kohlenbergbau der Ver. Staaten
Place of publication:
Essen
Publisher:
Verein f. Bergbaul. Interessen
Year of publication:
1927
Scope:
81 S.
graph. Darst.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Kohlenbergbau der Ver. Staaten
  • Title page

Full text

monatliche Abhaltung eines bestimmten Beitrages vom 
Lohn (meist 1,50 $) Pflege und Heilbehandlung 
finden. Ein Krankengeld für die Zeit der Arbeits- 
unfähigkeit wird jedoch nicht gezahlt. Wird der 
Arbeiter, außer durch Unfall, arbeitsunfähig, so steht 
ihm im allgemeinen, wenn er nicht über eigene Er- 
sparnisse verfügt oder die Hilfe seiner Angehörigen 
in. Anspruch nehmen kann, nur das Armenhaus oder 
die öffentliche Wohltätigkeit offen. Das Fehlen einer 
sozialen Versicherung mag hingehen und vielleicht 
lie beste Reglung bedeuten, da es den Mann auf sich 
selbst. stellt, wenn Lohnverhältnisse bestehen, wie 
zurzeit im Hartkohlenbergbau; wie die Dinge aber 
im Weichkohlenbergbau liegen, müssen sich ohne eine 
Sozialversicherung vielfach unhaltbare Bedingungen 
ergeben. 
Was die Unfallversicherung anlangt, so ist Unfall- 
die früher bei Betriebsunfällen lediglich bestehende versicherung, 
Haftpflicht des Unternehmers, die zum Wirksam- 
werden Fahrlässigkeit zur Voraussetzung hatte, nicht 
lange vor dem Kriege durch staatliche Entschädi- 
gungsgesetze ersetzt worden. Gegenüber dem An- 
spruch aus diesen Gesetzen steht dem Unternehmer 
ein dreifacher Weg offen: die Selbstversicherung, 
Versicherung bei staatlichen Versicherungsanstalten 
oder bei privaten Versicherungsgesellschaften. Die Ent- 
schädigungsgesetze weichen von Staat zu Staat je 
nachdem sehr stark ab. Nach dem Gesetz des 
wichtigsten Kohlenstaates Pennsylvanien wird eine 
Entschädigung erst gewährt, wenn ein Unfall eine 
Arbeitsunfähigkeit von mehr als 10 Tagen zur Folge 
hat; für die ersten 30 Tage nach dem Unfall liegt 
dem Arbeitgeber die Übernahme der Kosten der ärzt- 
lichen Behandlung bis zum Höchstbetrage von 100 $ 
ob. Die Unfallentschädigung beträgt bei voller Ar- 
beitsunfähigkeit 60 % des durchschnittlichen Wochen- 
lohnes, jedoch nicht länger als 500 Wochen und nicht 
mehr als 5000 $ im ganzen. Bei tödlichen Unfällen 
trägt der Arbeitgeber die Begräbniskosten bis zum 
Betrage von 100 $; die Höhe der Entschädigung an 
die Hinterbliebenen hängt von deren Zahl ab, sie wird 
in Prozenten des Lohnes bis zur Höchstdauer von 
300 Wochen gewährt, dabei wird der Berechnung ein 
Wochenlohn von nicht mehr als 20 und nicht weniger 
als 10 $, also ein weit hinter der Wirklichkeit zurück- 
bleibender Satz, zugrunde gelegt. 
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Die Wirtschaftlichen Und Sozialen Verhältnisse Im Kohlenbergbau Der Ver. Staaten. Verein f. Bergbaul. Interessen, 1927.
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