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Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

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Bibliographic data

fullscreen: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

Monograph

Identifikator:
1747798770
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120203
Document type:
Monograph
Author:
Ottel, Klemens http://d-nb.info/gnd/1024837165
Title:
Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
Edition:
2. neubearb. Aufl.
Place of publication:
Wien
Publisher:
Manz
Year of publication:
1927
Scope:
VI, 324 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Der kaufmännische Nachrichten- und Güterverkehr
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
  • Title page
  • Contents
  • Einführung
  • I. Mass- und Wertfeststellung im Warenverkehr
  • II. Die Instrumente des kaufmännischen Kreditverkehrs
  • III. Der kaufmännische Nachrichten- und Güterverkehr
  • IV. Die Währungen and Devisennotierungen
  • V. Die Subjekte des wirtschaftlichen Verkehrs
  • VI. Das Warengeschäft
  • VII. Die Organisation des Überseegeschäftes
  • VIII. Das Bankgeschäft
  • IX. Marktorganisationen
  • Sachregister

Full text

94 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
kommen. Die meisten Staaten des europäischen Kontinents haben 
in dem „Berner Internationalen Übereinkommen über den Eisen- 
bahnfrachtverkehr“ ein einheitliches Transportrecht geschaffen. Des- 
sen wichtigste Grundsätze sind: 1. Die Transportpflicht oder der 
Frachtzwang, d. i. die jeder Bahn auferlegte Verpflichtung zur 
Übernahme von Gütern zum Transporte, insoferne diese Güter an 
sich oder in ihrer Verpackung den Bestimmungen. des Reglements 
entsprechen, der Absender sich ihnen unterwirft und die regel- 
mäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausführung des Transportes 
genügen.” 2, Die Zwangsgemeinschaft, d. i. die jeder Bahn auferlegte 
Verpflichtung, gemeinsam mit anderen Bahnen Transporte zu über- 
nehmen und unter Solidarhaftung mit diesen den Frachtvertrag 
einzugehen. 
Die Eisenbahn verpflichtet sich, eine gewisse Lieferfrist, die 
natürlich mit der Entfernung wächst, einzuhalten; bei Überschreitung 
der Lieferfrist vergütet die Eisenbahn einen Teil des Frachtlohnes 
bis zur Hälfte desselben und, wenn ein Schaden nachgewiesen wird, 
auch die ganze Fracht. Wenn jedoch im Frachtbrief ein Interesse 
an der Lieferung deklariert wurde (sogenannte versicherte Liefer- 
zeit), so leistet die Eisenbahn bei Überschreitung der Lieferfrist 
die doppelte Entschädigung und ersetzt einen nachgewiesenen Scha- 
den bis zur Höhe des deklarierten Interesses. Solche Entschädigungs- 
ansprüche müssen spätestens am 14. Tage nach Ablieferung des Gutes 
bei der Versand- oder Empfangsbahn schriftlich eingebracht werden. 
Hinsichtlich der Lieferfrist unterscheidet man Frachtgut und 
Eilgut. Bei letzterem verpflichtet sich die Eisenbahn zu kürzeren 
Beförderungsfristen und Abfertigungsfristen (für Vorbereitungen in 
der Versandstation bis zum Abtransport); so beträgt z. B. die Ab- 
fertigungsfrist bei Frachtgut zwei Tage und die Beförderungsfrist 
für angefangene je 250 km, gleichfalls je zwei Tage. Beim Eilgut 
kürzen sich diese Fristen um die Hälfte. Hiezu kommen noch fixe 
und temporäre Zuschlagsfristen. Der Frachtlohn für Eilgut ist bei- 
läufig um die Hälfte höher als jener für Frachtgut. 
Die Eisenbahntarife sind öffentlich kundgemachte Preis- 
listen für den Transport von Gütern und Personen. Sie werden von 
der Eisenbahnverwaltung aufgestellt und unterliegen insoferne Einer 
Einschränkung seitens des Staates, als sie die in der Konzessions- 
urkunde bestimmten Maximaltarife nicht überschreiten dürfen. Die 
in den Tarifen angegebenen Frachtlöhne, die sogenannten Fracht- 
sätze, verstehen sich für je 100 oder für je 1000 kg, auch für je 
1 m? Ladefläche und sind um so höher, je länger die Transport- 
strecke ist. In dieser Hinsicht unterscheidet man den Kilometer- 
tarif, wenn für jedes Kilometer eine gleiche Tarifeinheit aufgestellt 
wird, und den Staffeltarif, wenn die Tarifeinheit mit der Länge
	        

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Die Technik Des Wirtschaftlichen Verkehrs. Manz, 1927.
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