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Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

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Bibliographic data

fullscreen: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

Monograph

Identifikator:
1747798770
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120203
Document type:
Monograph
Author:
Ottel, Klemens http://d-nb.info/gnd/1024837165
Title:
Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
Edition:
2. neubearb. Aufl.
Place of publication:
Wien
Publisher:
Manz
Year of publication:
1927
Scope:
VI, 324 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Der kaufmännische Nachrichten- und Güterverkehr
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
  • Title page
  • Contents
  • Einführung
  • I. Mass- und Wertfeststellung im Warenverkehr
  • II. Die Instrumente des kaufmännischen Kreditverkehrs
  • III. Der kaufmännische Nachrichten- und Güterverkehr
  • IV. Die Währungen and Devisennotierungen
  • V. Die Subjekte des wirtschaftlichen Verkehrs
  • VI. Das Warengeschäft
  • VII. Die Organisation des Überseegeschäftes
  • VIII. Das Bankgeschäft
  • IX. Marktorganisationen
  • Sachregister

Full text

1]. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 109 
ziemlich vielfach. Zumeist wird seegemäße Verpackung (s. S. 30) 
und genaue Markierung gefordert; die Auflieferung an Bord und die 
Ablieferung von Bord geschieht auf Kosten und Gefahr des Verladers. 
Dieser ist für alle Schäden verantwortlich, die dem Schiffer durch 
Nichtbeachtung der behördlichen Vorschriften entstehen, insbesondere 
wenn gefährliche Güter nicht angegeben sind. Der Schiffer haftet, 
soweit nicht Ausnahmen bezeichnet sind, für Verlust, Beschädigung 
und Verspätung bis zu einem bestimmten Höchstausmaße. Unbedingt 
frei (ausgenommen nach englischem Recht, s. u.) von jedem 
Schadenersatz ist der Schiffer bei vis major, Krieg, Verfügungen der 
Regierungen, bei Seeunfällen und bei Quantitäts- und Qualitäts- 
minderungen, die aus der Natur der Ware sich ergeben. Von der 
sonstigen Haftung für Inhalt und Wert, Gewicht und Maß kann sich 
der Schiffer befreien durch die Zusätze im Konnossement: „Inhalt 
unbekannt“, „Zahl, Maß und Gewicht unbekannt‘, „dice essere‘“, 
„frei von Bruch“, „frei von Beschädigung‘‘, „frei von Leckage‘‘ und 
ähnlichem. Ein solches Konnossement kann dann allerdings nicht als 
„rein“ bezeichnet werden). 
Das deutsche Seerecht läßt jedoch eine solche Freizeichnung 
des Reeders durch Klauseln nur in beschränktem Maße und nur in- 
sofern. zu, als diese in der klausulierten Weise abgefaßt sind und 
irgend ein. Mißverständnis nicht aufkommen lassen. Nach französi- 
schem Rechte schützen diese Klauseln den Kapitän nicht vor den 
Folgen begangener schwerer Fehler (allerdings nur kommerziellen 
nicht auch nautischen Charakters), und auch die italienische Recht- 
sprechung hat die Wirksamkeit solcher Freizeichnungen stark ein- 
geschränkt, indem die Entscheidung in jedem Einzelfalle dem freien 
Ermessen des Richters überlassen bleibt (die Klausel dice essere ist 
nur wirksam, wenn sie in gemeinsamem Einverständnis zwischen 
Verlader und Verfrachter eingesetzt wurde oder wenn infolge Zeit- 
mangels eine genaue Verifikation nicht möglich war). Immerhin 
haben diese Klauseln die Wirkung, daß sie die Beweislast auf den 
Empfänger überwälzen. Nach englischem Recht befreien die Klauseln 
weder den Reeder noch den Kapitän vom Mangel an Geschicklichkeit, 
Fleiß und Fürsorge; daher wird auch ein Seeunfall nicht als durch 
vis major herbeigeführt angesehen, wenn er durch Aufwendung der 
nötigen Sorgfalt und Vorsicht des Schiffers oder seiner Leute hätte 
abgewendet werden können. Die Klausel „quantity unknown“ hat nur 
die Wirkung, daß sie den Reeder oder Kapitän vor Irrtümern schützt, 
4) Im Gegensatz zur clean bill bezeichnet man ein solches Konnosse- 
ment als foul bill. Man kann diese in eine clean bill umwandeln, indem man 
dem Schiffer einen Letter of Indamnity ausstellt, der ihn von jeder Haftung 
losspricht. Eine Foul bill ist im Verkehr unverwendbar, sie kann auch einer 
Dokumententratte nicht beigegeben werden.
	        

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Die Technik Des Wirtschaftlichen Verkehrs. Manz, 1927.
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