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Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

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Bibliographic data

fullscreen: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

Monograph

Identifikator:
1747798770
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120203
Document type:
Monograph
Author:
Ottel, Klemens http://d-nb.info/gnd/1024837165
Title:
Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
Edition:
2. neubearb. Aufl.
Place of publication:
Wien
Publisher:
Manz
Year of publication:
1927
Scope:
VI, 324 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VIII. Das Bankgeschäft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
  • Title page
  • Contents
  • Einführung
  • I. Mass- und Wertfeststellung im Warenverkehr
  • II. Die Instrumente des kaufmännischen Kreditverkehrs
  • III. Der kaufmännische Nachrichten- und Güterverkehr
  • IV. Die Währungen and Devisennotierungen
  • V. Die Subjekte des wirtschaftlichen Verkehrs
  • VI. Das Warengeschäft
  • VII. Die Organisation des Überseegeschäftes
  • VIII. Das Bankgeschäft
  • IX. Marktorganisationen
  • Sachregister

Full text

VIII. DAS BANKGESCHÄFT 225 
tragung bestimmt die Rangordnung der Hypothek bei ihrer Befrie- 
digung; danach unterscheidet man eine erste, zweite, dritte usf, 
Satzpost. Dagegen sind erststellige Hypotheken solche, die im Ver- 
hältnis zum Gesamtwert des Objektes als „sicher‘‘, auch als „mündel- 
sicher‘ (das heißt zur Anlage von Mündelgeldern geeignet) ange- 
sehen werden können. Über diese Beleihungsgrenze hinaus gehen 
zweite Hypotheken. Die Beleihungsgrenze für sichere oder mündel- 
sichere (auch gesetzmäßige oder pupillarsichere) Hypotheken ist 
durch die Gesetze bestimmt; z. B. in Preußen, wenn die Hypothek 
innerhalb des 15fachen, bei ersten Sätzen innerhalb des 20fachen 
Grundsteuerreinertrages oder bei ländlichen Grundstücken inner- 
halb der ersten zwei Drittel, bei städtischen Grundstücken innerhalb 
der ersten Hälfte des Wertes zu stehen kommt; in Bayern muß sie 
innerhalb der ersten Hälfte des Wertes stehen; in Österreich ist 
die Sicherheit gesetzmäßig, wenn ein Haus nicht über die Hälfte, 
ein Grundstück oder Landgut nicht über zwei Drittel seines wahren 
Wertes belastet ist2°). Diese gesetzlichen Belehnungsvorschriften 
werden durch die statutarischen der einzelnen Hypothekeninstitute 
noch weiter eingeschränkt; so werden in der Regel Grund und 
Boden vielfach nur bis zur Hälfte, Wälder, Weinberge und ähnliche 
Kulturen nur bis zu einem Drittel, Realitäten ohne Ertrag (Baugrund, 
Brachland) überhaupt nicht belehnt; bei Theatern, Hotels, Fabriken 
werden die Kosten für den Umbau zu Miethäusern abgerechnet. 
Dagegen hat das deutsche Hypothekenbankgesetz vom Jahre 1899 
die‘ Beleihungsgrenze für städtische Grundstücke auf sechs Zehntel 
des Wertes erstreckt. 
Für die approximative Bewertung der Realität bestehen gleich- 
falls gesetzliche oder behördliche Vorschriften; in allen Fällen behält 
sich das Hypothekarinstitut das Recht vor, den Wert durch eigene 
Schätzungskommissionen abschätzen zu lassen?!). Dies muß auch 
vorgenommen. werden, wenn das Darlehen höher sein soll, als aus 
tanhypothek, wenn für eine Forderung mehrere Grundstücke solidarisch haften. 
Wird die Hypothekarforderung geteilt (Teilhypothek), so haftet das ganze 
Grundstück für jede Teilforderung. Bei der Sicherungshypothek des deutschen 
Rechtes bestimmt sich das Recht des Gläubigers aus der Hypothek nur nach 
der Forderung und kann nicht aus der Eintragung im Grundbuch bewiesen 
werden. Ist diese Forderungssumme nicht bestimmt, sondern nur ein Höchst- 
betrag festgesetzt, bis zu dem. das Grundstück haftet, so spricht man von 
einer Kautions- oder Maximalhypothek; sie ist auch dem Österreichischen 
Rechte bekannt und wird als solche ausdrücklich im Grundbuch bezeichnet 
und hierüber kein Hypothekenbrief ausgestellt. 
20) Die Gewährung von zweiten Hypotheken wird gewöhnlich Privaten 
überlassen, doch bestehen vielfach Bestrebungen, für gemeinnützige Bauten 
öffentlichen Kredit heranzuziehen. | 
21) In Preußen sind mit Gesetz vom 8. Juni 1918 besondere Schätzungs- 
ämter errichtet worden. 
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs 
Or 
15
	        

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Die Technik Des Wirtschaftlichen Verkehrs. Manz, 1927.
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